Blockade
a) Die B. muß von dem kompetenten
Organ der betreffenden Kriegspartei an-
geordnet sein. Nach à 9 der Londoner
Deklaration ist dies entweder die blockierende
Macht d. h. deren oberstes Organ oder die in
ihrem Namen handelnde Befehlsstelle der Marine
(natürlich unter der Voraussetzung der Ermächti-
gung seitens des obersten Organs). Die B. Erklä-
rung bestimmt: 1. den Tag des Beginns der B.;
2. die geographischen Grenzen der blockierten
Küstenstrecke; 3. die Frist, die den Neutralen zum
Auslaufen gewährt werden muß. Es entspricht
dies einer alten Uebung, die in der Londoner
Deklaration in dem Sinne bestätigt wird, daß die
blockierende Kriegsmacht nunmehr verpflich-
tet ist, eine solche Frist zu gewähren. Die
Dauer der Frist ist nicht vorgezeichnet; jedenfalls
muß eine angeme ssene Frist gewährt
werden. — Die Sanktion der Vorschriften über
den Inhalt der B. Erklärung in zeitlicher und ört-
licher Beziehung besteht nach a 10 in der Nich-
tigkeit der Erklärung und folgemäßig Zu-
lässigkeit des Einwands der Nichtigkeit der Be-
schlagnahme im prisenrechtlichen Verfahren. Die
Nichtigkeit der Erklärung ist eine absolute; sie
wird daher nicht ipso facto saniert, sondern sie
muß erneuert werden. Fehlt in der Erklärung
die Angabe einer Frist zum Auslaufen neutraler
Schiffe, so wird die Erklärung gegenüber Schiffen,
die in den blockierten Hafen einlaufen wollen,
nicht nichtig; die Sanktion liegt hier in der Be-
stimmung des a 16 Abs 2: dem neutralen Schiffe
muß das Auslaufen und die freie Durchfahrt ge-
stattet werden. b) Die B. muß effektiv sein; die
Frage der Effektivität ist eine Tatfrage (a 3), die
nach den tatsächlichen Umständen und geographi-
schen Verhältnissen zu beantwarten ist. Dabei ist
nicht eine hermetische Abschließung gedacht, es
genügt, wenn die blockierenden Seestreitkräfte
die Zufahrt oder Ausfahrt unmöglich machen.
Das Kreuzen einzelner Schiffe vor dem betreffen-
den Hafen usw. genügt nicht. — Die Frage der
Effektivität ist Gegenstand des prisenrechtlichen
Verfahrens. In der Möglichkeit der Geltend-
machung dieses rechtlichen Schutzmittels (vor dem
nationalen Prisengerichte, eventuell vor dem in-
ternationalen Prisenhof) liegt der praktische Wert
des rechtlichen Erfordernisses der Effektivität.
c) Die B. muß ununterbrochen erhalten wer-
den. Vertreibung der blockierenden Schiffe oder
freiwillige Entfernung bewirken die Erlöschung der
B. Eine Unterbrechung mit der Wirkung des Weg-
falls der Verpflichtung zur Respektierung der B.
Bereich (Blockadezone) erfolgen, in dem das
liegt nicht vor, wenn einzelne Kriegsschiffe oder
das blockierende Geschwader durch Sturm oder
ähnliche Verhältnisse genötigt ist, sich zeitweise zu
entfernen oder auf hohe See zu gehen. d) Die
Verhängung der B. muß den neutralen Mächten,
ferner (nach a 11) den örtlich zuständigen Behör-
den durch den Befehlshaber der blockierenden
Streitmacht notifiziert werden. Unter Um-
ständen ist eine spczielle Notifikation notwendig.
Hiervon handelt a 16 Abs 1; die spezielle Notifi-
kation muß in das Schiffstagebuch eingetragen
werden unter Angabe des Tages und der Stunde
sowie des derzeitigen Schiffsorts. Die Aufbrin-
gung des Schiffes ist ausgeschlossen, wenn keine
Gründe dafür vorliegen, daß die Unkenntnis der
Verhängung der B. lediglich vorgeschützt wird,
denn nach al ist die Beschlagnahme eines neutra-
len Schiffes wegen Blockadebruchs bedingt durch
die wirkliche oder vermutete Kenntnis der B.
