Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

statt barer Zahlung in Anrechnung gebracht wer- 
den; er kann auch auf gestundete B Verbrauchs- 
abgabe angerechnet werden, sofern diese im 
sechsten Monate nach dem Monate der Abfertigung 
des im Scheine bezeichneten B oder später fällig 
wird; eine bare Herauszahlung auf Kontingent- 
scheine wird nicht geleistet. Die Branntwein- 
steuer-Vergütungsscheine stellen le- 
diglich die Form dar, in welcher die St Vergütun- 
gen (Erstattung der BVerbrauchsabgabe und Ver- 
gütung der Betriebsauflage), die auf Grund der 
gesetzlichen Befreiungsvorschriften nach den nähe- 
ren Bestimmungen der BötBefreiungsordnung, 
der Begleitscheinordnung, der Lagerordnung und 
der Reinigungsordnung zu gewähren sind, ange- 
wiesen werden und zur Auszahlung gelangen. Die 
Vergütungsscheine werden auf Grund der von 
den Hauptämtern zu liefernden Nachweisungen 
gleichfalls von den Direktivbehörden ausgestellt. 
Der Betrag, über den der Vergütungsschein 
lautet, kann in derselben Weise wie der Betrag 
der Kontingentscheine auf B Verbrauchsabgabe 
und auf Betriebsauflage statt barer Zahlung in 
Anrechnung gebracht werden; er kann aber auch 
vom 25. Tage des sechsten Monats nach dem 
Monat der Abfertigung und wenn dieser Tag ein 
Sonn= oder Feiertag ist, auch vom vorhergehen- 
den Werktag ab von jedem Inhaber des Vergü- 
tungsscheins bei jeder Hebestelle bar erhoben 
werden. 
5# 7. Strafvorschriften. Die Strafbestimmun- 
gen sind verhältnismäßig eingehende und, was 
das Strafmaß anlangt, hohe, entsprechend der ge- 
gebenen größeren Gefahr für die Verletzung des 
staatlichen Finanzinteresses. Formell sind sie ge- 
schieden nach B Verbrauchsabgabe und Essigsäure- 
verbrauchsabgabe, materiell herrscht aber dabei im 
wesentlichen Uebereinstimmung. In erster Linie 
kommt die Hinterziehung in Frage, deren sich der- 
jenige schuldig macht, welcher es unternimmt, dem 
Reiche die BSt Verbrauchsabgabe bezw. die Essig- 
säureverbrauchsabgabe vorzuenthalten. Es sind so- 
dann einerseits Fälle herausgehoben, in denen der 
Tatbestand der Hinterziehung als vorliegend ange- 
nommen werden muß, andererseits Fälle, welche 
der Hinterziehung gleichgeachtet werden sollen. 
Die Strafe ist für den ersten Hinterziehungsfall 
Geldstrafe in Höhe des einfachen Betrags der Ab- 
abe neben Nachzahlung der letzteren, beim ersten 
ückfall verdoppelt sie sich und geht dann bei wei- 
terem Rückfall in Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren 
über, an deren Stelle bei besonderen Umständen 
aber auch Haft oder wiederum Geldstrafe treten 
kann. Eine Reihe besonderer Strafen ist für Bren- 
nereibesitzer und Brennereileiter ausgeworfen 
welche in der Hauptsache die amtliche Ueber- 
wachung der BErzeugung sichern sollen. Eine 
Ordnungsstrafe ist für jede Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften des Gesetzes und der erlassenen 
Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben. Unter 
gewissen Voraussetzungen haftet der Betriebsin- 
gober für die von seinem Dienstpersonal oder seinen 
mngehörigen verwirkten Strafen. Anordnungen 
auf Grund des Gesetzes können durch Androhung 
und Einziehung von Geldstrafen erzwungen wer- 
den. Ueber die Umwandlung der Geldstrafe in 
Freiheitsstrafe, die Strafverjährung und das Straf- 
verfahren sind besondere Vorschriften gegeben. 
58. Ansfährungsbestimmungen des Bundes- 
  
