Branntweinsteuer
Maischbottichsteuer, welche nach dem
Raumgehalt des Maischbottichs für jede Einmai-
schung einen festen Satz ausweist; der Blasen-
zins und die Kesselsteuer, welche die
St lediglich nach dem Rauminhalt der Apparate
(Blase, Kessel) unter Berücksichtigung deren mut-
maßlicher normaler Leistungsfähigkeit bemessen;
die Würzesteuer, welche aus dem durch die
Gärung in Alkohol und Kohlensäure zerfällten
Zuckergehalt der Würze die Steuer berechnet;
bei diesen und auch den folgenden Arten zeigen
sich in den Einzelheiten verschiedentlich auch noch
Abweichungen (Unterarten), die hier aber unbe-
rücksichtigt bleibeen müssen.
Die Besteuerung richtet sich aber ferner auch
unmittelbar gegen das Erzeugnis selbst und zwar
in einer doppelten Weise, indem sie einerseits das
nach gewissen Grundlagen zu ermittelnde mut-
maßliche Erzeugnis, andererseits das tatsächliche
Erzeugnis berücksichtigt. Für den ersten Fall
gibt es wiederum zwei Arten: die Material-
ertragssteuer, welche einen mutmaßlichen
Normalertrag an B aus dem verwendeten Ma-
terial berechnet; die Würzeertrags-
steuer, welche ein gleiches Verfahren bezüglich
der Würze anwendet; beide Arten greifen danach
in Etwas in die zuerst berührte Kategorie über.
Für den zweiten Fall erscheinen folgende Arten:
die unmittelbare Erzeugnis- oder Fabri-
katsteuer, welche das fertige Erzeugnis so-
sort nach der Herstellung bei dem Hersteller
steuerlich erfaßt; die Verbrauchsabgabe
oder Konsumsteuer, welche bei dem
Uebergang des Erzeugnisses in den freien Ver-
kehr eingreift; die Schank= und Klein-
verkaufssteuer, welche noch später beim
Ausschank oder Kleinverkauf in der Regel unter
Bemessung nach den dabei erhobenen Preissätzen
zur ###u# gelangt. I7 Schankgewerbe, Gewerbe-
teuer!l.
Des weiteren findet aber auch eine Besteue-
rung im Wege der Abfindung statt und zwar
wiederum in zwei Arten: die Brennerei-
Abfindung, wenn für eine Brennerei —
regelmäßig nur bei Brennereien geringfügigen
Umfangs — die St für einen bestimmten Zeit-
abschnitt (durchweg Jahr) in einer Pauschsumme,
die der Brenner zu zahlen hat, ausgeworfen ist;
die Lizenzsteuer, welche der Schankwirt
oder Kleinhändler für seinen Betrieb in fester
Jahressumme zu erlegen hat.
Anschließend hieran sei der Zuschläge zu
gewissen StArten gedacht, welche an Stelle einer
in erster Linie gesetzlich vorgeschriebenen Stürt
entweder für besondere Fälle allgemein, oder für
den einzelnen Fall auf Antrag des Pflichtigen
gehoben werden; der Zuschlag zur Verbrauchs-
abgabe bildet hierbei wohl den Hauptfall; die
Brennst in der früheren und die Betriebsauflage
lediglich einen solchen Zuschlag für bestimmte Fälle
dar, sie charakterisieren sich demnach nicht als eine
besondere Strt, sondern lediglich als eine Bezeich-
nung für eine gewisse Art des Zuschlags. Endlich
kann die Besteuerung des B auch im Wege des
Monopols erfolgen, wobei wiederum je in
verschiedenen Abstufungen eine Verstaatlichung
des Brennereigewerbes (Vollproduktionsmonopol,
Rohspiritusmonopol, Raffinationsmonopol) oder
—-.—..— — — —
——
des BHandels (Vollhandelsmonopol, Großhan-
dels-, Zwischenhandels-, Kleinhandelsmonopol,
Ausschankmonopol) möglich erscheint.