Diese Kenntnis wird bis zum Beweise des Gegen-
teils vermutet, wenn das Schiff einen neutralen
Hafen nach angemessener Zeit seit Bekanntgabe
der B. an die diesen Hafen innehabende Macht
verlassen hat (a 15). Ob die Nachricht von der
Verhängung der B. nach dem betreffenden Hafen,
wo sie von den Hafenbehörden verbreitet werden
mußte (a 11 Ziff. 1), gelangt war, ist eine even-
tuell im Prisenprozeß zu beantwortende Tatfrage.
Wird die Frage bejaht, so ist die Vermutung be-
gründet, aber nicht unwiderleglich; das Schiff
kann den Gegenbeweis führen, indem es Um-
stände dartut, die seine Nichtkenntnis erklären.
Unkenntnis der Verhängung der B. (wenn nicht
bloß vorgeschützt) schützt vor Arretierung. e) Die
blockierende Macht muß den Zugang allen Schiffen
verbieten. a 5 sagt, die B. muß den verschiedenen
Flaggen gegenüber unparteiisch gehand-
habt werden. Nach a 6Gkann dagegen der Be-
fehlshaber der blockierenden Streitmacht Kriegs-
schiffen die Erlaubnis geben, den blockierten
Hafen anzulaufen und ihn später wieder zu ver-
lassen. Indem die Deklaration dem blockierenden
Kriegsteil dieses Ermessen einräumt, kann aus
jener Erlaubnis im konkreten Fall nicht auf den
Eintritt der Unwirksamkeit der B. geschlossen
werden. Dagegen wird es im Interesse des all-
gemeinen Verkehrs für zulässig erachtet, daß
neutralen Postschiffen der Postverkehr gestattet
wird; eine rechtliche Pflicht ist jedoch nicht an-
erkannt. Ausnahmen sind ferner anerkannt be-
züglich der amtlichen Korrespondenz der neutra-
len Regierungen mit ihren diplomatischen und
konsularischen Agenten in dem blockierten Hafen,
und in Fällen erwiesener Seenot. Auch dürfen
Schiffe, die sich schon vor der Verhängung der B.
im Hafen befinden, mit Ballast oder der schon vor-
her eingenommenen Ladung den Hafen verlassen.
#5 4. Verletzung der Blockade.
1. Eine Verletzung der Blockade liegt
vor, wenn ein neutrales Schiff trotz der Kenntnis
der Verhängung der B. den blockierten Platz usw.
zu erreichen oder zu verlassen versucht. Die Ab-
sicht, die B. zu brechen, muß in entsprechenden
Aktionen zum Ausdruck kommen; Gewalt oder
List ist nicht erforderlich. Der Bruch der B. kann
im Hinblick auf das durchgreifende Erfordernis
der Effektivität und den praktischen Zweck der
vorliegenden Kriegsmaßregel der Absperrung
einer feindlichen Oertlichkeit nur in dem örtlichen
blockierende Geschwader die B. übt. Dies ist auch
der Standpunkt der Deklaration, die in a 17 er-
klärt, daß die Beschlagnahme neutraler Schiffe
wegen Blockadebruchs nur innerhalb des Aktions-
bereichs der Kriegsschiffe, die beauftragt sind, die
tatsächliche Wirksamkeit der B. sicherzustellen,
stattfinden darf. Daraus ergibt sich, daß die
schließliche Destination von Schiff und Ladung
nicht entschcidend ist. a 19 der Deklaration sagt:
„Ein die Beschlagnahme des Schiffes rechtferti-
gender B. Bruch ist nicht als vorliegend anzuneh-
men, wenn sich das Schiff derzeit auf der Fahrt
nach einem nicht blockierten Hafen befindet, wie
auch immer die spätere Bestimmung von Schiff
und Ladung sein mag. Dic von den Ver. Staaten