Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Branntweinsteuer 
Maischbottichsteuer, welche nach dem 
Raumgehalt des Maischbottichs für jede Einmai- 
schung einen festen Satz ausweist; der Blasen- 
zins und die Kesselsteuer, welche die 
St lediglich nach dem Rauminhalt der Apparate 
(Blase, Kessel) unter Berücksichtigung deren mut- 
maßlicher normaler Leistungsfähigkeit bemessen; 
die Würzesteuer, welche aus dem durch die 
Gärung in Alkohol und Kohlensäure zerfällten 
Zuckergehalt der Würze die Steuer berechnet; 
bei diesen und auch den folgenden Arten zeigen 
sich in den Einzelheiten verschiedentlich auch noch 
Abweichungen (Unterarten), die hier aber unbe- 
rücksichtigt bleibeen müssen. 
Die Besteuerung richtet sich aber ferner auch 
unmittelbar gegen das Erzeugnis selbst und zwar 
in einer doppelten Weise, indem sie einerseits das 
nach gewissen Grundlagen zu ermittelnde mut- 
maßliche Erzeugnis, andererseits das tatsächliche 
Erzeugnis berücksichtigt. Für den ersten Fall 
gibt es wiederum zwei Arten: die Material- 
ertragssteuer, welche einen mutmaßlichen 
Normalertrag an B aus dem verwendeten Ma- 
terial berechnet; die Würzeertrags- 
steuer, welche ein gleiches Verfahren bezüglich 
der Würze anwendet; beide Arten greifen danach 
in Etwas in die zuerst berührte Kategorie über. 
Für den zweiten Fall erscheinen folgende Arten: 
die unmittelbare Erzeugnis- oder Fabri- 
katsteuer, welche das fertige Erzeugnis so- 
sort nach der Herstellung bei dem Hersteller 
steuerlich erfaßt; die Verbrauchsabgabe 
oder Konsumsteuer, welche bei dem 
Uebergang des Erzeugnisses in den freien Ver- 
kehr eingreift; die Schank= und Klein- 
verkaufssteuer, welche noch später beim 
Ausschank oder Kleinverkauf in der Regel unter 
Bemessung nach den dabei erhobenen Preissätzen 
zur ###u# gelangt. I7 Schankgewerbe, Gewerbe- 
teuer!l. 
Des weiteren findet aber auch eine Besteue- 
rung im Wege der Abfindung statt und zwar 
wiederum in zwei Arten: die Brennerei- 
Abfindung, wenn für eine Brennerei — 
regelmäßig nur bei Brennereien geringfügigen 
Umfangs — die St für einen bestimmten Zeit- 
abschnitt (durchweg Jahr) in einer Pauschsumme, 
die der Brenner zu zahlen hat, ausgeworfen ist; 
die Lizenzsteuer, welche der Schankwirt 
oder Kleinhändler für seinen Betrieb in fester 
Jahressumme zu erlegen hat. 
Anschließend hieran sei der Zuschläge zu 
gewissen StArten gedacht, welche an Stelle einer 
in erster Linie gesetzlich vorgeschriebenen Stürt 
entweder für besondere Fälle allgemein, oder für 
den einzelnen Fall auf Antrag des Pflichtigen 
gehoben werden; der Zuschlag zur Verbrauchs- 
abgabe bildet hierbei wohl den Hauptfall; die 
Brennst in der früheren und die Betriebsauflage 
  
lediglich einen solchen Zuschlag für bestimmte Fälle 
dar, sie charakterisieren sich demnach nicht als eine 
besondere Strt, sondern lediglich als eine Bezeich- 
nung für eine gewisse Art des Zuschlags. Endlich 
kann die Besteuerung des B auch im Wege des 
Monopols erfolgen, wobei wiederum je in 
verschiedenen Abstufungen eine Verstaatlichung 
des Brennereigewerbes (Vollproduktionsmonopol, 
Rohspiritusmonopol, Raffinationsmonopol) oder 
  
