Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
512 
renleitungen sind dergestalt amtlich zu sichern, 
daß alkoholhaltige Dämpfe, Lutter oder B nicht 
heimlich abgeleitet oder entnommen werden kön- 
nen. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße 
Aufstellung finden, sind in gleicher Weise zu sichern 
und stehen unter Mitverschluß der St Behörde. 
An Stelle der Sammelgefäße kann auch die Be- 
nützung einer zuverlässigen, mit der Brennvor- 
richtung in fester Verbindung stehender Meß##uhr 
gestattet werden. Die Meßuhren sollen die Menge 
des aus der Brennvorrichtung fließenden B und 
des darin enthaltenen Alkohols fortlaufend an- 
zeigen oder die Menge des B anzeigen und die 
spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch 
Zurückbehaltung von Proben ermöglichen. Die 
näheren Einzelvorschriften für die Sicherung hat 
der B in der Brennerei-Ordnung und in der 
Meßuhr-Ordnung getroffen. 
Die besondere Ueberwachung der 
Brennereien, welche die BBesteuerung 
erforderlich macht, haben die StBehörden oder 
die an die Stelle derselben tretenden Verw Behör- 
den zu führen: es sind darüber eingehende Be- 
stimmungen getroffen. Die StBehörden haben 
die vorgeschriebenen Anmeldungen und Anträge 
entgegenzunehmen und entsprechend zu bearbei- 
ten; sic haben die Anordnungen über Einrichtung 
der Räume, Sicherung der Geräte usw., soweit das 
steuerliche Interesse in Frage kommt, zu treffen, 
die Gerätevermessungen usw. vorzunehmen. Sie 
haben dann namentlich auch die Brennerei und 
den Betrieb derselben zu überwachen, zu welchem 
Zweck ihnen der Zugang zu den Gewerbsräumen 
des Brenners stets offen gehalten bezw. gemacht 
werden muß. Die StBehörde hat endlich den er- 
zeugten B in der Brennerei nach Menge und 
Stärke festzustellen und so lange unter steuerlicher 
Kontrolle zu halten, bis er zur Ausfuhr oder behufs 
Verwendung zu gewerblichen usw. Zwecken ab- 
gefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt 
oder gestundet wird. Die steuerliche Kontrolle 
erstreckt sich danach auch auf den B, welcher zu 
Lager gebracht wird, worüber die B-Lager-Ord- 
nung die näheren Bestimmungen gibt, und den 
B, welcher außerhalb der Lagerräume gereinigt 
wird, worüber die B-Reinigungs-Ordnung be- 
sondere Vorschriften trifft. Im übrigen ist die 
eingehendere Regelung der Kontrolle vom BR 
in der Brennerei-Ordnung gegeben worden. 
8 6. Einzelne Sondervorschriften. 1. Ein- 
gangszoll. Mit Rücksicht auf die Erhöhung 
der Verbrauchsabgabe von B mußte naturgemäß 
auch der Eingangszoll für die Einfuhr von B aus 
dem Auslande entsprechend in die Höhe gesetzt 
werden. Dieses geschieht, indem zunächst Normal- 
tarifsätze festgelegt und dabei ausgeschieden werden 
einerseits B aller Art und ähnliche Destillate wie 
Arak, Rum, Kognak usw., sodann Aether aller 
Art nebst Kognaköl, sodann äther= und weingeist- 
haltige Riechmittel und Schönheitsmittel und der- 
gleichen sowie äther= und weingeisthaltige Aus- 
züge usw., und endlich Essigsäure und Essigsäure- 
anhydrid; bei ersteren macht es des weiteren einen 
Unterschicd, ob die Einfuhr in Fässern oder in 
anderen Behältnissen erfolgt. Daneben ist dann 
dem B die Ermächtigung erteilt, die Einzelsätze 
in bestimmter Weise herabzusetzen. 
2. Branntweinhandel. Unter der 
–—. —— —— 
  
  
Branntweinsteuer 
den, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buch- 
weizen, Hafer oder Gerste hergestellt ist. Der B. 
ist ermächtigt, den Kleinhandel mit vergälltem B 
abweichend von den Vorschriften des §& 33 der 
Gewd zu regeln, desgleichen zu bestimmen, daß 
beim Kleinhandel mit vergälltem B die Alkohol- 
stärke durch Aushang in der Verkaufsstelle ersicht- 
lich gemacht wird: von dieser Ermächtigung hat 
der B unter entsprechender Einzelordnung in 
der BBefreiungsordnung (7 15, auch § 28) Ge- 
brauch gemacht. Vollständig vergällter B darf 
im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 
10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten 
werden, die verschlossen und mit einer Angabe des 
Alkoholgehaltes versehen sind. Die Verwendung 
von BSchärfen ist untersagt. 
3. Essigsäureverbrauchsabgabe. 
Essigsäure, welche im Inlande aus Holzessig oder 
essigsauren Salzen gewonnen ist, unterliegt einer 
in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
von 0,30 Mk. für das Kilogramm wasserfreier 
Säure, welche durch Abfertigung festzustellen und 
vom Hersteller zu entrichten ist, sobald die Essig- 
säure die Erzeugungsstätte verläßt. Der Hersteller 
darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten 
Stätten lagern, behandeln und verpacken. Von 
der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer 
Bestimmung des BR.Essigsäure, welche ausgeführt 
oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. 
Gewerbetreibende, welche Essigsäure ausschlicß#lich 
zu gewerblichen Zwecken oder für die Ausfuhr 
herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Ueber- 
wachung zu unterwerfen, als diese notwendig ist, 
um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht zu Genuß- 
zwecken verwendet wird. Ein Teil der bezüglich 
der amtlichen Ueberwachung usw. für die BErzeu- 
gung getroffenen Vorschriften findet für die Her- 
stellung der Essigsäure siunngemäße Anwendung; 
auch hierbei ist die Einzelordnung dem B über- 
tragen, welcher dem durch eine besondere Essig- 
säure-Ordnung nachgekommen ist. 
4. Kontingent- und Vergütungs- 
scheine. Eine besondere Vergünstigung für 
den Brenner bilden die Kontingent- 
scheine, bezüglich deren der BR die näheren 
Bestimmungen in der Brennerei-Ordnung (§# 
153 ff) gegeben hat. Sie sollen einerseits dem 
Brenner eine freiere Bewegung mit seinem Er- 
zeugnis ermöglichen, andererseits einen Ausgleich 
im Preise zwischen dem steuerlich weniger und 
dem mehr belasteten B herbeiführen. Der Bren- 
nereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents 
seiner Brennerei den im Betriebsjahr erzeugten 
B zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz, aber 
auch unter Anrechnung auf das Kontingent zum 
höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen. 
Im letzteren Fall werden über den Geldbetrag, 
um welchen der B infolge der Anwendung des 
höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgaben- 
satzes höher belastet worden ist (Kontingentswert), 
Kontingentscheine ausgefertigt, sofern der Bren- 
nereibesitzer es nicht vorzieht, den Betrag ständig 
bei der Hebestelle gegen Betriebsauflage aufrech- 
nen zu lassen. Die Kontingentscheine werden von 
den Direktivbehörden nach einem vorgeschriebe- 
nen Muster ausgefertigt. Der Betrag, über den 
der Kontingentschein lautet, kann von jedem In- 
haber bei jeder Hebestelle auf nicht gestundete 
Bezeichnung Korn B darf nur B feilgeboten wer-= B Verbrauchsabgabe und auf Betriebsauflage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.