Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Braunschweig (Staatsbehörden) 
  
sonstiger Normen des öffentlichen Rechts zum 
Gegenstand haben; bedarf es aber innerhalb ihres 
Wirkungskreises einer Feststellung von Maß oder 
Umfang, Art oder Zeit rücksichtlich der den Ge- 
meinden, Interessentschaften, Einzelnen obliegen- 
den und nicht genau umgrenzten Geld- oder Na- 
turalleistungen, so steht ihnen die alleinige Ent- 
scheidung nur zu, wenn Gefahr im Verzuge liegt 
oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag 
von 300 Mk. nicht erreicht; anderenfalls haben sie 
die Zustimmung des Kreisausschusses und, wenn 
diese nicht zu erreichen, die Entscheidung des 
Staats Min einzuholen. Zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können 
sie den von ihnen innerhalb ihres Geschäftskreises 
getroffenen Anordnungen durch Androhung von 
Zwangsmitteln (Geldstrafe bis 15 Mk., Haft bis 
zu 3 Tagen, Ersatzvornahme der geforderten Hand- 
lung auf Kosten des Verpflichteten) Nachdruck 
geben, auch (falls nicht Gefahr im Verzuge, nur 
nach Ermächtigung des Ministeriums) für einzelne 
Gemeinden und Amtsbezirke im Rahmen der be- 
stehenden Gesetzgebung und unter zeitlicher Be- 
grenzung (auf höchstens 6 Monate) allgemeine 
Anordnungen erlassen, deren Uebertretung Geld- 
strafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfall Haft 
bis zu 10 Tagen nach sich zieht. In der Stadt 
Braunschweig sind die den Kreisdirektio- 
nen zustehenden Verw Geschäfte jetzt zum größten 
Teil der Polizeidirektion (ogleichfalls 
einer Staats behörde, welche dort Landes- 
und Orts polizei ausübt) überwiesen worden 
(G v. 1. 6. und VW v. 21. 9. 00, V v. 22. 2. 04). 
Der Polizeidirektor darf sich nach einer von ihm 
zu erlassenden Anweisung in bestimmtem Maß 
durch seme oberen Hilfsbeamten vertreten lassen 
(V v. 5. 10. 09). 
2. Für die Zwecke der Finanzverwal- 
tung bestehen nebeneinander 4 Behörden, ins- 
gesamt mit 2 Direktoren (Finanzdirektor, Kam- 
merdirektor) und einer Anzahl von Räten und 
Hilfsbeamten besetzt (G v. 12. u. 15. 10. 32 
Nr. 28—-31, G v. 19. 3. 50 Nr. 10): 
A. Für Verwaltung des Kammerguts und des 
vereinigten Kloster= und Studienfonds (s. 5 3 B 1) 
die Kammer., zerfallend in die 3 Abteilungen 
(Direktionen) der Domänen, Forsten und Berg- 
werke. Jede Abteilung handelt selbständig, unter 
eigener Verantwortlichkeit, hält Sitzungen für 
sich ab und tritt auf Anordnung des Kammer- 
direktors mit anderen Abteilungen zu gemein- 
schaftlichen Sitzungen zusammen. Die Direktion 
der Forsten führt auch die Mitaufsicht über Be- 
trieb und Nutzung der Gemeindeforsten und wirkt 
mit bei Ausübung der Forsthoheit über Privat- 
forsten (G v. 30. 4. 61). 
B. Für Verwaltung des Landeskredit- und 
Finanzwesens das Finanzkollegium, be- 
auftragt zugleich mit der Leitung der Leihhaus- 
anstalt (eines „unter Gewähr des Staats stehen- 
den Landeskreditinstituts“, NLO #l 18), der Auf- 
sicht über Rechnungs= und Kassenwesen und der 
Führung der allgemeinen Finanzkontrolle. 
C. Die Steuerdirektion, zerfallend 
in die Abteilungen für direkte Steuern (Steuer- 
kollegium) und für indirekte Steuern (Zoll= und 
Stgerdireltion, unter ihr das Erbschaftssteuer- 
amt). 
D. Die Baudirektior als Zentralbehörde 
  
