Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

räte, die Betriebsanmeldung, die StAufsicht, die 
Abfertigung der Essigsäure, die StFreiheit der zu 
Genußzwecken geeigneten Essigsäure, der Handel 
mit unversteuerter zu Genußzwecken geeigneter 
Essigsäure und endlich die Statistik. 
Den sämtlichen Ordnungen sind mehr oder we- 
niger zahlreiche Anlagen angefügt, welche teils die 
Muster für die von den Beteiligten zu machenden 
Anzeigen, Anmeldungen usw. und für die von den 
Beamten zu führenden Böücher, Nachweisungen 
usw. teils Anleitungen für die notwendigen Unter- 
suchungen und dergleichen enthalten. 
Literatur: G. Meyer, 1885, Teil II, 350; 
Schäffle, Die Steuern, 1897, Teil II, 293; Eheberg, 
Finanzwissenschaft, 175; Wagner, Finanzwissenschaft, 
1901, Tei IV, 695; Schall in Schönberg ?7, 1885, 38, 
390; v. Ausseß- Wiesinger, Die Zölle und St, 
1900, 231; Stämmler, Die Reichsgesetze betr. die Be- 
steuerung des B, 1891; Keilwagen, Die Besteuerung 
des B, 1888; Geiger, Das Gesetz über den Büusfschlag, 
1881; Wolf, „Branntweinsteuer“ im HOW Staats W 12, 714; 
Elster, HWEtaatsW, Supplementband 1, 257; v. He- 
ckel, „Branntweinsteuer“ im Handwörterbuch der Volks- 
wirtschaft 1, 449; „Branntweinbesteuerung“ im H der 
Staatswissenschaften ? 2, 1056 v. Mayr, „Branntwein- 
steuer"“ im W Ver# 1, 232; Troschke, Die Brannt- 
weinsteuergesetzgebung, 1874: Wolf, Die Böt, 1834; 
Hartig, Zur Geschichte, Theorie und Kritik der B St, 
1876; Getz, Das BMonopol als Besteuerungsform, 1897; 
Conrad, Die BötReform in Deutschland in Johrb N Oek, 
1887, Neue Folge, 15, 1; Laves, Die Entwicklung 
der Brennerei und der Besteuerung in Deutschland, ins- 
besondere das neue B StGesetz v. 24. 6.87, in Jahrb Gerw- 
B## 1887, 11, 1193: Wolf, Das neue deutsche Reichs- 
branntweinsteuergesetz im Finanzarchiv, 1888, 5, 245; 
Schäffle, Uebersicht über die Verträge, Gesetze und 
Verordnungen des Jahres 1887 in 8Staatsw 1888, 44, 
731; Wolf, Die BoSt m den europäischen Ländern und 
in den B. St. v. Nordamerika von 1884—1886 mit be- 
sonderer Rücksicht auf die Bestrebungen zu ihrer Neugestal- 
tung in Deutschland im Finanzarchiv 1887, 4, 320; 1390, 
7. 161; Wittelshöfer, Die landwirtschaftliche Brenne- 
rei in Deutschland unter der Wirkung des B Stesetzes v. 24. 
6. 1887 Jahrb N Oek 1898, 5, 11 Gamp, Die deutsche BöSt- 
Novelle v. 8. 6. 91, Finanz Arch. 1891, 9, 322; Schubert, 
Die deutsche B St Gesetzgebung seit 1887, Finanz Arch. 1897, 
14, 566; Paasche, Die neueste Reform der B St, Jahrb- 
NOek 1896. 11, 367: Schmauser, Entwicklung des 
Kontingentierungssystems in den deutschen B St Gesetzen von 
1887—1902, Jahrb N Oek 1902, 24, 503; Plerstorff,. Die 
neueste B St Gesetzgebung und das Spirituskartell, Jahrb N= 
Oek 1903, 26, 1; Rohle, B StGesetz v. 1909, erläutert. 1910; 
8 für Spiritusindustrie, herausgegeben von Delbrück, in 
zahlreichen Einzelortikeln. Bimmermann. 
Braunschweig 
(berzogtum) 
Bundesrat: 2 Mitgl.; Reichstag 3 Abgeordnete. 
Größe: 3672 qdkm 
Einwohner: 486 000; auf 1 dkm 132,3. 
Etat für Finanzperiode 1910/12: 30927 600 Mk. 
# 1. Verfassungsgeschichte. & 2. Der Landesfürst. 1 3. 
# 4. Behördenorganisation. 
Die Landesversammlung. 
