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renleitungen sind dergestalt amtlich zu sichern,
daß alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder B nicht
heimlich abgeleitet oder entnommen werden kön-
nen. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße
Aufstellung finden, sind in gleicher Weise zu sichern
und stehen unter Mitverschluß der St Behörde.
An Stelle der Sammelgefäße kann auch die Be-
nützung einer zuverlässigen, mit der Brennvor-
richtung in fester Verbindung stehender Meß##uhr
gestattet werden. Die Meßuhren sollen die Menge
des aus der Brennvorrichtung fließenden B und
des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend an-
zeigen oder die Menge des B anzeigen und die
spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch
Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. Die
näheren Einzelvorschriften für die Sicherung hat
der B in der Brennerei-Ordnung und in der
Meßuhr-Ordnung getroffen.
Die besondere Ueberwachung der
Brennereien, welche die BBesteuerung
erforderlich macht, haben die StBehörden oder
die an die Stelle derselben tretenden Verw Behör-
den zu führen: es sind darüber eingehende Be-
stimmungen getroffen. Die StBehörden haben
die vorgeschriebenen Anmeldungen und Anträge
entgegenzunehmen und entsprechend zu bearbei-
ten; sic haben die Anordnungen über Einrichtung
der Räume, Sicherung der Geräte usw., soweit das
steuerliche Interesse in Frage kommt, zu treffen,
die Gerätevermessungen usw. vorzunehmen. Sie
haben dann namentlich auch die Brennerei und
den Betrieb derselben zu überwachen, zu welchem
Zweck ihnen der Zugang zu den Gewerbsräumen
des Brenners stets offen gehalten bezw. gemacht
werden muß. Die StBehörde hat endlich den er-
zeugten B in der Brennerei nach Menge und
Stärke festzustellen und so lange unter steuerlicher
Kontrolle zu halten, bis er zur Ausfuhr oder behufs
Verwendung zu gewerblichen usw. Zwecken ab-
gefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt
oder gestundet wird. Die steuerliche Kontrolle
erstreckt sich danach auch auf den B, welcher zu
Lager gebracht wird, worüber die B-Lager-Ord-
nung die näheren Bestimmungen gibt, und den
B, welcher außerhalb der Lagerräume gereinigt
wird, worüber die B-Reinigungs-Ordnung be-
sondere Vorschriften trifft. Im übrigen ist die
eingehendere Regelung der Kontrolle vom BR
in der Brennerei-Ordnung gegeben worden.
8 6. Einzelne Sondervorschriften. 1. Ein-
gangszoll. Mit Rücksicht auf die Erhöhung
der Verbrauchsabgabe von B mußte naturgemäß
auch der Eingangszoll für die Einfuhr von B aus
dem Auslande entsprechend in die Höhe gesetzt
werden. Dieses geschieht, indem zunächst Normal-
tarifsätze festgelegt und dabei ausgeschieden werden
einerseits B aller Art und ähnliche Destillate wie
Arak, Rum, Kognak usw., sodann Aether aller
Art nebst Kognaköl, sodann äther= und weingeist-
haltige Riechmittel und Schönheitsmittel und der-
gleichen sowie äther= und weingeisthaltige Aus-
züge usw., und endlich Essigsäure und Essigsäure-
anhydrid; bei ersteren macht es des weiteren einen
Unterschicd, ob die Einfuhr in Fässern oder in
anderen Behältnissen erfolgt. Daneben ist dann
dem B die Ermächtigung erteilt, die Einzelsätze
in bestimmter Weise herabzusetzen.
2. Branntweinhandel. Unter der
–—. —— ——
Branntweinsteuer
den, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buch-
weizen, Hafer oder Gerste hergestellt ist. Der B.
ist ermächtigt, den Kleinhandel mit vergälltem B
abweichend von den Vorschriften des §& 33 der
Gewd zu regeln, desgleichen zu bestimmen, daß
beim Kleinhandel mit vergälltem B die Alkohol-
stärke durch Aushang in der Verkaufsstelle ersicht-
lich gemacht wird: von dieser Ermächtigung hat
der B unter entsprechender Einzelordnung in
der BBefreiungsordnung (7 15, auch § 28) Ge-
brauch gemacht. Vollständig vergällter B darf
im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20,
10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten
werden, die verschlossen und mit einer Angabe des
Alkoholgehaltes versehen sind. Die Verwendung
von BSchärfen ist untersagt.
3. Essigsäureverbrauchsabgabe.
Essigsäure, welche im Inlande aus Holzessig oder
essigsauren Salzen gewonnen ist, unterliegt einer
in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe
von 0,30 Mk. für das Kilogramm wasserfreier
Säure, welche durch Abfertigung festzustellen und
vom Hersteller zu entrichten ist, sobald die Essig-
säure die Erzeugungsstätte verläßt. Der Hersteller
darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten
Stätten lagern, behandeln und verpacken. Von
der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer
Bestimmung des BR.Essigsäure, welche ausgeführt
oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird.
Gewerbetreibende, welche Essigsäure ausschlicß#lich
zu gewerblichen Zwecken oder für die Ausfuhr
herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Ueber-
wachung zu unterwerfen, als diese notwendig ist,
um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht zu Genuß-
zwecken verwendet wird. Ein Teil der bezüglich
der amtlichen Ueberwachung usw. für die BErzeu-
gung getroffenen Vorschriften findet für die Her-
stellung der Essigsäure siunngemäße Anwendung;
auch hierbei ist die Einzelordnung dem B über-
tragen, welcher dem durch eine besondere Essig-
säure-Ordnung nachgekommen ist.
4. Kontingent- und Vergütungs-
scheine. Eine besondere Vergünstigung für
den Brenner bilden die Kontingent-
scheine, bezüglich deren der BR die näheren
Bestimmungen in der Brennerei-Ordnung (§#
153 ff) gegeben hat. Sie sollen einerseits dem
Brenner eine freiere Bewegung mit seinem Er-
zeugnis ermöglichen, andererseits einen Ausgleich
im Preise zwischen dem steuerlich weniger und
dem mehr belasteten B herbeiführen. Der Bren-
nereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents
seiner Brennerei den im Betriebsjahr erzeugten
B zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz, aber
auch unter Anrechnung auf das Kontingent zum
höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen.
Im letzteren Fall werden über den Geldbetrag,
um welchen der B infolge der Anwendung des
höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgaben-
satzes höher belastet worden ist (Kontingentswert),
Kontingentscheine ausgefertigt, sofern der Bren-
nereibesitzer es nicht vorzieht, den Betrag ständig
bei der Hebestelle gegen Betriebsauflage aufrech-
nen zu lassen. Die Kontingentscheine werden von
den Direktivbehörden nach einem vorgeschriebe-
nen Muster ausgefertigt. Der Betrag, über den
der Kontingentschein lautet, kann von jedem In-
haber bei jeder Hebestelle auf nicht gestundete
Bezeichnung Korn B darf nur B feilgeboten wer-= B Verbrauchsabgabe und auf Betriebsauflage