Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Braunschweig (Selbstverwaltung) 
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zenzuges, doch mit Ausschluß der (letztinstanzlichen) 
Beschw an das Staats Min, form- und fristgerecht 
zum Austrage gebracht worden ist. Die sachliche 
Zuständigkeit des Gerichtshofes hat das Gesetz 
nach Art der „Enumerationsmethode“" genau um- 
grenzt bis auf das Gebiet der polizeilichen Ver- 
fügungen, welches (wie in Preußen und Baden) 
durch eine allgemeine Klausel gedeckt wird. Die 
Klage kann auf Sach- oder Rechtswidrigkeiten 
gestützt, überall jedoch nur dann erhoben werden, 
wenn die abgegebene Entscheidung den Kläger „in 
seinen Rechten verletzt“ hat (Auslegung dieser 
Einschränkung durch VGH nicht immer gleich- 
mäßig). In eben den Fällen, welche die Gene- 
ralklausel umfaßt, ist ausnahmsweise an Stelle 
der Klage auch Beschwerde bei dem Staats- 
Ministerium nach Wahl des Verletzten statthaft. 
Erweiterungen der sachlichen Zuständigkeit des 
VGH sind dem Verordnungswege vorbehalten 
und mittelst desselben, wie durch Einzelgesetze, 
vielsach erfolgt. Das Verfahren in Verw Streitig- 
keiten entspricht im wesentlichen den Vorschriften 
der preußischen Gesetzgebung. Gegenüber dem 
Endurteil ist nur Klage auf Wiederaufnahme des 
Verfahrens in gleichem Maße, wie nach der B#O 
die Nichtigkeits= und Restitutionsklage zulässig. 
Die Vollstreckung der Entscheidungen geschieht 
erforderlichenfalls im Wege des VerwzZwangs- 
verfahrens. In Betreff des letzteren: G v. 9. 
4. 88 mit Abänderungen v. 12. 6. 99 u. 10. 2. 02. 
#*5. Die Organisation der Selbstverwaltung. 
I. Die Gemeinden (StO v. 18. 6. 92 Nr. 32 
und LGO vom gleichen Tage Nr. 35. Ergän- 
zungen und Abänderungen beider Gesetze: Verw- 
echtspflege G v. 5. 3. 95 § 45, G v. 1. 4. 95, MG 
zum B#B Fl 118, Nr. 100 ff. Gemeindeabgaben G 
v. 11. 3. 1899 Nr. 12 und Ab G dazu v. 10. 12.00, 
28. 3. 04, 14. 12. 08. Ab G zur St allein: Gv. 
12. 1. 1893, 6. 1. 99P, 24. 3. 02. — Die erste St O 
des Herzogtums datiert vom 4. 6. 1834, die erste 
LG#woard, zugleich mit einer Revision der StO, 
am 19. 3. 50 erlassen. Eine abermalige umfassende 
Aenderung der Gesetzgebung steht bevor]l. Alle 
im Gemeindebezirk belegenen Grundstücke und 
alle in demselben wohnenden Personen sind dem 
Gemeindeverband unterworfen und nehmen an 
Vorteilen und Lasten desselben nach Maßgabe 
der Gemeindeordnungen teil. Innerhalb der 
durch diese Ordnungen festgestellten Schranken hat 
jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten, 
namentlich ihr Gemeindevermögen und (vorbehalt- 
lich besonderer Bestimmungen für die Stadt B., 
oben §# 4 III 1) die Ortspolizei selbständig zu ver- 
walten, auch ihre Vorsteher und Vertreter frei zu 
wählen. Städte wie Landgemeinden sind befugt, 
ur Ordnung und Verwaltung ihres Gemeinwe- 
jens Statuten zu erlassen, die der Genehmigung 
des Staatsministeriums unterliegen, in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen sind und, sofern 
nicht besondere Gesetze ein höheres Strafmaß 
zulassen, für den Uebertretungsfall Strafen bis 
zu 60 Mk. oder 14 Tagen Haft androhen können. 
Die dem Gemeindeverband unterworfenen Per- 
sonen zerfallen in Gemeindegenossen (Reichsan- 
gehörige mit Wohnsitz in der Gemeinde), Mark- 
genossen (Forensen, ohne Wohnsitz in der Ge- 
meinde, aber mit Grundbesitz dort ansässig) und 
Fremde (Ausländer mit Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirk, Reichsangehörige und Ausländer, die 
  