##2. Geschichtliche Entwickelung. Die An-
fänge einer BBesteuerung in Deutschland
gehen bis in das 16. Jahrhundert zurück; sie wa-
ren durchweg lediglich örtlicher Natur unter dem
breiteren Rahmen der Akzise und stellten sich so
als Abgaben vom Kleinverkauf und bei der Orts-
einfuhr dar. Eine staatliche Besteuerung in einer
der vorerwähnten Formen setzte erst zu Anfang
des 19. Jahrhunderts ein, verbreitet sich dann iedoch
bald in bunterer Verschiedenheit namentlich nach
der Form, aber teilweise auch nach der Höhe der
St über die große Mehrheit der deutschen Einzel-
staaten. Eine größere Einheitlichkeit führte der
Zollverein herbei, welcher sofort (von 1834 an)
für die Mehrheit der ihm beitretenden Staaten
auch eine Uebereinstimmung in der BöStGesetz-
gebung nach dem Muster der bisherigen Preußi-
schen — Maischraum St bei Verarbeitung von
mehligen Stoffen, Material St bei Verarbeitung
von nicht mehligen Stoffen — unter Gemein-
schaftlichkeit des Ertrages zeitigte. Mit der all-
mählichen Erweiterung des Zollvereins schritt
ebenmäßig die Gleichförmigkeit in der Besteuerung
des B fort, wenngleich eine solche nicht für sämt-
liche Staaten des Zollvereins eintrat.
Nach der Verfassung des Norddeutschen
Bundes a 35 hat der Bund ausschließlich die
Gesetzgebung über die Besteuerung des Ver-
brauchs von B; der Ertrag dieser Besteuerung
fließt nach a 38 der Verf in die Bundeskasse.
Folgeweise wurde durch ein Bundes G v. 8. 7. 68
(BGGBl 384) für diejenigen Staaten und Staaten-
teile des Bundes, in denen die Preußische Gesetz-
gebung über die BBesteuerung noch keine Gel-
tung hatte, diese zur Einführung gebracht.
Dieses Gesetz ist demnächst durch das R v. 24.
6. 87 betreffend die Besteuerung des B (Rl
253) 5 40 allgemein für das Gebiet der BStee-
meinschaft zur Einführung gebracht und bildete
danach noch bis zur Neuregelung v. 15. 7. 09 eine
gültige gesetzliche Unterlage, speziell was die Ein-
zelheiten der Maischbottich St und der BMaterial-
St anlangt. Als Grundlage der gesetzlichen St Re-
gelung heben wir die beiden Sätze hervor: „Die
St von dem im Inlande erzeugten B soll für das
Preußische Quart B zu 50 Prozent Alkoholstärke
nach dem Alkoholometer von Tralles 1 9/26 Silber-
groschen betragen. Die St wird erhoben: a) bei
der Bereitung des B aus Getreide oder anderen
mehligen Stoffen nach dem Rauminhalte der zur
Einmaischung oder Gärung der Maische benutzten
Gefäße (Maischbottich St); b) bei der Bereitung
des B aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge
der dazuverwendeten Materialien (BMaterial St)“.
Nachdem schon vorher durch Bundes Gv. 4. 5. 68
(BGBl 151) die Erhebung einer Abgabe von der
in der jetzigen deutschen Gesetzesregelung stellen
Bhereitung in den Hohenzollernschen Landen
durchweg unter dem Grundsatz der Abfindung
geregelt war, wurde durch den Vt zwischen dem
Nordd Bunde und Hessen v. 9. 4. 68 (BG#Bl 466)
die Besteuerung des B nach den Vorschriften,
wie sie für den Nordd Bund bestehen, auch für
Hessen insgesamt eingeführt. Aus der Gesetz-
gebung des Nordd Bundes ist hier sodann nur
noch eines weiteren Gesetzes v. 8. 7. 68 (B# Bl
404) zu gedenken, welches die subsidiarische Haf-