— - —..— —— — — — –4 —
Braunschweig (Selbstverwaltung)
— – — — –—.2 — — — —–—
521
zenzuges, doch mit Ausschluß der (letztinstanzlichen)
Beschw an das Staats Min, form- und fristgerecht
zum Austrage gebracht worden ist. Die sachliche
Zuständigkeit des Gerichtshofes hat das Gesetz
nach Art der „Enumerationsmethode“" genau um-
grenzt bis auf das Gebiet der polizeilichen Ver-
fügungen, welches (wie in Preußen und Baden)
durch eine allgemeine Klausel gedeckt wird. Die
Klage kann auf Sach- oder Rechtswidrigkeiten
gestützt, überall jedoch nur dann erhoben werden,
wenn die abgegebene Entscheidung den Kläger „in
seinen Rechten verletzt“ hat (Auslegung dieser
Einschränkung durch VGH nicht immer gleich-
mäßig). In eben den Fällen, welche die Gene-
ralklausel umfaßt, ist ausnahmsweise an Stelle
der Klage auch Beschwerde bei dem Staats-
Ministerium nach Wahl des Verletzten statthaft.
Erweiterungen der sachlichen Zuständigkeit des
VGH sind dem Verordnungswege vorbehalten
und mittelst desselben, wie durch Einzelgesetze,
vielsach erfolgt. Das Verfahren in Verw Streitig-
keiten entspricht im wesentlichen den Vorschriften
der preußischen Gesetzgebung. Gegenüber dem
Endurteil ist nur Klage auf Wiederaufnahme des
Verfahrens in gleichem Maße, wie nach der B#O
die Nichtigkeits= und Restitutionsklage zulässig.
Die Vollstreckung der Entscheidungen geschieht
erforderlichenfalls im Wege des VerwzZwangs-
verfahrens. In Betreff des letzteren: G v. 9.
4. 88 mit Abänderungen v. 12. 6. 99 u. 10. 2. 02.
#*5. Die Organisation der Selbstverwaltung.
I. Die Gemeinden (StO v. 18. 6. 92 Nr. 32
und LGO vom gleichen Tage Nr. 35. Ergän-
zungen und Abänderungen beider Gesetze: Verw-
echtspflege G v. 5. 3. 95 § 45, G v. 1. 4. 95, MG
zum B#B Fl 118, Nr. 100 ff. Gemeindeabgaben G
v. 11. 3. 1899 Nr. 12 und Ab G dazu v. 10. 12.00,
28. 3. 04, 14. 12. 08. Ab G zur St allein: Gv.
12. 1. 1893, 6. 1. 99P, 24. 3. 02. — Die erste St O
des Herzogtums datiert vom 4. 6. 1834, die erste
LG#woard, zugleich mit einer Revision der StO,
am 19. 3. 50 erlassen. Eine abermalige umfassende
Aenderung der Gesetzgebung steht bevor]l. Alle
im Gemeindebezirk belegenen Grundstücke und
alle in demselben wohnenden Personen sind dem
Gemeindeverband unterworfen und nehmen an
Vorteilen und Lasten desselben nach Maßgabe
der Gemeindeordnungen teil. Innerhalb der
durch diese Ordnungen festgestellten Schranken hat
jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten,
namentlich ihr Gemeindevermögen und (vorbehalt-
lich besonderer Bestimmungen für die Stadt B.,
oben §# 4 III 1) die Ortspolizei selbständig zu ver-
walten, auch ihre Vorsteher und Vertreter frei zu
wählen. Städte wie Landgemeinden sind befugt,
ur Ordnung und Verwaltung ihres Gemeinwe-
jens Statuten zu erlassen, die der Genehmigung
des Staatsministeriums unterliegen, in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen sind und, sofern
nicht besondere Gesetze ein höheres Strafmaß
zulassen, für den Uebertretungsfall Strafen bis
zu 60 Mk. oder 14 Tagen Haft androhen können.