  
  
ohne ständigen Wohnsitz sich dort aufhalten). Die 
Grundlage für die Teilnahme an der Gemeinde- 
Verw bildet die Gemeindegenossenschaft. Jeder 
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche, 
verfügungsfähige, 25 Jahr alte, staatsangehörige 
Gemeindegenosse ist nach wenigstens einjähriger 
Dauer seines Wohnsitzes in der Gemeinde, falls er 
im letzten Jahr seiner Gemeindesteuerpflicht ge- 
nügt hat, in den Land gemeinden zur Teilnahme 
an den Wahlen zu den Gemeindeämtern berech- 
tigt (weitere Wahlberechtigungen bestehen zu 
Gunsten der Kammer wegen der Grundstücke des 
Kammer= und Klosterguts, und der Markgenossen 
als Besitzer landwirtschaftlicher oder gewerbli- 
cher Betriebe) und zugleich bei regelmäßigem Auf- 
enthalt in der Gemeinde wählbar, in den Städten 
befähigt und verpflichtet zum Erwerb des Bürger- 
rechts, das die Befugnis zur Mitwirkung bei 
den Wahlen der Stadtverordneten und zur Ueber- 
nahme unbesoldeter Aemter in der Stadtver- 
waltung in sich schließt. Die Gemeindevertre- 
tungen (Stadtverordnete, Gemeinderäte) wer- 
den in direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung 
von den der Gemeindesteuer nach in 3 Klassen ge- 
teilten Wahlberechtigten gewählt. Jede Klasse 
wählt ½ der Vertreter. Die Wahl geschieht auf 
6 Jahre, alle 2 Jahre scheidet ½ der von jeder Klasse 
gewählten Mitglieder aus. Gegenüber Ord- 
nungswidrigkeiten, die bei Aufstellung der Listen 
und im weiteren Verfahren stattgefunden haben, 
wie auch gegenüber einer gesetzlich nicht begrün- 
deten Ablehnung, Niederlegung und Entziehung 
des übertragenen (Ehren-)Amts ist zunächst Be- 
schwerde, dann Verwaltungsklage zulässig. Auf- 
sichtsbehörden sind für Stadt= und Landge- 
meinden gleichmäßig die Kreisdirektionen — mit 
der Befugnis, ungesetzliche Beschlüsse und Verfü- 
gungen aufzuheben, die Ausführung von Maßnah- 
men, die das Gemeinwohl gefährden, zu unter- 
sagen, bei Gefahr im Verzuge selbständig die einst- 
weilen nötigen Anordnungen zu treffen. In solchen 
und ähnlichen Fällen kann gegen ihre Bescheide 
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof erhoben 
werden. Das Oberaufsichtsrecht wird ausgeübt 
teils vom Staatsministerium, Abt. 
des Innern, dessen Genehmigung erforder- 
lich ist bei vertragsmäßiger Uebernahme dauernder 
Verpflichtungen auf die Gemeinde, Aufnahme 
von Anleihen, Einziehung von Kapitalien und 
Anlegung derselben in bestimmter Weise, sowie 
bei Veräußerungen oder Ankäufen von Grund- 
stücken und Gerechtsamen in einem Kapitalwert 
von mehr als 1000 M. (in den Städten auch bei 
Veräußerungen wissenschaftlicher oder Kunst- 
sammlungen), teils vom Gesamtmini- 
sterium, dessen Genehmigung es bedarf zur 
Errichtung, Aenderung, Aufhebung von Statuten 
und polizeilichen Reglements. Soweit nicht in 
Gemeindeangelegenheiten die Verwflage kraft 
Gesetzes zugelassen ist, geht der Beschwerdeweg in 
letzter Instanz an das Staats Ministerium. 
1. Die Stadtgemeinden. Die Organe 
der Stadtgemeinden sind der Stadtmagistrat, die 
Stadtverordnetenversammlung, die vereinigte Ver- 
sammlung von Stadtmagistrat und Stadtverord- 
neten. Der Stadtmagistrat besteht in der 
Stadt B. der gesetzlichen, durch Statut zu ändern- 
den, Norm nach aus 3 besoldeten (darunter dem 
Vorsitzenden) und 4 unbesoldeten Mitgliedern, in 
 
	        
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