statt barer Zahlung in Anrechnung gebracht wer-
den; er kann auch auf gestundete B Verbrauchs-
abgabe angerechnet werden, sofern diese im
sechsten Monate nach dem Monate der Abfertigung
des im Scheine bezeichneten B oder später fällig
wird; eine bare Herauszahlung auf Kontingent-
scheine wird nicht geleistet. Die Branntwein-
steuer-Vergütungsscheine stellen le-
diglich die Form dar, in welcher die St Vergütun-
gen (Erstattung der BVerbrauchsabgabe und Ver-
gütung der Betriebsauflage), die auf Grund der
gesetzlichen Befreiungsvorschriften nach den nähe-
ren Bestimmungen der BötBefreiungsordnung,
der Begleitscheinordnung, der Lagerordnung und
der Reinigungsordnung zu gewähren sind, ange-
wiesen werden und zur Auszahlung gelangen. Die
Vergütungsscheine werden auf Grund der von
den Hauptämtern zu liefernden Nachweisungen
gleichfalls von den Direktivbehörden ausgestellt.
Der Betrag, über den der Vergütungsschein
lautet, kann in derselben Weise wie der Betrag
der Kontingentscheine auf B Verbrauchsabgabe
und auf Betriebsauflage statt barer Zahlung in
Anrechnung gebracht werden; er kann aber auch
vom 25. Tage des sechsten Monats nach dem
Monat der Abfertigung und wenn dieser Tag ein
Sonn= oder Feiertag ist, auch vom vorhergehen-
den Werktag ab von jedem Inhaber des Vergü-
tungsscheins bei jeder Hebestelle bar erhoben
werden.
5# 7. Strafvorschriften. Die Strafbestimmun-
gen sind verhältnismäßig eingehende und, was
das Strafmaß anlangt, hohe, entsprechend der ge-
gebenen größeren Gefahr für die Verletzung des
staatlichen Finanzinteresses. Formell sind sie ge-
schieden nach B Verbrauchsabgabe und Essigsäure-
verbrauchsabgabe, materiell herrscht aber dabei im
wesentlichen Uebereinstimmung. In erster Linie
kommt die Hinterziehung in Frage, deren sich der-
jenige schuldig macht, welcher es unternimmt, dem
Reiche die BSt Verbrauchsabgabe bezw. die Essig-
säureverbrauchsabgabe vorzuenthalten. Es sind so-
dann einerseits Fälle herausgehoben, in denen der
Tatbestand der Hinterziehung als vorliegend ange-
nommen werden muß, andererseits Fälle, welche
der Hinterziehung gleichgeachtet werden sollen.
Die Strafe ist für den ersten Hinterziehungsfall
Geldstrafe in Höhe des einfachen Betrags der Ab-
abe neben Nachzahlung der letzteren, beim ersten
ückfall verdoppelt sie sich und geht dann bei wei-
terem Rückfall in Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren
über, an deren Stelle bei besonderen Umständen
aber auch Haft oder wiederum Geldstrafe treten
kann. Eine Reihe besonderer Strafen ist für Bren-
nereibesitzer und Brennereileiter ausgeworfen
welche in der Hauptsache die amtliche Ueber-
wachung der BErzeugung sichern sollen. Eine
Ordnungsstrafe ist für jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften des Gesetzes und der erlassenen
Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben. Unter
gewissen Voraussetzungen haftet der Betriebsin-
gober für die von seinem Dienstpersonal oder seinen
mngehörigen verwirkten Strafen. Anordnungen
auf Grund des Gesetzes können durch Androhung
und Einziehung von Geldstrafen erzwungen wer-
den. Ueber die Umwandlung der Geldstrafe in
Freiheitsstrafe, die Strafverjährung und das Straf-
verfahren sind besondere Vorschriften gegeben.