#6 65. Selbstverwaltung. 
Branntweinsteuer — Braunschweig 
  
K. Verfassungsgeschichte. In seiner gegenwär- 
tigen Begrenzung bildet das Herzogtum B. nur 
einen verhältnismäßig geringen Teil des alten wel- 
sischen Hausbesitzes, welchen Otto das Kind, Hein- 
richs des Löwen Enkel, auf dem Mainzer Reichstage 
des Jahrs 1235 dem Kaiser Friedrich II. zu Lehen 
auftrug und als ein auf die Stadt B. und das 
Schloß Lüneburg mit allem Zubehör gegründetes 
Herzogtum zurückempfing. Die Erbteilungen 
innerhalb des welfischen Hauses haben schon unter 
Ottos Söhnen eine Braunschweiger und eine Lüne- 
burger Linie von einander geschieden, späterhin 
weitere Verzweigungen hervorgerufen und sind 
erst im Beginn des 18. Jahrhunderts völlig zum 
Abschluß gelangt. Die letzte der innerhalb des 
Gesamthauses vollzogenen Teilungen hat im Jahre 
1635 das jüngere Haus B. (Wolfenbüttelschen 
Teils) erstehen lassen, begründet durch den Herzog 
August den Jüngeren, erloschen 1884 mit dem 
Herzog Wilhelm. Der Besitz dieser Linie erfuhr 
nennenswerten Zuwachs durch den Anfall der 
Grasschaft Blankenburg durch Erbgang (1651), die 
Unterwerfung der Stadt B. unter die Landeshoheit 
(1671), den Erwerb des an der Weser belegenen 
Amts Thedinghausen (1679), die Aufteilung des 
Gemeinbesitzes am Harz (1788) und die auf Grund 
des Reichsdeputationshauptschlusses erfolgende 
Einziehung der Abtei Gandersheim (1803).— Ge- 
genüber der seit dem 15. Jahrhundert erstarkenden 
landesfürstlichen Gewalt haben die in der „gemei- 
nen Landschaft“ vereinten Landstände (Prälaten, 
Ritterschaft, Städte) ihre Zuständigkeiten in Be- 
zug auf Gesetzgebung und Finanzwirtschaft noch 
über den Ausgang des 16. Jahrhunderts hinaus 
ziemlich unvermindert bewahrt. Aber schon die Re- 
gierung der Söhne Augusts des Jüngeren (seit 1666) 
zeigt den landesfürstlichen Absolutismus auf seinem 
Höhepunkte. Seit 1682 ist in altständischer Zeit 
ein allgemeiner „offener Landtag“" überhaupt nur 
noch einmal vom Landesherrn ausgeschrieben 
worden, im Jahre 1768, angesichts des drohenden 
Staatsbankerotts. Auf dieser Tagung ermöglichte 
es dann freilich die besondere Gunst der Verhält- 
nisse den versammelten Ständen, noch eine förm- 
liche Anerkennung ihrer hergebrachten Gerecht- 
same, die „Privilegien und Befugnisse gesamter 
Landschaft“" v. 9.# 4. 1770 zu erwirken, und ständische 
Vertretungen — der große und der engere Aus- 
schuß, beide hin und wieder bei wichtigeren Landes- 
angelegenheiten ratend und begutachtend, sowie 
das Kollegium der Schatzräte, mit dem Recht der 
Mitverwaltung gewisser Steuern — blieben bis zu 
der Katastrophe des Jahres 1806 in anerkannter 
Wirksamkeit. Auch die Organisation der Landes- 
behörden hat seit etwa dem Ausgang des 17. Jahr- 
hunderts bis zu jenem Zeitpunkte erhebliche Ver- 
änderungen kaum erfahren: als leitende Zentral- 
behörde die Fürstl. Ratstube (nachmals Geheime- 
ratskollegium); für Verwaltung der Justiz und für 
Rechtsprechung in Zivilsachen neben dem Hofgericht 
als höhere Instanz (in Kriminalsachen ausschließlich 
zuständig) die Justizkanzlei; für Verwaltung der 
Domänen (zugleich auf dem flachen Lande die Po- 
lizei handhabend) die Fürstl. Kammer; und als 
oberste Kirchenbehörde seit Einführung der Re- 
formation (1568) das Konsistorium. — Die hin- 
sichtlich der Gerichtsverfassung, der Rechtspflege 
und der Verwaltung unter der westfälischen Zwi- 
schenherrschaft eingeführten, durchgreifenden Ver- 
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