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Braunschweig (Staatsbehörden)
sonstiger Normen des öffentlichen Rechts zum
Gegenstand haben; bedarf es aber innerhalb ihres
Wirkungskreises einer Feststellung von Maß oder
Umfang, Art oder Zeit rücksichtlich der den Ge-
meinden, Interessentschaften, Einzelnen obliegen-
den und nicht genau umgrenzten Geld- oder Na-
turalleistungen, so steht ihnen die alleinige Ent-
scheidung nur zu, wenn Gefahr im Verzuge liegt
oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag
von 300 Mk. nicht erreicht; anderenfalls haben sie
die Zustimmung des Kreisausschusses und, wenn
diese nicht zu erreichen, die Entscheidung des
Staats Min einzuholen. Zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können
sie den von ihnen innerhalb ihres Geschäftskreises
getroffenen Anordnungen durch Androhung von
Zwangsmitteln (Geldstrafe bis 15 Mk., Haft bis
zu 3 Tagen, Ersatzvornahme der geforderten Hand-
lung auf Kosten des Verpflichteten) Nachdruck
geben, auch (falls nicht Gefahr im Verzuge, nur
nach Ermächtigung des Ministeriums) für einzelne
Gemeinden und Amtsbezirke im Rahmen der be-
stehenden Gesetzgebung und unter zeitlicher Be-
grenzung (auf höchstens 6 Monate) allgemeine
Anordnungen erlassen, deren Uebertretung Geld-
strafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfall Haft
bis zu 10 Tagen nach sich zieht. In der Stadt
Braunschweig sind die den Kreisdirektio-
nen zustehenden Verw Geschäfte jetzt zum größten
Teil der Polizeidirektion (ogleichfalls
einer Staats behörde, welche dort Landes-
und Orts polizei ausübt) überwiesen worden
(G v. 1. 6. und VW v. 21. 9. 00, V v. 22. 2. 04).
Der Polizeidirektor darf sich nach einer von ihm
zu erlassenden Anweisung in bestimmtem Maß
durch seme oberen Hilfsbeamten vertreten lassen
(V v. 5. 10. 09).
2. Für die Zwecke der Finanzverwal-
tung bestehen nebeneinander 4 Behörden, ins-
gesamt mit 2 Direktoren (Finanzdirektor, Kam-
merdirektor) und einer Anzahl von Räten und
Hilfsbeamten besetzt (G v. 12. u. 15. 10. 32
Nr. 28—-31, G v. 19. 3. 50 Nr. 10):
A. Für Verwaltung des Kammerguts und des
vereinigten Kloster= und Studienfonds (s. 5 3 B 1)
die Kammer., zerfallend in die 3 Abteilungen
(Direktionen) der Domänen, Forsten und Berg-
werke. Jede Abteilung handelt selbständig, unter
eigener Verantwortlichkeit, hält Sitzungen für
sich ab und tritt auf Anordnung des Kammer-
direktors mit anderen Abteilungen zu gemein-
schaftlichen Sitzungen zusammen. Die Direktion
der Forsten führt auch die Mitaufsicht über Be-
trieb und Nutzung der Gemeindeforsten und wirkt
mit bei Ausübung der Forsthoheit über Privat-
forsten (G v. 30. 4. 61).
B. Für Verwaltung des Landeskredit- und
Finanzwesens das Finanzkollegium, be-
auftragt zugleich mit der Leitung der Leihhaus-
anstalt (eines „unter Gewähr des Staats stehen-
den Landeskreditinstituts“, NLO #l 18), der Auf-
sicht über Rechnungs= und Kassenwesen und der
Führung der allgemeinen Finanzkontrolle.
C. Die Steuerdirektion, zerfallend
in die Abteilungen für direkte Steuern (Steuer-
kollegium) und für indirekte Steuern (Zoll= und
Stgerdireltion, unter ihr das Erbschaftssteuer-
amt).
