Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Börsensteuer 
  
von Kolonialgesellschaften und für den Handels- 
verkehr bestimmten Renten und Schuldverschrei- 
bungen, sowie die ausländischen Wertpapiere 
derselben Kategorien, sobald mit denselben im 
Inlande Geschäfte vorgenommen werden. In- 
terimsscheine über Einzahlungen auf solche Wert- 
papiere sind überall den Wertpapieren gleich- 
gestellt. Die Nov v. 14. 6. 00 hatte die Anteil- 
scheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke 
(Kuxe, Kupxscheine) hinzugefügt. 
Die St wurde ursprünglich lediglich als Ur- 
kundenstempel erhoben, indem den inländischen 
Aktien und Obligationen bei ihrer Ausgabe, den 
ausländischen, sobald sie ins Inland gelangt wa- 
ren, gegen Entrichtung der St der Effekten- 
stempel ausgedruckt wurde. Die Nov v. 14. 6. 00 
brachte eine Erweiterung insofern, als bei den Ku- 
xen neben dem Urkundenstempel von 1,50 Mk. 
für jede einzelne Urkunde noch eine prozentuale 
St für alle nach dem 1. 7. 00 auf Kuxe ausge- 
schriebenen Einzahlungen erhoben wurde, soweit 
solche Einzahlungen nicht zur Deckung von Be- 
triebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des 
Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt 
sind und verwendet werden. Diese St wird von 
den Gewerkschaften entrichtet, ohne daß eine Ab- 
stempelung der einzelnen Urkunden erfolgt. Eine 
weitere Abkehr von der Form des Urkunden- 
stempels enthält die Nov v. 3. 6. 06. Um die St 
auch in solchen Fällen, in denen weder Aktien- 
urkunden noch Interimsscheine ausgegeben wa- 
ren, zur Erhebung bringen zu können, wurde durch 
das Gesetz bestimmt, daß nach Ablauf eines Jah- 
res nach Eintragung einer Aktiengesellschaft ins 
Handelsregister, sowie bei Kapitalserhöhungen 
nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung der 
Erhöhung die Abgabe von der Gesellschaft zu ent- 
richten sei, wenn sie bis dahin Aktien oder In- 
terimsscheine nicht ausgegeben hatte. Erfolgt in 
solchen Fällen später die Ausgabe von Aktien- 
urkunden, so wird die seitens der Gesellschaft ent- 
richtete Abgabe bei der Abstempelung dieser Ur- 
kunden in Anrechnung gebracht (§8§ 24, 14 der 
Kusführungsbestimmungen des BR zum G v. 
6. 0 
  
  
Der Effektenstempel greift somit, da er alle 
Aktien und für den Handelsverkehr bestimmten 
Obligationen, sowie Kuxe und Aktienrechte er- 
fabt, weit über den BVerkehr hinaus. Er ist eine 
allgemeine einmalige St auf mobilisiertes Ka- 
pital. 
§s 4. Umsatzstempel. Diese St hat zunächst im 
Gv. 1.7. 81 lediglich den Charakter des Urkunden- 
stempels gehabt. Der Stempelabgabe unterlagen 
die Urkunden selbst. Als solche bezeichnete das Ge- 
setz Schlußnoten und Rechnungen in jeglicher 
Form, also auch Schlußzettel, Auszüge aus Ge- 
schäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder 
sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, 
Maklern oder Unterhändlern ausgestellte Schrift- 
stücke über den Abschluß von Geschäften, oder Be- 
rechnungen bestehender oder ausgeglichener Gut- 
haben oder Verpflichtungen aus Geschäften. Die 
St Verpflichtung war begründet, wenn das zu- 
grunde liegende Geschäft Wechsel, ausländische 
Banknoten oder ausländisches Papiergeld, Aktien, 
Staats= oder andere für den Handelsverkehr be- 
stimmte Wertpapiere oder, insoweit Schlußnoten, 
Schlußzettel, Schlußbriefe vorlagen, Mengen ron 
  
