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ten, entscheidet ebenso wie bei Anträgen von Ge-
meinden und ganzen Klassen von Verpflichteten
auf A. gemeinsamer Lasten Mehrheit der Stim-
men, die nach dem Verhältnisse berechnet wird,
nach welchem die Pflichtigen zu den abzulösenden
Leistungen verbunden sind. Gleichheit der Stim-
men wird zu Gunsten des Zustandekommens
einer A. ausgelegt. Dritten Personen, insbeson-
dere Realgläubigern, Lehns= und Fideikommiß
berechtigten, den Erbverpachtern und Erbzins-
herrn steht ein Widerspruchsrecht nicht zu: doch
ist durch besondere Vorschriften Sorge getragen,
daß die gezahlten A.Gelder in ihrem Interesse
verwendet werden. Alle Realgläubiger haben
Anspruch auf Befriedigung oder Sicherstellung
ihrer Forderungen durch die AkKapitalien bezw.
durch deren Hinterlegung. Bei Lehns= oder
Fideikommißgütern sind diese Kapitalien zunächst
zur Abtragung hypothekarischer Forderungen zu
verwenden. Der Ueberschuß verbleibt bis zur
Höhe eines dem Besitzer etwa zugestandenen Kon-
sensquantums diesem zur freien Verfügung. In-
soweit aber der Betrag des gesamten A. Kapitals
das Konsensquantum übersteigt oder ein solches
dem Besitzer überhaupt nicht zugestanden ist,
müssen diese Gelder entweder zu Lehns-- oder
Fideikommißstämmen gemacht, oder zum Kaufe
eines zum Lehen oder Fideikommiß zu schlagenden
Grundstücks — sie können aber auch nach späteren
Bestimmungen zu Verbesserungen des berechtig-
ten Grundstücks verwendet werden. Die Interes-
sen der Erbverpachter, Erbzinsherrn und Zins-
herrn sind in der Weise wahrzunehmen, daß
A.Kapitale, soweit sie dazu ausreichen, zunächst
zur A. der auf den Grundstücken haftenden ablös-
baren Lasten, bezw. zur Tilgung bereits übernom-
mener Rente durch Kapitalzahlung verwendet
werden. Mit etwa verbleibenden Ueberschüssen
ist das Erbpacht= oder Erbzinsverhältnis abzulö-
sen: wird das Kapital auch hierdurch nicht er-
schöpft, so dient der Rest zur Befriedigung der
Realgläubiger. Der endliche Ueberschuß steht zur
freien Verfügung des Berechtigten. Auch sind
durch besondere Bestimmungen die Interessen von
Wiederkaufsberechtigten geschützt und die aus be-
stehenden Pachtverhältnissen sich ergebenden Fra-
gen geregelt worden.
Alle auf einseitigen Antrag ablösbare Grund-
lasten und D, auf deren A. bis zum 1. Januar
1854 nicht angetragen worden ist, sind als solche,
mit Ausnahme der A. Renten und baren Geldge-
fälle in Wegfall gekommen und haben nur als
persönliche Verbindlichkeiten des damaligen Be-
siters und seiner Erben fortgedauert, so lange
von ihnen das Grundstück nicht veräußert worden
ist. Mit dem 1. Januar 1884 sind aber auch diese
persönlichen Verbindlichkeiten erloschen.
5J52. Aufhebung und Ablösung der Reallasten.
a) Aufgehoben sind: der Dienstzwang und
die gesetzlichen Wachdienste — beides ohne weiteres
und unentgeltlich; jeder Untertänigkeits= und Hö-
rigkeitsverband, die aus dem guts= und schutzherr-
lichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben
und Leistungen — gegen Entschädigung der Be-
rechtigten aus Staatsmitteln; ferner die aus der
Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen
Polizei herrührenden Befugnisse, Exemtionen und
Abgaben — ohne Entschädigung; endlich, durch
besondere für die Oberlausitz geltende Bestim-
Ablösung der Reallasten (Sachsen) 41
mungen: die Erbuntertänigkeit und das Lassiten-
verhältnis, — beides unter Entbindung der Guts-
herrschaften von den ihnen als Gegenleistung ob-
liegenden Verpflichtungen und gegen Entschädi-
gung derselben nach festgelegten Sätzen durch
jährliche Renten. Die aufgehobenen Abgaben und
Leistungen können unter keinerlei Rechtstitel wie-
der eingeführt werden.
