Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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ten, entscheidet ebenso wie bei Anträgen von Ge- 
meinden und ganzen Klassen von Verpflichteten 
auf A. gemeinsamer Lasten Mehrheit der Stim- 
men, die nach dem Verhältnisse berechnet wird, 
nach welchem die Pflichtigen zu den abzulösenden 
Leistungen verbunden sind. Gleichheit der Stim- 
men wird zu Gunsten des Zustandekommens 
einer A. ausgelegt. Dritten Personen, insbeson- 
dere Realgläubigern, Lehns= und Fideikommiß 
berechtigten, den Erbverpachtern und Erbzins- 
herrn steht ein Widerspruchsrecht nicht zu: doch 
ist durch besondere Vorschriften Sorge getragen, 
daß die gezahlten A.Gelder in ihrem Interesse 
verwendet werden. Alle Realgläubiger haben 
Anspruch auf Befriedigung oder Sicherstellung 
ihrer Forderungen durch die AkKapitalien bezw. 
durch deren Hinterlegung. Bei Lehns= oder 
Fideikommißgütern sind diese Kapitalien zunächst 
zur Abtragung hypothekarischer Forderungen zu 
verwenden. Der Ueberschuß verbleibt bis zur 
Höhe eines dem Besitzer etwa zugestandenen Kon- 
sensquantums diesem zur freien Verfügung. In- 
soweit aber der Betrag des gesamten A. Kapitals 
das Konsensquantum übersteigt oder ein solches 
dem Besitzer überhaupt nicht zugestanden ist, 
müssen diese Gelder entweder zu Lehns-- oder 
Fideikommißstämmen gemacht, oder zum Kaufe 
eines zum Lehen oder Fideikommiß zu schlagenden 
Grundstücks — sie können aber auch nach späteren 
Bestimmungen zu Verbesserungen des berechtig- 
ten Grundstücks verwendet werden. Die Interes- 
sen der Erbverpachter, Erbzinsherrn und Zins- 
herrn sind in der Weise wahrzunehmen, daß 
A.Kapitale, soweit sie dazu ausreichen, zunächst 
zur A. der auf den Grundstücken haftenden ablös- 
baren Lasten, bezw. zur Tilgung bereits übernom- 
mener Rente durch Kapitalzahlung verwendet 
werden. Mit etwa verbleibenden Ueberschüssen 
ist das Erbpacht= oder Erbzinsverhältnis abzulö- 
sen: wird das Kapital auch hierdurch nicht er- 
schöpft, so dient der Rest zur Befriedigung der 
Realgläubiger. Der endliche Ueberschuß steht zur 
freien Verfügung des Berechtigten. Auch sind 
durch besondere Bestimmungen die Interessen von 
Wiederkaufsberechtigten geschützt und die aus be- 
stehenden Pachtverhältnissen sich ergebenden Fra- 
gen geregelt worden. 
Alle auf einseitigen Antrag ablösbare Grund- 
lasten und D, auf deren A. bis zum 1. Januar 
1854 nicht angetragen worden ist, sind als solche, 
mit Ausnahme der A. Renten und baren Geldge- 
fälle in Wegfall gekommen und haben nur als 
persönliche Verbindlichkeiten des damaligen Be- 
siters und seiner Erben fortgedauert, so lange 
von ihnen das Grundstück nicht veräußert worden 
ist. Mit dem 1. Januar 1884 sind aber auch diese 
persönlichen Verbindlichkeiten erloschen. 
5J52. Aufhebung und Ablösung der Reallasten. 
a) Aufgehoben sind: der Dienstzwang und 
die gesetzlichen Wachdienste — beides ohne weiteres 
und unentgeltlich; jeder Untertänigkeits= und Hö- 
rigkeitsverband, die aus dem guts= und schutzherr- 
lichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben 
und Leistungen — gegen Entschädigung der Be- 
rechtigten aus Staatsmitteln; ferner die aus der 
Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen 
Polizei herrührenden Befugnisse, Exemtionen und 
Abgaben — ohne Entschädigung; endlich, durch 
besondere für die Oberlausitz geltende Bestim- 
  
  
Ablösung der Reallasten (Sachsen) 41 
mungen: die Erbuntertänigkeit und das Lassiten- 
verhältnis, — beides unter Entbindung der Guts- 
herrschaften von den ihnen als Gegenleistung ob- 
liegenden Verpflichtungen und gegen Entschädi- 
gung derselben nach festgelegten Sätzen durch 
jährliche Renten. Die aufgehobenen Abgaben und 
Leistungen können unter keinerlei Rechtstitel wie- 
der eingeführt werden. 
