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Ablösung der Reallasten (Bayern)
z 3. Fixiernng und Ablösung der Grundlasten
mit Ausnahme der Weiderechte. I. Bezüglich
der nicht ständigen Grundlasten, welche nicht auf-
gehoben wurden, bestimmte das Grundlasten G
von 1848 (a 4 ff), daß sie fixiert werden müß-
ten. Für die Fixierung war zunächst die freie
Vereinbarung der Beteiligten maßgebend; wenn
solche nicht gelang, erfolgte die Fixierung durch
die Distriktsverwaltungsbehörden (damals Land-
gerichte) gemeinsam mit den Rentämtern von
Amts wegen nach Maßgabe der gesetzlichen Nor-
men in summarischem Verfahren. Zweite und
letzte Instanz, vorbehaltlich der ministeriellen Ober-
aufsicht, waren die Kreisregierungen, Kammern des
Innern. Für Streitigkeiten über das Recht und den
Umfang der zu fixierenden Reichnisse blieb der
Rechtsweg vorbehalten. Die Wirkung der Fixie-
rung ist beim Zehnt, daß die fixierte Abgabe zum
Bodenzinse wird, bei den Besitzänderungsabgaben,
daß sich das Eigentum in der Person des Grund-
holden konsolidiert. Alle ursprünglich fixen oder
nach dem Gesetz fixierten Grundgefälle sind ab-
lösbar.
Nach dem G v. 1848 ist die A. nur ein Recht
des Pflichtigen, nicht des Gefällsberechtigten.
1) Bodenzinse, für welche ein bestimmtes Kapital
rechtsgültig festgesetzt ist, sind durch dessen Bar-
erlag (a 22), die übrigen (ganz oder teilweisc) durch
Barerlag des 18fachen ihres Jahresbetrages jeder-
zeit ablösbar (G a 23, 24). 2) Will der Belastete
nicht ablösen, so kann er seine Verbindlichkeit um-
wandeln (Ga#25 ff). Ist der Staat der Gefälls-
berechtigte, so zahlt der Pflichtige statt des Gefälls
4% Zins aus dem A. Kapital (d. h. dem 18fachen
des jährlichen Fixums); ist der Gefällsberechtigte
ein anderer als der Staat, so bestellt der Pflichtige
ein für den Berechtigten unkündbares Bodenzins-
kapital in der Höhe des A. Kapitals und verzinst es
zu 4% . Der Berechtigte ist befugt, sein Recht an
die A. Kasse des Staates abzutreten (a 7 des G),
die ihm das 20fache der fixen Rente in 4% A.=
schuldbriefen nach dem Nennwerte vergütet (a 25).
3) Der Pflichtige kann endlich das A. Kapital mit-
tels Annuitäten abtragen (a 30 des G). Er muß
dann entweder sein ganzes bisheriges Reichnis
unverkürzt (also nicht in der Reduktion nach Zif-
fer 2) 34 oder /16 desselben 43 Jahre lang zahlen
und ist nach Ablauf dieser Zeit frei. Er kann die
Abtragung nach a 31 des G durch frühere Rest-
zahlung beschleunigen. Ein Pflichtiger, dessen
Grundherr seine Grundrente nicht der A. Kasse
überwiesen hat, wird, wenn er 23/100 seiner ur-
sprünglichen jährlichen Grundabgabe 34 oder
16/100 derselben 43 Jahre lang an die staatliche
A. Kasse bezahlt, nach Ablauf dieser Zeit von seiner
Last frei, indem die Kasse in diesem Falle das
A. Kapital bar an den Berechtigten hinauszahlen
muß. Auch hier kann der Pflichtige die Abtra-
gung beschleunigen (G a 37).
Dauernde Lasten, welche auf der Grundrente
ruhen, werden zu Kapital angeschlagen — wenn
sie in Jahresraten bestehen, in deren 20fachem Be-
trage — und sind durch Erlag des Kapitalwertes
in bar oder in A. Schuldbriefen ablösbar (Ga 34).
II. Von den Bestimmungen des Grundlasten G
von 1848 wurde, was die A. durch die Pflichtigen
und was die Ueberweisung seitens der Berech-
tigten an die A. Kasse anlangt, vielseitig nicht Ge-
brauch gemacht. Die Ueberweisung war überdics
durch die FinanzG# v. 1856 und 1861 eingestellt
worden. Das G v. 28. 4. 1872 griff nach beiden
Richtungen ein.
