Auch das G v. 7. 7. 02 (RGBl 243) ändert wie-
derum in mehrfacher Beziehung an den Kon-
tingentierungsvorschriften, desgleichen an den
Bestimmungen über die Maischbottich St, die
BMaterial St und den dafür eintretenden Zu-
schlag zur Verbrauchsabgabe; dasselbe setzt dann
aber namentlich die Brenn St mit einigen Modi-
fikationen weiter bis zum Jahre 1912 in Gültig-
keit. Durch das G v. 14. 5. 04 (RöGl 169) wird
der Reinertrag der Maischbottich= und BMaterial-
St den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
der matrikularmäßigen Bevölkerung überwiesen.
Eine genauere Bemessung des Kontingentsfußes
für landwirtschaftliche Brennereien findet endlich
noch durch das G v. 8. 4. 07 (Rl 91) statt.
Auf Grund der vorerwähnten Gesetzgebung
wurden in dem Zeitraum vor der jüng-
sten Steuerregulierung von 1909
an BSt erhoben: 1. Die Verbrauchsabgabe,
welche von einer nach bestimmter Grundlage fest-
zusetzenden Jahresmenge (Gesamtkontingent)0,50
Mark für das Liter Alkohol, von der darüber hinaus
hergestellten Menge 0,70 Mk. für das Liter Alko-
hol betrug; 2. die Maischbottich St, nur für land-
wirtschaftliche Brennereien, zum Satze von 1,31
Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der
Maischbottiche und für jede Einmaischung, der
sich für gewisse Brennereien ermäßigt; 3. die
BMaterial St, lediglich für Materialbrennereien
(b. h. solche die ausschließlich nicht mehlige Stoffe
mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rüben-
saft verarbeiten) zu verschiedenen Sätzen je nach
dem zu der BErzeugung zur Verwendung kom-
menden Stoff; 4. die St Abfindung für gewisse
kleinere Brennereien und für Materialbrennereien
an Stelle der Verbrauchsabgabe wie auch der
Maischbottich= und der BMaterial St; 5. der Zu-ê
schlag zur Verbrauchsabgabe für die gewerblichen.
Brennereien in der Höhe von 0,20 Mk. für das
Liter Alkohol, auf Antrag auch entsprechend von
den landwirtschaftlichen und den Materialbren-
nereien an Stelle der Maischbottich= und der
BMaterial St zu zahlen: 6. die Brenn St für
Brennereien mit mehr als 200 Hektoliter Alkohol-
erzeugung in Sätzen von 2—6,50 Mk. für das
Hektoliter Alkohol in zehn Stufen (200—1800
Hektoliter Erzeugung) ansteigend; 7. Zoll- und
Uebergangsabgabe zu den der Inlandsbesteuerung
entsprechenden Sätzen.
Von der ersten großen Finanzreform des Rei-
ches in dem G v. 3. 6. 06 (REBl 620) war die
BBesteuerung unberührt geblieben; als sich die
Reform schon im folgenden Jahre als unzuläng-
lich gegenüber den steigenden Finanzbedürfnissen
des Reichs erwies, mußte man das Augenmerk
auch auf eine Erhöhung der BSt richten, zumal
die steuerliche Belastung des B in Deutschland
immer noch stärker hinter der in anderen Staaten
zurückblieb. Bei den offensichtlichen Mängeln der
bestehenden Besteuerung, welche im Laufe der
Jahre immer verwickelter und unübersichtlicher
geworden war und einer Reihe von wirtschaftlichen,
sozialen und steuertechnischen Forderungen nicht
mehr genügend Rechnung trug, glaubte man von
Seiten der Bundesregierungen annehmen zu
müssen, daß eine Erhöhung der St, wie man der-
selben bedurfte, unter Beibehaltung der derzeiti-
gen Besteuerungsart sich nur mit ganz wesent-
licher Benachteiligung und teilweiser Gefährdung
Branntweinsteuer
des Brennereigewerbes werde durchführen lassen,
und kam deshalb wieder auf den Plan einer
Monopolisierung zurück. Vom Bf wurde
bei der jüngsten großen Finanzreform dem NI
der Entw eines Gesetzes über den Zwi-
schenhandeldes Reichsmit Brannt-
wein zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme
vorgelegt. Nach dem Entwurf sollte der im In-
lande hergestellte B abgesehen von einigen Aus-
nahmen aus der Brennerei zum BVerkaufspreise
an das Reich abgeliefert und von diesem in der
vorgeschriebenen Beschaffenheit zum B Verkaufs-
preise für eigene Rechnung weiter veräußert
werden. In und an diesen Zwischenhandel war
die höhere Besteuerung gegliedert. Eingehendere
Vorschriften waren namentlich über die Herstel-
lung des B (Beschränkung, Sicherung und Ueber-
wachung) der BErzcugung und über die Rege-
lung des Zwischenhandels unter näherer Fest-
legung des BAnkauf= und des BVerkaufpreises,
gegeben. ·
Bei dem eigenartigen Verlauf der Finanz-
reform gelangte dieser GesetzEntw jedoch nicht
zur Annahme. Es wurde vielmehr doch wieder
auf die frühere Gesetzgebung zurückgegriffen.
Unter einer gewissen nicht zu verkennenden Ver-
einfachung wurde die letztere in ein einziges neues
Gesetz, das Branntweinsteuergesetz
vom 15. 7. 09 (Röhl 661 ff), zusammengear-
beitet, bei dessen Inkrafttreten mit dem 1. 10. 09
die bisher geltenden Gesetze über die Besteuerung
des B und über die StFreiheit des B zu gewerb-
lichen Zwecken außer Geltung gesetzt wurden.
Das neue Gesetz hat namentlich die bunte Ver-
schiedenheit in der Besteuerung selbst beseitigt;
es kennt nur die in ihren Sätzen entsprechend
erhöhte B Verbrauchsabgabe und einen als Be-
triebsauflage bezeichneten Zuschlag zu derselben,
während die Maischbottich St, die BMaterial St,
die besonderen Zuschläge und die Brenn St in
Fortfall gekommen sind. Ob mit der jetzigen Re-
gelung ein bleibender Abschluß in der Besteue-
rung erreicht ist, ob nicht die ganze Entwicklung
doch noch auf eine gewisse Monopolisierung
zwingend drängt, mag vorläufig dahinstehen.
Wegen der Besteuerung in den Schutzgebieten
Kolonialfinanzen.
# 3. Branntweinverbrauchsabgabe. Der im
Inlande hergestellte B unterliegt einer in die
Reichskasse fließenden Veerbrauchsabgabe,
welche von der innerhalb des Kontingents her-
gestellten Alkoholmenge 1,05 Mk., von der außer-
halb des Kontingents hergestellten Menge 1,25 Mk.
für das Liter Alkohol beträgt: Obstbrennereien
entrichten für B, den sie aus selbst erzeugtem Obst,
Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester,
Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen,
bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als
30 Liter Alkohol eine um zwei Zehntel ermäßigte
Verbrauchsabgabe. Befreit von der Verbrauchs-
abgabe bleibt einmal B, der ausgeführt wird,
sodann nach näherer Bestimmung des BR (Böt-
Befreiungsordnung) B., der zu gewerblichen
Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu
Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungs-
zwecken verwendet wird, und endlich Schwund
bei der unter amtlicher Ueberwachung erfolgten
Reinigung, Lagerung und Versendung von B;
auch wenn durch elementare Ereignisse oder un-