—-.—..— — — — 
  
—— 
des BHandels (Vollhandelsmonopol, Großhan- 
dels-, Zwischenhandels-, Kleinhandelsmonopol, 
Ausschankmonopol) möglich erscheint. 
##2. Geschichtliche Entwickelung. Die An- 
fänge einer BBesteuerung in Deutschland 
gehen bis in das 16. Jahrhundert zurück; sie wa- 
ren durchweg lediglich örtlicher Natur unter dem 
breiteren Rahmen der Akzise und stellten sich so 
als Abgaben vom Kleinverkauf und bei der Orts- 
einfuhr dar. Eine staatliche Besteuerung in einer 
der vorerwähnten Formen setzte erst zu Anfang 
des 19. Jahrhunderts ein, verbreitet sich dann iedoch 
bald in bunterer Verschiedenheit namentlich nach 
der Form, aber teilweise auch nach der Höhe der 
St über die große Mehrheit der deutschen Einzel- 
staaten. Eine größere Einheitlichkeit führte der 
Zollverein herbei, welcher sofort (von 1834 an) 
für die Mehrheit der ihm beitretenden Staaten 
auch eine Uebereinstimmung in der BöStGesetz- 
gebung nach dem Muster der bisherigen Preußi- 
schen — Maischraum St bei Verarbeitung von 
mehligen Stoffen, Material St bei Verarbeitung 
von nicht mehligen Stoffen — unter Gemein- 
schaftlichkeit des Ertrages zeitigte. Mit der all- 
mählichen Erweiterung des Zollvereins schritt 
ebenmäßig die Gleichförmigkeit in der Besteuerung 
des B fort, wenngleich eine solche nicht für sämt- 
liche Staaten des Zollvereins eintrat. 
Nach der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes a 35 hat der Bund ausschließlich die 
Gesetzgebung über die Besteuerung des Ver- 
brauchs von B; der Ertrag dieser Besteuerung 
fließt nach a 38 der Verf in die Bundeskasse. 
Folgeweise wurde durch ein Bundes G v. 8. 7. 68 
(BGGBl 384) für diejenigen Staaten und Staaten- 
teile des Bundes, in denen die Preußische Gesetz- 
gebung über die BBesteuerung noch keine Gel- 
tung hatte, diese zur Einführung gebracht. 
Dieses Gesetz ist demnächst durch das R v. 24. 
6. 87 betreffend die Besteuerung des B (Rl 
253) 5 40 allgemein für das Gebiet der BStee- 
meinschaft zur Einführung gebracht und bildete 
danach noch bis zur Neuregelung v. 15. 7. 09 eine 
gültige gesetzliche Unterlage, speziell was die Ein- 
zelheiten der Maischbottich St und der BMaterial- 
St anlangt. Als Grundlage der gesetzlichen St Re- 
gelung heben wir die beiden Sätze hervor: „Die 
St von dem im Inlande erzeugten B soll für das 
Preußische Quart B zu 50 Prozent Alkoholstärke 
nach dem Alkoholometer von Tralles 1 9/26 Silber- 
groschen betragen. Die St wird erhoben: a) bei 
der Bereitung des B aus Getreide oder anderen 
mehligen Stoffen nach dem Rauminhalte der zur 
Einmaischung oder Gärung der Maische benutzten 
Gefäße (Maischbottich St); b) bei der Bereitung 
des B aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge 
der dazuverwendeten Materialien (BMaterial St)“. 
Nachdem schon vorher durch Bundes Gv. 4. 5. 68 
(BGBl 151) die Erhebung einer Abgabe von der 
in der jetzigen deutschen Gesetzesregelung stellen 
Bhereitung in den Hohenzollernschen Landen 
durchweg unter dem Grundsatz der Abfindung 
geregelt war, wurde durch den Vt zwischen dem 
Nordd Bunde und Hessen v. 9. 4. 68 (BG#Bl 466) 
die Besteuerung des B nach den Vorschriften, 
wie sie für den Nordd Bund bestehen, auch für 
Hessen insgesamt eingeführt. Aus der Gesetz- 
gebung des Nordd Bundes ist hier sodann nur 
noch eines weiteren Gesetzes v. 8. 7. 68 (B# Bl 
404) zu gedenken, welches die subsidiarische Haf-
	        
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