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
Branntweinsteuer 
  
  
rats. Die außerordentlich verwickelte Ausgestal- 
tung der Bt einerseits, sowie andererseits und 
vornehmlich das vielfache und einschneidende Ein- 
greifen derselben in die praktischen Verhältnisse, 
welches bei dem stetigen Wechsel in den letzteren 
die leichtere Möglichkeit einer Aenderung in den 
Einzelbestimmungen bedingt, mußte von vorn- 
herein der Ausführungsvorschrift ein weiteres Feld 
schaffen, in dieselbe nach manchen Richtungen hin 
den Schwerpunkt verlegen; äußerlich macht sich 
dieses in der Gesetzgebung selbst schon in den ver- 
hältnismäßig sehr häufig vorkommenden Ermäch- 
tigungen zur näheren Regelung geltend. Nach- 
dem der BR zunächst seiner Verpflichtung 
durch eine größere Reihe von Einzelerlassen 
nachgekommen war, wurde gegen Ende des vo- 
rigen Jahrhunderts durch eine besondere Kom- 
mission unter eingehender Durcharbeitung eine 
zusammenfassende Regelung des ganzen Gebietes 
in zehn einzelnen Teilen, den nachstehenden Ord- 
nungen, aufsgestellt, welche sodann vom Bz als 
BötAusführungsbestimmungen beschlossen wurde. 
Das neue BSt bedingte wiederum zahlreichere 
Abänderungen im einzelnen und wurden folge- 
weise die unter 1, 2, 3 und 8 aufgeführten Ord- 
nungen im Jahre 1909 neu erlassen. Eine voll- 
ständige Umarbeitung erfordert auch die unter 
Ziffer 10 erscheinende Kontingentierungs O; da 
aber eine neue Kontingentierung erst im Jahre 
1817/18 wieder vorzunehmen ist, hat man die 
Herausgabe der Ordnung sich für spätere Zeit vor- 
behalten. Erst durch das G von 1909 bedingt 
waren die neu hinzutretenden Ordnungen unter 
11 und 12. 
1. Branntweinsteuer-Grundbe- 
stimmungen (B0). Sie geben die allgemei- 
nen Grundsätze an, welche für die Durchführung 
der BBesteuerung maßgebend sein sollen. Im 
einzelnen enthalten sie nach einleitenden generellen 
Bestimmungen die allgemeinen Verw Vorschriften, 
die allgemeinen Vorschriften für die Gewerbetrei- 
benden, ihre Vertreter, Gehilfen usw., die generelle 
Regelung für die Abfertigung des unter amtlicher 
Ueberwachung stehenden B, für die Erhebung der 
Böt, für die BtBefreiung, für den BtErlaß, für 
die steuerliche Behandlung des Spülwassers, für 
die amtliche Ueberwachung von Brennvorrichtun- 
gen außerhalb der Brennereien und Reinigungs- 
anstalten, das Allgemeine über die Strafbestim- 
mungen und die Zwangsmaßregeln, sowie endlich 
Bestimmungen über die Gebühren und die Verw- 
Kostenvergütung. 
2. Brennerei-Ordnung (B0). Nach 
einleitenden allgemeinen Bestimmungen über die 
Einteilung der Brennereien und die Besteuerung 
der verschiedenen Brennereiklassen werden in zwei 
getrennten Abschnitten Verschlußbrennereien und 
Abfindungsbrennereien behandelt. Inhalt desersten 
Abschnittes: 1. Buchführung über die Brennereien; 
Gerätevermessung und Geräteaufbewahrung. 2. 
Verschluß der Brennereien. 3. Maischbottiche und 
Nebengeräte. 4. Betriebsanmeldung. 5. Be- 
triebsführung. Betriebsabweichungen und Ver- 
schlußverletzungen. 7. BAbnahme. 8. StErhebung. 
9. Brennereien mit amtlichen Meß-uhren. 10. Wie- 
derholt abtreibende Brennereien. 11. Stufsicht. 
Inhalt des zweiten Abschnittes: 1. Allgemeine 
Bestimmungen. 2. Buchführung über die Brenne- 
reien; Gerätevermessung und Geräteaufbewah- 
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