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Ablösung der Reallasten (Bayern — Sachsen)
III. Beigegen seitigen Weidedienst-
barkeiten, bei welchen keiner der Teilnehmer
ein größeres Teilnahmsrecht auszuüben hat, als
ihn nach Verhältnis der Größe und Beschaffenheit
seines beteiligten Grundbesitzes treffen würde,
kann jeder Teilnehmer jederzeit ohne Entschädi-
gungspflicht aus der Weidegemeinschaft austre-
ten. Der Austretende ist jedoch gehalten, den übri-
gen Teilnehmern den erforderlichen Durchtrieb
zu gestatten (a 37). Im Streitfalle kann der Aus-
tritt erst nach amtlicher Entscheidung erfolgen (à 38).
Bei gegenseitigen Weidedienstbarkeiten mit ver-
hältnismäßig ungleichartigen Teilnahmsrechten
tritt die Aufhebung der Weidegemeinschaft nur
gegen Entschädigung und nur dann ein, wenn
dieselbe für den gesamten Umfang der Gemein-
schaft (a 6) und mit der Stimmenzahl wie unter II
verlangt wird. Die Ausnahme des a 7 Ziff 2
gilt auch hier.
Bezüglich gütlicher Vereinbarung, event. amt-
licher Feststellung der Entschädigungen gilt das-
selbe wic unter II. Hierbei leistet oder empfängt
jeder Teilnehmer Entschädigung, soweit sein Teil-
nahmsrecht geringer oder größer ist, als die auf
seinen Grundbesitz treffende Weidelast; gleiche
Beträge heben sich auf. Die Entschädigungen
werden in Form von Jahresabgaben festgesetzt
und gehen auf die Grundstücke der entschädigungs-
pflichtigen Teilnehmer als Reallast über. Die
Verteilung der auf solche Art bestellten Jahres-
abgaben unter die Entschädigungsberechtigten er-
folgt mangels Uebereinkommens durch amtliche
Entscheidung.
Bezüglich der Fälligkeit der A. und der Abtre-
tung der Jahresabgaben finden die Bestimmungen
unter II Anwendung. Die Uebernahme der Jah-
resabgaben und Bodenzinskapitalien durch die
A. Kasse erfolgt jedoch nur auf Verlangen sämt-
licher Bezugsberechtigter einer Weidegemein-
schaft. Die A. Kasse braucht sich in keine Aus-
—–— — — —..
einandersetzung mit den einzelnen Beteilig-
ten einzulassen, sondern kann für den übernom-
menen Gesamtbetrag die A.Schuldbriefe hinaus-
geben (a 39—44, 45).
Gegenseitige ungleiche Weideberechtigungen er-
löschen mit dem Jahre, in welchem die Verteilung,
event. die Festsetzung der Entschädigung erfolgt
ist (a 45). Bezüglich der ausnahmsweisen Ver-
längerung der Weideausübung gilt dasselbe wie
unter II mit der Maßgabe, daß nur die Teilneh-
mer, welche für Aufrechterhaltung der Gemein-
schaft waren, den Antrag stellen können, und daß
die Genehmigung des Antrages die Fortsetzung
der ganzen Gemeinschaft zur Folge hat (a 46).
Fideikommiß= und Lehenanwärter, dann Hypo-
thekgläubiger haben auch hier kein Hinderungs-
recht, und es ist auch hier das A. Recht unbeschränkt
und unbeschränkbar (a 45).
IV. Das Verfahren in Weiderechtssachen ist
im IV. Abschnitte des G geregelt (a 47—64).
Dazu VollzInstr v. 12. 8. 1852 (Weber, Neue
Gu. V.-S., IV 530).
Hiernach sind entstehende Zivilrechtsstreitig-
keiten (a 27, 32, 48) vor den Gerichten auszutragen
und ist die Durchführung des administrativen
A. Verfahrens von vorgängiger rechtskräftiger Ent-
scheidung der präjudizierlichen Zivilrechtsstreitig-
keiten oder vorgängiger Deponicrung der Wert-
summe des Streitgegenstandes durch den Antrag-
l
steller bei Amt abhängig. Im übrigen obliegt der
Gesetzesvollzug und die Entscheidung von Streitig-
keiten hierbei der Verwaltung. Nach dem Gvon
1852 sind die Distriktsverwaltungsbehörden erste,
die kollegial entscheidenden Kreisregierung, Kam-
mern des Innern, zweite und letzte Instanz.