Die dem Gemeindeverband unterworfenen Per-
sonen zerfallen in Gemeindegenossen (Reichsan-
gehörige mit Wohnsitz in der Gemeinde), Mark-
genossen (Forensen, ohne Wohnsitz in der Ge-
meinde, aber mit Grundbesitz dort ansässig) und
Fremde (Ausländer mit Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk, Reichsangehörige und Ausländer, die
ohne ständigen Wohnsitz sich dort aufhalten). Die
Grundlage für die Teilnahme an der Gemeinde-
Verw bildet die Gemeindegenossenschaft. Jeder
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche,
verfügungsfähige, 25 Jahr alte, staatsangehörige
Gemeindegenosse ist nach wenigstens einjähriger
Dauer seines Wohnsitzes in der Gemeinde, falls er
im letzten Jahr seiner Gemeindesteuerpflicht ge-
nügt hat, in den Land gemeinden zur Teilnahme
an den Wahlen zu den Gemeindeämtern berech-
tigt (weitere Wahlberechtigungen bestehen zu
Gunsten der Kammer wegen der Grundstücke des
Kammer= und Klosterguts, und der Markgenossen
als Besitzer landwirtschaftlicher oder gewerbli-
cher Betriebe) und zugleich bei regelmäßigem Auf-
enthalt in der Gemeinde wählbar, in den Städten
befähigt und verpflichtet zum Erwerb des Bürger-
rechts, das die Befugnis zur Mitwirkung bei
den Wahlen der Stadtverordneten und zur Ueber-
nahme unbesoldeter Aemter in der Stadtver-
waltung in sich schließt. Die Gemeindevertre-
tungen (Stadtverordnete, Gemeinderäte) wer-
den in direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung
von den der Gemeindesteuer nach in 3 Klassen ge-
teilten Wahlberechtigten gewählt. Jede Klasse
wählt ½ der Vertreter. Die Wahl geschieht auf
6 Jahre, alle 2 Jahre scheidet ½ der von jeder Klasse
gewählten Mitglieder aus. Gegenüber Ord-
nungswidrigkeiten, die bei Aufstellung der Listen
und im weiteren Verfahren stattgefunden haben,
wie auch gegenüber einer gesetzlich nicht begrün-
deten Ablehnung, Niederlegung und Entziehung
des übertragenen (Ehren-)Amts ist zunächst Be-
schwerde, dann Verwaltungsklage zulässig. Auf-
sichtsbehörden sind für Stadt= und Landge-
meinden gleichmäßig die Kreisdirektionen — mit
der Befugnis, ungesetzliche Beschlüsse und Verfü-
gungen aufzuheben, die Ausführung von Maßnah-
men, die das Gemeinwohl gefährden, zu unter-
sagen, bei Gefahr im Verzuge selbständig die einst-
weilen nötigen Anordnungen zu treffen. In solchen
und ähnlichen Fällen kann gegen ihre Bescheide
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof erhoben
werden. Das Oberaufsichtsrecht wird ausgeübt
teils vom Staatsministerium, Abt.
des Innern, dessen Genehmigung erforder-
lich ist bei vertragsmäßiger Uebernahme dauernder
Verpflichtungen auf die Gemeinde, Aufnahme
von Anleihen, Einziehung von Kapitalien und
Anlegung derselben in bestimmter Weise, sowie
bei Veräußerungen oder Ankäufen von Grund-
stücken und Gerechtsamen in einem Kapitalwert
von mehr als 1000 M. (in den Städten auch bei
Veräußerungen wissenschaftlicher oder Kunst-
sammlungen), teils vom Gesamtmini-
sterium, dessen Genehmigung es bedarf zur
Errichtung, Aenderung, Aufhebung von Statuten
und polizeilichen Reglements. Soweit nicht in
Gemeindeangelegenheiten die Verwflage kraft
Gesetzes zugelassen ist, geht der Beschwerdeweg in
letzter Instanz an das Staats Ministerium.
1. Die Stadtgemeinden. Die Organe
der Stadtgemeinden sind der Stadtmagistrat, die
Stadtverordnetenversammlung, die vereinigte Ver-
sammlung von Stadtmagistrat und Stadtverord-
neten. Der Stadtmagistrat besteht in der
Stadt B. der gesetzlichen, durch Statut zu ändern-
den, Norm nach aus 3 besoldeten (darunter dem
Vorsitzenden) und 4 unbesoldeten Mitgliedern, in