b) Der Ablösung unterworfen sind alle 
aus dem Eigentume am Grund und Boden flie- 
ßenden Verpflichtungen zu Diensten und Fronen, 
sowie alle auf Grund und Boden haftenden Ab- 
gaben und Leistungen an Privatpersonen, Körper- 
schaften, Stiftungen und an den Staatsfiskus, 
mithin auch Erbpachtzinsen, Erbzinsen, Lehnware:; 
ausgenommen davon sind nur Dienste und 
Leistungen, welche die Natur von Staatslasten 
haben, Kommunal= und Parochiallasten, alle auf 
den Bergbau und die Gewinnung der Stein= und 
Braunkohlen sich beziehenden Zehnten und son- 
stigen Leistungen, sowie alle solche auf Grund und 
Boden als Ro haftenden Geldgefälle und die 
Zinsen aller solcher eisernen Kapitale, welche 
durch Stiftungen für die Zwecke derselben be- 
gründet sind. 
Lasten, die einer ganzen Klasse von Verpflich- 
teten obliegen und bei denen die Ausscheidung des 
Einzelnen ohne Beschwerung der übrigen Teil- 
haber nicht möglich ist, können nur gemeinsam 
abgelöst werden; dem Berechtigten steht hierbei 
gegen Einzelne ein Provokationsrecht nur in den 
Fällen zu, in welchen der einzelne Verpflichtete 
ein solches Recht besitzt. Auch sind Leistungen, 
welche Gemeinden unzertrennt obliegen, von den 
Gemeinden, als solchen, im ganzen abzulösen. 
Die der A. unterworfenen Leistungen und Ab- 
gaben können weiter weder durch Verjährung noch 
durch Verträge erworben werden. Nur Geld- 
gefälle lassen sich durch ausdrückliche Willenserklä- 
rung noch dann begründen, wenn ihr Betrag die 
Höhe von 25 Pfg. auf jede Steuereinheit nicht 
überschreitet und darüber ein Vertrag abgefaßt 
wird, der die Grundsätze ihrer A. regelt. 
§J 3. Ablösung der Dienstbarkeiten. Die Be- 
stimmungen des G v. 17. 3. 32, soweit sie sich auf 
Servituten beziehen, sind nur auf folgende Berech- 
tigungen angewendet worden: a) auf alle Hutungs- 
befugnisse; b) bei Waldbefugnissen auf das Be- 
holzungsrecht, auf die Berechtigungen zum Streu- 
holen, zum Leseholzsammeln, zum Stockroden, 
zum Harzreißen; c) auf die Berechtigung zum 
Gras--, Schilf= und Rasenholen; d) auf die Berech- 
tigung, den zum Bauen nötigen Sand und Lehm 
auf einem fremden Grundstücke zu graben und 
zu holen; e) auf die Berechtigung, fremde Stein- 
lager zu benutzen. Das Gesetz trifft aber nur 
wirkliche Berechtigungen, die Jemandem am 
Grundstücke eines Anderen zustehen, nicht aber 
auch widerrufliche Verwilligungen. 
Gleiche D. können ferner nur noch durch Ver- 
träge oder letztwillige Verfügungen erworben 
werden. 
Das Recht, auf A. der Servituten anzutragen, 
unterliegt gewissen Beschränkungen. So kann, 
wenn den Besitzern mehrerer berechtigter Grund- 
stücke gemeinschaftlich eine Servitut zusteht, von 
einem oder mehreren derselben nur insofern auf 
A. angetragen werden, als diese ohne erheblichen 
Nachteil des Belasteten oder der übrigen Berech-
	        
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