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Börse
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liche Entschließung auf Grund einer genehmigten
BO die Eigenschaft öffentlicher B. Vereine bei-
gelegt sei. Bayern, Sachsen und Baden, in deren
Gebieten sich auch schon B. befanden, nahmen
keinen Anlaß, eine staatliche Einwirkung auf die
B. gesetzlich festzustellen. Die 3 Hansestädte
Hamburg, Bremen und Lübeck hatten
von altersher ihre B., die wie das ganze Staats-
wesen dieser Republiken aufs engste mit der Kauf-
mannschaft verquickt waren.
Daß in diesem Stadium der Entwicklung eine
feste Umgrenzung des Begriffes B. noch nicht ge-
sucht und gefunden wurde, erklärt sich daher, daß
die Bestimmungen des HGB von 1861, welche
von B. Preisen, BO und B. Geschäften sprachen,
eine Privilegierung der betreffenden Einrich-
tungen darstellten. Diejenigen Körperschaften
oder Vereine, welche für ihre Veranstaltungen
und Einrichtungen das Privilegium haben woll-
ten, daß dieselben als B., die festgestellten Preise
als B. Preise im Sinne des HG#B angesehen wer-
den mußten, konnten in Preußen und Württem-
berg durch Einholung der staatlichen Genehmi-
gung ein solches Privilegium erlangen. Wurde
die Genehmigung versagt, so entfiel nur der pri-
vilegierte Zustand, im übrigen blieben die Ver-
hältnisse der Körperschaften und Vereine, sowie
die privatrechtliche Wirksamkeit der mit Benutzung
ihrer Einrichtungen abgeschlossenen Geschäfte un-
berührt. Aehnlich lag die Sache in den übrigen
deutschen Staaten, in denen die Einholung der
staatlichen Genehmigung nicht vorgeschrieben
war.
Eine grundsätzliche Aenderung erfuhr dieser
verwaltungsrechtliche Zustand, als sich die Reichs-
gesetggebung mit den Verhältnissen der B. be-
saßte. Das Reichs BG v. 22. 6. 96 enthält neben
der Privilegierung auch Beschränkungen und
Verbote für den Verkehr an der B. Damit war
die Notwendigkeit gegeben, den Rechtsbegriff
der B. fest zu umgrenzen. Dennoch brachte das
Gesetz eine solche Umgrenzung nicht. In den Mo-
tiren (S 25) wird zur Begründung hierfür an-
geführt, daß eine Definition des Begriffs B. kaum
erschöpfend zu geben ist und daß die tatsächliche
Gestaltung der vorhandenen und als solche im
technischen Sinne unbestritten anerkannten B.
genügenden Anhalt bietet, um zu entscheiden, ob
eine kaufmännische Versammlung als B. im Sinne
des Gesetzes anzusehen ist oder nicht. Da nach § 4
des Gesetzes für jede B. eine BO zu erlassen ist,
für deren notwendigen Inhalt § 5 des Gesetzes
zwingende Vorschriften aufsstellte, so waren die
Landesregierungen, denen die Genehmigung
dieser BO zusteht und obliegt, genötigt, die be-
stehenden Verhältnisse einer Revision zu unter-
ziehen. Dabei sind mehrere Veranstaltungen und
Einrichtungen, die bis dahin nach dem Herkom-
men als B. angesehen und vielfach auch bezeichnet
wurden, ausgeschieden worden, ohne wesentlichen
Widerspruch der Interessenten. Dieser haupt-
sächlich restriktiv wirkenden Verw Praxis gegen-
über trat aber bald nach dem Inkrafttreten des
Be ein Fall hervor, in dem die Beteiligten der
Meinung waren, daß ihre Veranstaltung den
Rechtsbegriff der B. nicht erfülle, während die
Landesregierung der entgegengesetzten Ansicht
war. Die Gctreide= und Produktenhändler in
Berlin, welche ihren Geschäftsverkehr den Be-
schränkungen und Verboten des B nicht unter-
worfen sehen wollten, verlegten ihre täglichen
Versammlungen in besonders gemietete Räume
und wollten für diese weder die staatliche Ge-
nehmigung nachsuchen, noch eine dem Gesetze
entsprechende BO erlassen. Die Versammlungen
wurden polizeilich verboten, weil sie eine B. dar-
stellten, die ohne die nach §1 des B erforderliche
Genehmigung der Landesregierung errichtet sei.