b) Der Ablösung unterworfen sind alle
aus dem Eigentume am Grund und Boden flie-
ßenden Verpflichtungen zu Diensten und Fronen,
sowie alle auf Grund und Boden haftenden Ab-
gaben und Leistungen an Privatpersonen, Körper-
schaften, Stiftungen und an den Staatsfiskus,
mithin auch Erbpachtzinsen, Erbzinsen, Lehnware:;
ausgenommen davon sind nur Dienste und
Leistungen, welche die Natur von Staatslasten
haben, Kommunal= und Parochiallasten, alle auf
den Bergbau und die Gewinnung der Stein= und
Braunkohlen sich beziehenden Zehnten und son-
stigen Leistungen, sowie alle solche auf Grund und
Boden als Ro haftenden Geldgefälle und die
Zinsen aller solcher eisernen Kapitale, welche
durch Stiftungen für die Zwecke derselben be-
gründet sind.
Lasten, die einer ganzen Klasse von Verpflich-
teten obliegen und bei denen die Ausscheidung des
Einzelnen ohne Beschwerung der übrigen Teil-
haber nicht möglich ist, können nur gemeinsam
abgelöst werden; dem Berechtigten steht hierbei
gegen Einzelne ein Provokationsrecht nur in den
Fällen zu, in welchen der einzelne Verpflichtete
ein solches Recht besitzt. Auch sind Leistungen,
welche Gemeinden unzertrennt obliegen, von den
Gemeinden, als solchen, im ganzen abzulösen.
Die der A. unterworfenen Leistungen und Ab-
gaben können weiter weder durch Verjährung noch
durch Verträge erworben werden. Nur Geld-
gefälle lassen sich durch ausdrückliche Willenserklä-
rung noch dann begründen, wenn ihr Betrag die
Höhe von 25 Pfg. auf jede Steuereinheit nicht
überschreitet und darüber ein Vertrag abgefaßt
wird, der die Grundsätze ihrer A. regelt.
§J 3. Ablösung der Dienstbarkeiten. Die Be-
stimmungen des G v. 17. 3. 32, soweit sie sich auf
Servituten beziehen, sind nur auf folgende Berech-
tigungen angewendet worden: a) auf alle Hutungs-
befugnisse; b) bei Waldbefugnissen auf das Be-
holzungsrecht, auf die Berechtigungen zum Streu-
holen, zum Leseholzsammeln, zum Stockroden,
zum Harzreißen; c) auf die Berechtigung zum
Gras--, Schilf= und Rasenholen; d) auf die Berech-
tigung, den zum Bauen nötigen Sand und Lehm
auf einem fremden Grundstücke zu graben und
zu holen; e) auf die Berechtigung, fremde Stein-
lager zu benutzen. Das Gesetz trifft aber nur
wirkliche Berechtigungen, die Jemandem am
Grundstücke eines Anderen zustehen, nicht aber
auch widerrufliche Verwilligungen.
Gleiche D. können ferner nur noch durch Ver-
träge oder letztwillige Verfügungen erworben
werden.
Das Recht, auf A. der Servituten anzutragen,
unterliegt gewissen Beschränkungen. So kann,
wenn den Besitzern mehrerer berechtigter Grund-
stücke gemeinschaftlich eine Servitut zusteht, von
einem oder mehreren derselben nur insofern auf
A. angetragen werden, als diese ohne erheblichen
Nachteil des Belasteten oder der übrigen Berech-