D. Die Baudirektior als Zentralbehörde
für das gesamte öffentliche Bauwesen nicht nur
betreffs Anordnung der Ausführung von Bauten,
sondern auch hinsichtlich der fortwährenden Be-
aufsichtigung aller „baulichen Gegenstände, deren
Herstellung und Erhaltung auf Kosten des Staats
und der von ihm verwalteten Fonds geschieht
oder Gemeinden, Kirchen und allen der Oberauf-
sicht der Landesverwaltungsbehörden unterwor-
fenen Korporationen und Stiftungen obliegt"“
(Gv. 15. 10. 32 Nr. 31 3 u. 8).
3. Die Landes ökonomie-Kommis-
sion (G v. 20. 12. 34 und 18. 2. 50), ins Leben
gerufen zur Leitung und Bearbeitung der durch
Ausführung der Ablösungs- und der Gemein-
heitsteilungs-Ordnung entstehenden Geschäfte,
späterhin beauftragt mit Leitung der Abschätzun-
gen für Feststellung der Grundsteuer, mit Aus-
messung der Entschädigungen bei Zwangsenteig-
nungen, mit Vermessung und Kartierung von
Gemeindebezirken, Gemarkungen, Einzelgrund-
stücken, soweit das öffentliche Interesse (nament-
lich rücksichtlich des Grundsteuer- und Grundbuch-
wesens) es erfordert, auch zuständig in Hoheits-
grenzsachen.
4. Das Landesmedizinalkollegium
(Gv. H. 3. 03), berufen zur Leitung und Beauf-
sichtigung der Medizinalangelegenheiten, be-
stehend aus einem rechtskundigen Präsidenten,
höchstens 3 ordentlichen und so viel außerordent-
lichen Mitgliedern, daß alle wichtigen Zweige der
medizinischen Wissenschaft vertreten sind. Außer-
ordentliches Mitglied ist auch der jedesmalige
Vorsitzende der Kammer der Aerzte und Apo-
theker, welche nach dem Medizinalgesetz zur Wahr-
nehmung der Standesinteressen, Handhabung des
Disziplinarverfahrens, Erstattung von Gutach-
ten u. a. durch Wahlen gebildet wird. [J Arzt,
Apothekenwesen.]
Alle diese Behörden sind dem Staats Min un-
mittelbar unterstellt und einander gleichgeordnet.
Die Oberaufsicht über die evangelisch-lutherischen
Gemeindeschulen führt, insoweit als Staats-
behörde, das Konsistorium zu Wolfen-
büttel, während die Leitung und Beaufsichtigung
der dem höheren Unterrichtswesen gewidmeten
staatlichen Lehranstalten, abgesehen von der
Technischen Hochschule zu B., der Oberschul-
kommission untersteht.
IV. Die Verwaltungsrechtspflege.
Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes
gegenüber Eingriffen der Verw Behörden hat das
Gv. 5. 3. 95 (Abänderungs G v. 13. 11. 96, 12.
4. 98, 14. 3. 04, 26. 6. 08) einen Verwaltungs-
gerichtshof eingesetzt, bestehend (nach Abände-
rungs G v. 12. 4. 98) aus einem Vorsitzenden,
2 dem Richterstande und 2 den höheren Verw-
Beamten entnommenen Mitgliedern nebst einer
von der Landes Reg zu bestimmenden Anzahl von
Stellvertretern. Der Vorsitzende und ein richter-
liches Mitglied werden auf Lebenszeit, die übri-
gen (auch die Stellvertreter) für die Dauer ihres
Hauptamts ernannt. Jene genießen in Bezug
auf ihre dienstrechtliche Stellung (unfreiwillige
Versetzung, Versetzung in den Ruhestand) den
den Richtern gesetzlich zustehenden Schutz; sie be-
ziehen als im Hauptamt Angestellte festes Gehalt,
die übrigen Vergütungen. — Die Verw Klage ist
nur zulässig, wenn die Streitsache zuvor im Ver-
waltungswege innerhalb des gesetzlichen Instan-