58. Ansfährungsbestimmungen des Bundes-
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
Branntweinsteuer
rats. Die außerordentlich verwickelte Ausgestal-
tung der Bt einerseits, sowie andererseits und
vornehmlich das vielfache und einschneidende Ein-
greifen derselben in die praktischen Verhältnisse,
welches bei dem stetigen Wechsel in den letzteren
die leichtere Möglichkeit einer Aenderung in den
Einzelbestimmungen bedingt, mußte von vorn-
herein der Ausführungsvorschrift ein weiteres Feld
schaffen, in dieselbe nach manchen Richtungen hin
den Schwerpunkt verlegen; äußerlich macht sich
dieses in der Gesetzgebung selbst schon in den ver-
hältnismäßig sehr häufig vorkommenden Ermäch-
tigungen zur näheren Regelung geltend. Nach-
dem der BR zunächst seiner Verpflichtung
durch eine größere Reihe von Einzelerlassen
nachgekommen war, wurde gegen Ende des vo-
rigen Jahrhunderts durch eine besondere Kom-
mission unter eingehender Durcharbeitung eine
zusammenfassende Regelung des ganzen Gebietes
in zehn einzelnen Teilen, den nachstehenden Ord-
nungen, aufsgestellt, welche sodann vom Bz als
BötAusführungsbestimmungen beschlossen wurde.
Das neue BSt bedingte wiederum zahlreichere
Abänderungen im einzelnen und wurden folge-
weise die unter 1, 2, 3 und 8 aufgeführten Ord-
nungen im Jahre 1909 neu erlassen. Eine voll-
ständige Umarbeitung erfordert auch die unter
Ziffer 10 erscheinende Kontingentierungs O; da
aber eine neue Kontingentierung erst im Jahre
1817/18 wieder vorzunehmen ist, hat man die
Herausgabe der Ordnung sich für spätere Zeit vor-
behalten. Erst durch das G von 1909 bedingt
waren die neu hinzutretenden Ordnungen unter
11 und 12.
1. Branntweinsteuer-Grundbe-
stimmungen (B0). Sie geben die allgemei-
nen Grundsätze an, welche für die Durchführung
der BBesteuerung maßgebend sein sollen. Im
einzelnen enthalten sie nach einleitenden generellen
Bestimmungen die allgemeinen Verw Vorschriften,
die allgemeinen Vorschriften für die Gewerbetrei-
benden, ihre Vertreter, Gehilfen usw., die generelle
Regelung für die Abfertigung des unter amtlicher
Ueberwachung stehenden B, für die Erhebung der
Böt, für die BtBefreiung, für den BtErlaß, für
die steuerliche Behandlung des Spülwassers, für
die amtliche Ueberwachung von Brennvorrichtun-
gen außerhalb der Brennereien und Reinigungs-
anstalten, das Allgemeine über die Strafbestim-
mungen und die Zwangsmaßregeln, sowie endlich
Bestimmungen über die Gebühren und die Verw-
Kostenvergütung.
2. Brennerei-Ordnung (B0). Nach
einleitenden allgemeinen Bestimmungen über die
Einteilung der Brennereien und die Besteuerung
der verschiedenen Brennereiklassen werden in zwei
getrennten Abschnitten Verschlußbrennereien und
Abfindungsbrennereien behandelt. Inhalt desersten
Abschnittes: 1. Buchführung über die Brennereien;
Gerätevermessung und Geräteaufbewahrung. 2.
Verschluß der Brennereien. 3. Maischbottiche und
Nebengeräte. 4. Betriebsanmeldung. 5. Be-
triebsführung. Betriebsabweichungen und Ver-
schlußverletzungen. 7. BAbnahme. 8. StErhebung.
9. Brennereien mit amtlichen Meß-uhren. 10. Wie-
derholt abtreibende Brennereien. 11. Stufsicht.
Inhalt des zweiten Abschnittes: 1. Allgemeine
Bestimmungen. 2. Buchführung über die Brenne-
reien; Gerätevermessung und Geräteaufbewah-
33 Ne’rr