Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Auch das G v. 7. 7. 02 (RGBl 243) ändert wie- 
derum in mehrfacher Beziehung an den Kon- 
tingentierungsvorschriften, desgleichen an den 
Bestimmungen über die Maischbottich St, die 
BMaterial St und den dafür eintretenden Zu- 
schlag zur Verbrauchsabgabe; dasselbe setzt dann 
aber namentlich die Brenn St mit einigen Modi- 
fikationen weiter bis zum Jahre 1912 in Gültig- 
keit. Durch das G v. 14. 5. 04 (RöGl 169) wird 
der Reinertrag der Maischbottich= und BMaterial- 
St den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe 
der matrikularmäßigen Bevölkerung überwiesen. 
Eine genauere Bemessung des Kontingentsfußes 
für landwirtschaftliche Brennereien findet endlich 
noch durch das G v. 8. 4. 07 (Rl 91) statt. 
Auf Grund der vorerwähnten Gesetzgebung 
wurden in dem Zeitraum vor der jüng- 
sten Steuerregulierung von 1909 
an BSt erhoben: 1. Die Verbrauchsabgabe, 
welche von einer nach bestimmter Grundlage fest- 
zusetzenden Jahresmenge (Gesamtkontingent)0,50 
Mark für das Liter Alkohol, von der darüber hinaus 
hergestellten Menge 0,70 Mk. für das Liter Alko- 
hol betrug; 2. die Maischbottich St, nur für land- 
wirtschaftliche Brennereien, zum Satze von 1,31 
Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der 
Maischbottiche und für jede Einmaischung, der 
sich für gewisse Brennereien ermäßigt; 3. die 
BMaterial St, lediglich für Materialbrennereien 
(b. h. solche die ausschließlich nicht mehlige Stoffe 
mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rüben- 
saft verarbeiten) zu verschiedenen Sätzen je nach 
dem zu der BErzeugung zur Verwendung kom- 
menden Stoff; 4. die St Abfindung für gewisse 
kleinere Brennereien und für Materialbrennereien 
an Stelle der Verbrauchsabgabe wie auch der 
Maischbottich= und der BMaterial St; 5. der Zu-ê 
schlag zur Verbrauchsabgabe für die gewerblichen. 
Brennereien in der Höhe von 0,20 Mk. für das 
Liter Alkohol, auf Antrag auch entsprechend von 
den landwirtschaftlichen und den Materialbren- 
nereien an Stelle der Maischbottich= und der 
BMaterial St zu zahlen: 6. die Brenn St für 
Brennereien mit mehr als 200 Hektoliter Alkohol- 
erzeugung in Sätzen von 2—6,50 Mk. für das 
Hektoliter Alkohol in zehn Stufen (200—1800 
Hektoliter Erzeugung) ansteigend; 7. Zoll- und 
Uebergangsabgabe zu den der Inlandsbesteuerung 
entsprechenden Sätzen. 
Von der ersten großen Finanzreform des Rei- 
ches in dem G v. 3. 6. 06 (REBl 620) war die 
BBesteuerung unberührt geblieben; als sich die 
Reform schon im folgenden Jahre als unzuläng- 
lich gegenüber den steigenden Finanzbedürfnissen 
des Reichs erwies, mußte man das Augenmerk 
auch auf eine Erhöhung der BSt richten, zumal 
die steuerliche Belastung des B in Deutschland 
immer noch stärker hinter der in anderen Staaten 
zurückblieb. Bei den offensichtlichen Mängeln der 
bestehenden Besteuerung, welche im Laufe der 
Jahre immer verwickelter und unübersichtlicher 
geworden war und einer Reihe von wirtschaftlichen, 
sozialen und steuertechnischen Forderungen nicht 
mehr genügend Rechnung trug, glaubte man von 
Seiten der Bundesregierungen annehmen zu 
müssen, daß eine Erhöhung der St, wie man der- 
selben bedurfte, unter Beibehaltung der derzeiti- 
gen Besteuerungsart sich nur mit ganz wesent- 
licher Benachteiligung und teilweiser Gefährdung 
Branntweinsteuer 
  
