Branntweinsteuer
tung des Brennerei-Unternehmers für Zuwider-
handlungen gegen die Bötesetze durch Ver-
walter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen in der
gleichen Weise, wie solches schon in dem §& 66
des Gv. 8. 7. 68 (BG#Bl 400) geschehen, für die
nicht durch letzteres Gesetz betroffenen sozusagen
Stammgebiete der Norddeutschen bezw. Preußi-
schen BStWGesetzgebung aussprach, dann aber
durch die allgemeine Einführung des Bundes G
v. 8. 7. 68 gegenstandslos wurde.
Durch die Begründung des Deutschen
Reiches wurde an dem bisherigen rechtlichen
Stande nichts geändert, weil nach a 35 der RV
in Bayern, Württemberg und Baden die Be-
steuerung des inländischen B der Landesgesetz-
gebung vorbehalten blieb, wobei ausdrücklich ver-
lautbart war, daß die fraglichen Bundesstaaten ihr
Bestreben darauf richten würden, eine Ueberein-
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen. Durch
das R v. 16. 5. 73 (Renl 111) wurde die für
den früheren Nordd Bund gültige BBesteuerung
nach Maßgabe des Gesetzes v. 8. 7. 68 auch auf
Elsaß---Lothringen ausgedehnt, so daß
also nur noch für Bayern, Württemberg, Baden
und die hohenzollernschen Lande eine Sonder-
gesetzgebung in Frage kam. Bis zum Jahre 1887
ist auf unserem Gebiet reichsgesetzlich nur noch
die St Freiheit des B zu gewerblichen Zwecken
für die BSt Gemeinschaft durch das R v. 19.
7.79(RG#Bl 259) geregelt worden. Für Bayern
war die BBesteuerung durch Gv. 25. 2. 80 neu
geordnet, welches durch ein weiteres Gv. 20. 11.
85 eine Ergänzung fand; man näherte sich dabei
wesentlich den Grundsätzen der deutschen Brannt-
weinsteuergemeinschaft; die Besteuerung baute sich
auf Maischraum St, Material St, Abfindungs-St
und Fabrikat St auf. Württemberg führte
mit dem G v. 18. 5. 85 eine neue Bhesteuerung
ein, wie sie der der Branntweinsteuergemeinschaft
gleichfalls näher kam; hier waren die Formen
Maischraum St, Material St und StFixation,
woneben aber noch eine Abgabe vom Ausschank
und Kleinverkauf beibehalten wurde. In Baden
hatte man eine Blasen St in Form der Aversal=
besteuerung, bezüglich deren die Abstufung der
St Sätze zuletzt durch G v. 24. 4. 82 festgelegt war.
Für die Hohenzollernschen Lande galt die
Abfindungs St unverändert weiter. Als dann zu
Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhun-
derts der stark angewachsene Finanzbedarf des
Reiches eine schärfere Inanspruchnahme der
St Quellen notwendig machte, mußte man we-
sentlich auch auf den B greifen, welcher im Deut-
schen Reich ungleich geringer wie in anderen
europäischen Kulturstaaten steuerlich belastet war.
Dabei suchte man gleicherzeit eine Einheit-
lichkeit in der Branntweinbestene-
rung für das Deutsche Reich, den An-
schluß von Bayern, Württemberg, Baden und
der Hohenzollernschen Lande an die BStGemein-
schaft der übrigen deutschen Staaten herbeizu-
führen, was denn auch trotz entgegenstehender
Schwierigkeiten dank allseitigen guten Willens
und Entgegenkommens gelang. Zunächst wurde
zu Anfang 1886 ein Gesetzentwurf über Einfüh-
rung eines BMonopols und zwar eines Handels-
monopols — die Erzeugung des B sollte mit ge-
wissen notwendigen Einschränkungen der Privat=
industrie vorbehalten bleiben, die Reinigung und
der Verkauf aber auf das Reich übergehen — dem
RT vorgelegt, von letzterem jedoch verworfen.