für das gesamte öffentliche Bauwesen nicht nur 
betreffs Anordnung der Ausführung von Bauten, 
sondern auch hinsichtlich der fortwährenden Be- 
aufsichtigung aller „baulichen Gegenstände, deren 
Herstellung und Erhaltung auf Kosten des Staats 
und der von ihm verwalteten Fonds geschieht 
oder Gemeinden, Kirchen und allen der Oberauf- 
sicht der Landesverwaltungsbehörden unterwor- 
fenen Korporationen und Stiftungen obliegt"“ 
(Gv. 15. 10. 32 Nr. 31 3 u. 8). 
3. Die Landes ökonomie-Kommis- 
sion (G v. 20. 12. 34 und 18. 2. 50), ins Leben 
gerufen zur Leitung und Bearbeitung der durch 
Ausführung der Ablösungs- und der Gemein- 
heitsteilungs-Ordnung entstehenden Geschäfte, 
späterhin beauftragt mit Leitung der Abschätzun- 
gen für Feststellung der Grundsteuer, mit Aus- 
messung der Entschädigungen bei Zwangsenteig- 
nungen, mit Vermessung und Kartierung von 
Gemeindebezirken, Gemarkungen, Einzelgrund- 
stücken, soweit das öffentliche Interesse (nament- 
lich rücksichtlich des Grundsteuer- und Grundbuch- 
wesens) es erfordert, auch zuständig in Hoheits- 
grenzsachen. 
4. Das Landesmedizinalkollegium 
(Gv. H. 3. 03), berufen zur Leitung und Beauf- 
sichtigung der Medizinalangelegenheiten, be- 
stehend aus einem rechtskundigen Präsidenten, 
höchstens 3 ordentlichen und so viel außerordent- 
lichen Mitgliedern, daß alle wichtigen Zweige der 
medizinischen Wissenschaft vertreten sind. Außer- 
ordentliches Mitglied ist auch der jedesmalige 
Vorsitzende der Kammer der Aerzte und Apo- 
theker, welche nach dem Medizinalgesetz zur Wahr- 
nehmung der Standesinteressen, Handhabung des 
Disziplinarverfahrens, Erstattung von Gutach- 
ten u. a. durch Wahlen gebildet wird. [J Arzt, 
Apothekenwesen.] 
Alle diese Behörden sind dem Staats Min un- 
mittelbar unterstellt und einander gleichgeordnet. 
Die Oberaufsicht über die evangelisch-lutherischen 
Gemeindeschulen führt, insoweit als Staats- 
behörde, das Konsistorium zu Wolfen- 
büttel, während die Leitung und Beaufsichtigung 
der dem höheren Unterrichtswesen gewidmeten 
staatlichen Lehranstalten, abgesehen von der 
Technischen Hochschule zu B., der Oberschul- 
kommission untersteht. 
IV. Die Verwaltungsrechtspflege. 
Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes 
gegenüber Eingriffen der Verw Behörden hat das 
Gv. 5. 3. 95 (Abänderungs G v. 13. 11. 96, 12. 
4. 98, 14. 3. 04, 26. 6. 08) einen Verwaltungs- 
gerichtshof eingesetzt, bestehend (nach Abände- 
rungs G v. 12. 4. 98) aus einem Vorsitzenden, 
2 dem Richterstande und 2 den höheren Verw- 
Beamten entnommenen Mitgliedern nebst einer 
von der Landes Reg zu bestimmenden Anzahl von 
Stellvertretern. Der Vorsitzende und ein richter- 
liches Mitglied werden auf Lebenszeit, die übri- 
gen (auch die Stellvertreter) für die Dauer ihres 
Hauptamts ernannt. Jene genießen in Bezug 
auf ihre dienstrechtliche Stellung (unfreiwillige 
Versetzung, Versetzung in den Ruhestand) den 
den Richtern gesetzlich zustehenden Schutz; sie be- 
ziehen als im Hauptamt Angestellte festes Gehalt, 
die übrigen Vergütungen. — Die Verw Klage ist 
nur zulässig, wenn die Streitsache zuvor im Ver- 
waltungswege innerhalb des gesetzlichen Instan- 
 
	        
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