  
  
  
des Brennereigewerbes werde durchführen lassen, 
und kam deshalb wieder auf den Plan einer 
Monopolisierung zurück. Vom Bf wurde 
bei der jüngsten großen Finanzreform dem NI 
der Entw eines Gesetzes über den Zwi- 
schenhandeldes Reichsmit Brannt- 
wein zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme 
vorgelegt. Nach dem Entwurf sollte der im In- 
lande hergestellte B abgesehen von einigen Aus- 
nahmen aus der Brennerei zum BVerkaufspreise 
an das Reich abgeliefert und von diesem in der 
vorgeschriebenen Beschaffenheit zum B Verkaufs- 
preise für eigene Rechnung weiter veräußert 
werden. In und an diesen Zwischenhandel war 
die höhere Besteuerung gegliedert. Eingehendere 
Vorschriften waren namentlich über die Herstel- 
lung des B (Beschränkung, Sicherung und Ueber- 
wachung) der BErzcugung und über die Rege- 
lung des Zwischenhandels unter näherer Fest- 
legung des BAnkauf= und des BVerkaufpreises, 
gegeben. · 
Bei dem eigenartigen Verlauf der Finanz- 
reform gelangte dieser GesetzEntw jedoch nicht 
zur Annahme. Es wurde vielmehr doch wieder 
auf die frühere Gesetzgebung zurückgegriffen. 
Unter einer gewissen nicht zu verkennenden Ver- 
einfachung wurde die letztere in ein einziges neues 
Gesetz, das Branntweinsteuergesetz 
vom 15. 7. 09 (Röhl 661 ff), zusammengear- 
beitet, bei dessen Inkrafttreten mit dem 1. 10. 09 
die bisher geltenden Gesetze über die Besteuerung 
des B und über die StFreiheit des B zu gewerb- 
lichen Zwecken außer Geltung gesetzt wurden. 
Das neue Gesetz hat namentlich die bunte Ver- 
schiedenheit in der Besteuerung selbst beseitigt; 
es kennt nur die in ihren Sätzen entsprechend 
erhöhte B Verbrauchsabgabe und einen als Be- 
triebsauflage bezeichneten Zuschlag zu derselben, 
während die Maischbottich St, die BMaterial St, 
die besonderen Zuschläge und die Brenn St in 
Fortfall gekommen sind. Ob mit der jetzigen Re- 
gelung ein bleibender Abschluß in der Besteue- 
rung erreicht ist, ob nicht die ganze Entwicklung 
doch noch auf eine gewisse Monopolisierung 
zwingend drängt, mag vorläufig dahinstehen. 
Wegen der Besteuerung in den Schutzgebieten 
Kolonialfinanzen. 
# 3. Branntweinverbrauchsabgabe. Der im 
Inlande hergestellte B unterliegt einer in die 
Reichskasse fließenden Veerbrauchsabgabe, 
welche von der innerhalb des Kontingents her- 
gestellten Alkoholmenge 1,05 Mk., von der außer- 
halb des Kontingents hergestellten Menge 1,25 Mk. 
für das Liter Alkohol beträgt: Obstbrennereien 
entrichten für B, den sie aus selbst erzeugtem Obst, 
Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester, 
Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, 
bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
30 Liter Alkohol eine um zwei Zehntel ermäßigte 
Verbrauchsabgabe. Befreit von der Verbrauchs- 
abgabe bleibt einmal B, der ausgeführt wird, 
sodann nach näherer Bestimmung des BR (Böt- 
Befreiungsordnung) B., der zu gewerblichen 
Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu 
Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs- 
zwecken verwendet wird, und endlich Schwund 
bei der unter amtlicher Ueberwachung erfolgten 
Reinigung, Lagerung und Versendung von B; 
auch wenn durch elementare Ereignisse oder un-
	        
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