Nach längeren Verhandlungen, bei denen noch-
mals ein StEntwurf zur Ablehnung im RT kam,
wurde endlich eine Vereinbarung der widerstrei-
tenden Interessen auf der Grundlage, wie sie
das Gesetz vom 24. 7. 87 (Rl 253) gibt,
erzielt. In erster Linie gelangte dadurch eine
Verbrauchsabgabe zur Einführung, daneben wird
die Maischbottich St und die Material St, bezw.
an Stelle der Maischbottich St ein Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe erhoben; durch einschneidendere
Sonderbestimmungen wird den Interessen der
landwirtschaftlichen Brennereien namentlich der
kleineren nach Möglichkeit entgegenzukommen
gesucht. Wie schon bemerkt, bleibt das Gv.
8. 7. 68 bestehen und wird formell für das ganze
Reich in Gültigkeit gesetzt; das gleiche geschieht
mit dem schon berührten G v. 19. 7. 79 betreffend
die St Freiheit des B zu gewerblichen Zwecken.
Das Gesetz von 1887 hatte aus sanitären Rück-
sichten einen Reinigungszwang für den nicht aus
Roggen, Weizen oder Gerste hergestellten oder
der Material St unterworfenen B zur Einfüh-
rung gebracht: man mußte sich aber bald über-
zeugen, daß dieser in der beabsichtigten Weise nicht
durchzuführen war: er wurde deshalb schon durch
ein G v. 7. 4. 89 (Rhl 49) wieder aufsgehoben.
Für die verhältnismäßig außerordentlich große
Zahl der kleinen und ganz kleinen Material-
brenncreien (namentlich Obstbrennereien) mach-
ten sich die Sätze der BMaterial St in einer be-
sonders drückenden Weise geltend; durch ein G
v. 8. 6. 91 (Rl 338) wird neben einigen weite-
ren Erleichterungen für die landwirtschaftlichen
Brennereien eine Ermäßigung in den unteren
Stufen der BMaterial St herbeige führt.
Eine umfassendere Aenderung und Ergänzung
bringt das Gesetz vom 16. 6. 95 (RG# Bl 265),
neue Redaktion des BStesetzes durch Bek des
RK v. 17. 6. 95 (Rö Bl 276). Im Interesse
der landwirtschaftlichen Brennerei wird die Kon-
tingentierung unter Ausdehnung der Kontingen-
tierungsfrist anderweit geregelt; die gewerb-
lichen Brennereien müssen an Stelle der Maisch-
bottich St einen Zuschlag zur Verbrauchsabgabe
entrichten, die landwirtschaftlichen und Mate-
rialbrennereien können sich gegen Entrichtung
eines mäßigeren Zuschlages zur Verbrauchsab-
gabe von der Maeischbottich-oder BMMaterial St
befreien; unter der Bezeichnung Brenn St wird,
zunächst nur bis zum Jahr 1901, für Brenne-
reien von einem gewissen größeren Umfang ein
mit der Höhe der BErzeugung steigender Zuschlag
zur Verbrauchsabgabe eingeführt, dessen gesamter
Ertrag zu Vergütungen für die BAusfuhr und für
den zur Essigbereitung benützten B, eventucll
auch für BVerwendung zu anderen steuerfreien
Zwecken wiederum verausgabt werden soll.
Eine nochmalige Aenderung der Kontingen-
tierungsvorschriften findet mit dem Gv. 4. 4. 98
(RoGl 159) insofern statt, als die zum niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze herzustellende BMenge
nicht mehr nach der Bevölkerungszahl und dem
sich auf den Kopf berechnenden Trinkkonsum,
sondern nach dem Durchschnitt derjenigen BMen-
gen bemessen werden soll, welche in fünf Jahren
in den Inlandsverbrauch übergegangen sind.