  
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solchen Sachen oder Waren jeder Art, die nach 
Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden 
pflegen, zum Gegenstande hatte. Es kam also für 
die Entstehung der StPflicht wesentlich darauf 
an, daß die schriftliche Form für den Abschluß oder 
die Abrechnung des Geschäfts gewählt war, wo- 
bei allerdings die Briefform genügte. Die Nov 
v. 29. 5. 85 nahm einen wesentlich anderen Stand- 
punkt ein, indem sie die Geschäfte selbst der Be- 
steuerung unterwarf. Es wurden alle Kauf= und 
sonstigen Anschaffungsgeschäfte in Wertpapieren 
und börsenmäßig gehandelten Waren der Stem- 
pelabgabe unterworfen. Behufs Verwendung des 
tarifmäßigen Stempels wurden die Vermittler 
und, wenn die Geschäfte ohne Vermittler abge- 
schlossen waren, die Kontrahenten zur Ausstellung 
von Schlußnoten verpflichtet, auf welchen die 
Stempel zu verwenden waren (Schlußnoten- 
zwang). Der StSatz, der im Gv. 1. 7. 81 als ein 
gleichmäßiger für jedes einzelne durch die stempel- 
pflichtige Urkunde bestätigte Geschäft ohne Rücksicht 
auf den Umfang normiert war, wurde in der No- 
velle prozentual festgesetzt. Andererseits brachte die 
Novelle v. 1885 für den Warenhandel eine wesent- 
liche Einschränkung der St Pflicht. Während im G 
ron 1881 die Schlußnoten usw. über alle vertret- 
baren Sachen für stempelpflichtig erklärt waren, 
beschränkte die Novelle von 1885 die Schlußnoten= 
und Stempelpflicht für den Warenhandel auf 
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche 
unter Zugrundelegung von Usancen einer B 
geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, 
Prämien= usw. Geschäfte) über Mengen von 
Waren, die börsenmäßig gehandelt werden. Als 
börsenmäßig gehandelt sollten diejenigen Waren 
gelten, für welche an der B, deren Usancen für 
das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise no- 
tiert werden. 
Die späteren Novellen haben an dem grund- 
sätzlichen Standpunkt der Novelle von 1885 nichts 
geändert. Es sind nur nach und nach die St Sätze 
erhöht und der Erweiterung des Effektenstempels 
auf Kuxe entsprechend auch der Umsatzstempel 
auf Geschäfte in Kuxen ausgedehnt. Bezüglich 
des Umsatzstempels für Warengeschäfte wurde, 
nachdem der BTerminhandel in Getreide und 
Mühlenfabrikaten durch das BG v. 22. 6. 96 
untersagt war und daher Terminpreise für diese 
Waren nicht mehr notiert werden konnten, durch 
die Nov v. 14. 6. 00 bestimmt, daß diese Waren 
als börsenmäßig gehandelt gelten, wenn an der 
in Betracht kommenden B Preise für Zeitgeschäfte 
notiert werden. 
Als BöSt kann der Umsatzstempel hiernach nur 
für die Geschäfte in Waren angesprochen werden, 
denn bei diesen ist Voraussetzung der St Pflicht, 
daß den Geschäftsabschlüssen die Usancen einer B 
zu Grunde gelegt sind. Der Umsatzstempel für 
Geschäfte in Wertpapieren greift ebenso wie der 
Effektenstempel weit über den B Verkehr hinaus, 
denn er umfaßt alle Wertpapiere, mögen diesel- 
ben zum Bpandel zugelassen sein oder nicht, und 
alle Geschäfte in Wertpapieren, mögen dieselben 
auf Grund von VUsancen geschlossen sein oder 
nicht. Er ist vielmehr eine allgemeine Verkehrs St 
auf Geschäfte in Wertpapieren. 
#§ 5. Erträgnisse. Die nachfolgende Zusam- 
menstellung der bisherigen Erträgnisse der BSt 
  
zeigt erhebliche Schwankungen, die ohne weiteres
	        
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