A. In ersterer Beziehung bestimmte es folgen-
des: 1) Grundabgaben im Jahresbetrage bis 6
Kreuzer sind bis 1. 1. 1876 durch Erlag des ent-
sprechenden A. Kapitals abzulösen. Wenn letzteres
mehr als 25 fl. beträgt, kann Tilgung in 3 Jahres-
raten (4% Zins hiervon) ab 1. 1. 1876 verlangt
werden (a 14 des G). A. muß ferner eintreten,
sobald und soweit bei Teilung belasteten Grund-
besitzes das Jahresreichnis für einzelne Teile un-
ter 30 Kreuzern beträgt (a 15 des G). 2) Vom
1. 1. 1875 an sind anfallende Handlohnsäquiva-
lente bar an den Berechtigten zu entrichten; die
frühere Befugnis, einen Teil als Bodenzins-
kapital zu bestellen, ist aufgehoben (a 9, 12 des G).
3) Vom 1. 1. 1876 ab werden alle Leistungen
an die A.Kasse des Staates um 1, erhöht
(also 4½ statt 4%) und dadurch bis zum Jahre
1934 das Bodenzinskapital getilgt (G a 7, 8).
4) Bezüglich der nicht an die A.Kasse überwiesenen
Grundrenten steht es den Gefällsberechtigten und
den Verpflichteten frei, das Bodenzinskapital bis
zum 31. 12. 1875 zu künden, welches, wenn über
die Heimzahlung nichts vereinbart wird, in glei-
cher Weise wie unter Ziffer 3 zu tilgen ist (Ga#1,
11). Die Leistungen nach Ziffer 3 und 4 sind
Grundabgaben. Bei Besitzänderung haftet der
neue Erwerber für die Rückstände (a 17).
B. Nach der zweiten Richtung wurde Nach-
stehendes verfügt. Den Gefällsberechtigten wurde
die Möglichkeit der Abtretung ihrer Gefälle an
die A. Kasse wieder und bezüglich der Bodenzinse
des a 22 des Gv.z 1848 neu cröffnet. Die Ueber-
weisung hatte sich bis zum 31. 12. 1875 zu voll-
ziehen und war von da ab unbedingt ausgeschlos-
sen. Für die nachträglich überwiesenen Grund-
renten zahlt die A. Kasse das 18fache des jährlichen
Gefälles, für Bodenzinse das Bodenzinskapital,
für Handlohnsäquivalente 78%; alles in 4%
A. Schuldbriefen zum Nennwert, bei Beträgen
unter 25 fl. in bar. In den beiden zuerst genann-
ten Fällen kommen 2% des Kapitals für Ver-
waltungskosten in Abzug.
III. Nach dem G v. 28. 4. 1872 war nur die
Tilgung der Bodenzinse zur A. Kasse geregelt;
Gefälle, welche der Staat als Grundherr ein-
nimmt, waren nicht inbegriffen. Das G v. 2. 2.
1898 brachte einen entschiedenen Fortschritt in
der Grundentlastung. Zunächst wurde die Ueber-
weisung der noch im Eigentum der Privaten,
Stiftungen und Gemeinden befindlichen Grund-
gefälle an die Staatskasse ermöglicht. Sämtliche
Bodenzinse zur Staatskasse, die eine mindestens
4% ige Verzinsung des festgelegten Kapitals bil-
deten, wurden um ½% des Kapitals ermäßigt,
ebenso die bisher nach den veränderlichen Normal-
preisen erhobenen Kornbodenzinse, die für den
Pflichtigen vorteilhaft fixiert wurden. Außerdem
ward durch Dotierung eines Amortisationsfonds
aus Staatsmitteln die Tilgung der staatlichen Bo-
denzinse ohne Inanspruchnahbme der Pflichtigen
cingeleitet. Die weitere Leistung des von den
Pflichtigen seither zur Tilgung der A. Kasseboden-à
zinse gezahlten Zuschlages von ½0%% des ursprüng-
lichen Bodenzinskapitals übernahm die Staatskasse;
zugleich ward die Ermäßigung des ursprünglichen
Bodenzinses um ein weiteres 126° dadurch er-