In dem dadurch veranlaßten Verw Streitverfah-
ren hat das OV durch Urteil v. 26. 11. 98 den
Rechtsbegriff der B. dahin umgrenzt: Es müssen
Versammlungen einer größeren Zahl von Per-
sonen vorliegen, die an einem ein für allemal be-
stimmten Orte und zu einer allgemein bestimmten
Zeit, wenn nicht täglich, so doch in verhältnis-
mäßig kurzen Zwischenräumen regelmäßig ab-
gehalten werden, und deren Wiederholung von
vornherein beabsichtigt ist. Die sich Versammeln-
den müssen wenigstens vorwiegend selbständige
Kaufleute oder kaufmännische Hilfspersonen sein
und ihren Geschäftssitz am Orte der Versammlun-
gen oder in dessen Nähe haben. Die Versamm-
lungen müssen dem Handel mit nicht zur Stelle
gebrachten vertretbaren Waren dienen, und zwar
so, daß der in ihnen betriebene Handel wiederum
zwar nicht ausschließlich, aber doch in erheblichem
Maße ein Handel von Großhändlern untereinan-
der ist (Entsch des OVG 34, S 335, 336). Diese
Begriffsbestimmung enthält viel Relatives und
ihrc Anwendung wird daher besonders in solchen
Fällen Schwierigkeiten bieten, in denen eine B.
nicht mit Bewußtsein und Absicht errichtet wird,
sondern nach und nach aus gelegentlichen kauf-
männischen Versammlungen entsteht. Durch die
Hervorhebung der Erfordernisse des Handelns
mit nicht zur Stelle gebrachten vertretbaren Wa-
ren und des Großhandels wird der Unterschied
vom Markte gekennzeichnet, mit dem die B. im
übrigen Aehnlichkeiten hat.
3. In Deutschland bestehende Börsen.
Nachdem durch das Reichs B#v. 22. 6. 96 das
Erfordernis der Genehmigung für die B.
und für die BO vorgeschrieben ist (§I& 1 und 4
des Gesetzes), läßt sich der Bestand übersehen.
Es sind zur Zoeit 29 staatlich anerkannte B. in
Deutschland vorhanden, nämlich 14 in Preu-
ßen (Berlin, Breslau, Cöln, Danzig, Düssel-
dorf, Elbing, Essen, Frankfurt a. M., Hannover,
Koblenz, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Ruhr-
ort, Stettin), 2 in Bayern (Augsburg, Mün-
chen), 5 in Sachsen (Chemnitz, Dresdener B.,
Produkten B. Dresden, Leipzig, Zwickau), 3 in
Württemberg (Effekten B., Landesproduk-
ten B., Industrie= und HandelsB., sämtlich in
Stuttgart), je 1 in Baden (Mannheim), El-
saß-- Lothringen ((Straßbury, Bremen
Hamburg und Lüb
Da die staatliche ps- der B. nicht
konstitutiven, sondern deklaratorischen Charakter
hat, wie sich aus der Entsch des preußischen O#V##
v. 26. 11. 98 (vgl. oben & 2 und Entsch 34, 315 ff)
ergibt, so ist es nicht ausgeschlossen, daß noch wei-
tere B. in Deutschland bestehen, für welche die
nach &1 des Gesetzes bei der Errichtung erforder-
liche Genehmigung oder, sofern sie bereits früher
errichtet waren, die nach § 4 des Gesetzes erforder-
liche Genehmigung der Bd0 nicht nachgesucht und
erteilt ist. Derartige zwar bestehende, aber staat-