Durch das G über die VerwRechtspflege v. 8.
8. 1878 a 8 Ziff 12 sind jedoch Streitigkeiten
über Ausübung und A. des Weiderechts auf frem-
dem Grund und Boden als Verwzechtssachen er-
klärt, also bei den genannten Instanzen im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren zu behandeln, und
es steht gegen die Entscheidungen der Kreis-
regierungen Beschwerde zum Verwaltungsge-
richtshofe offen.
Literatur: Zu 5 1: E. v. Moy, Das Staatsrecht
des Kgr. Bayern, 1 1 1 83 ff.; J. Pözl, Lehrb. der bayer.
Verf Rechts", ### 72 ffl.; H. Wirschinger, Darstellung
der Entstehung, Ausbildung und des jetzigen rechtlichen Zu-
standes der Patrimonialgerichtsbarkeit in Bayern, 1837;
L. Prenitzer, H# der gutsherrlichen Rechte und der
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit in Boyern, 1847; K. Haff,
Der Stand des Grundentlastungsrechtes in Bayern, Jahrb.
Oeff.R. II 68 ff., 1908.
Zu 1# 2, 3: J. v. Pözl, Lehrb. des bayer. VerfRechto ?:,
35 6ö7—74; Pözl. Erläuterung des Gv. 4. 6. 48 bei Doll.
mann, Die Gesetzgebung des Kgr. Bayern seit Maximilian
II., Teil 1 Bd. 1 Heft 2; Pözl, Erläuterung des G v.
28. 4. 72, 1873;:; L. Knobling, Das Grundentlastungs.
gçesetz v. 28. 4. 72, 1873; H. Frhr. v. Stengel, Die
Grundentlastung in Bayern, 1874; J. Hock, HB der gesam.
ten Finanz Berw im Kagr. Bavern, 1382 ff., I 66 ff.
II 713 ff.; Lud. Dblagger, Gesetz, die Fortsetzung
der Grundentlastung usw. betr., 1905.
Zu 14: J. Pözl, Lehrb. des bayer. Verwechts, 1871
*161; Pözl, Erläuterung des G v. 28. 5. 52 bei Doll.
mann a. a. L. Teil 1 Bd. 1 377 ff.
M. v. Seydel (J. Graßmann).
III. Sachsen
* 1. Allgemeine Bestimmungen. 1 2. Aufhebung und
Ablösung der Reallasten. 3. Ablösung der Dienstbarkeiten.
#56 4. Entschädigung. # 5. Kosten. 1 6. Landrentenbank.
Die A. der Rechte an Grundstücken
wurde im Königreiche Sachsen in umfassender
Weise durch das G v. 17. 3. 1832 geregelt, das,
obwohl es später wiederholt, besonders durch das
Gv. 15. ö. 51 in einzelnen Punkten Abänderungen
und Ergänzungen erfahren hat, die wesentliche
Grundlage des A.Rechtes geblieben ist.
8 1. Allgemeine, für sämtliche Ablösungen
gültige Bestimmungen. Unter A. begreift das
Gesetz die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
gegen Entschädigung des Berechtigten. Das
Recht, auf A. anzutragen, ist vom Eigentume, und
wenn dies streitig ist, vom Naturalbesitze eines als
berechtigt oder verpflichtet an der A. beteiligten
Grundstücks abhängig und steht, auch wenn es sich
um A. der Erbpacht= oder Erbzinsqualität eines
Grundstücks, und um als RL auf Grund und
Boden haftende Geldgefälle handelt, sowohl
dem Berechtigten als dem Verpflichteten zu.
In beiden Fällen muß sich, unter einigen Aus-
nahmen, der Provozierte die A. gefallen lassen.
Unter Miteigentümern, die für eine Person gel-