Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Braunschweig (Selbstverwaltung) 
  
den übrigen Städten aus einem besoldeten Vor- 
sitzenden und 2 unbesoldeten Mitgliedern. Die 
Magistratsmitglieder werden von der vereinigten 
Versammlung des Stadtmagistrats und der Stadt- 
verordneten auf 6 Jahre, die Magistratsvorsteher, 
deren Wahl der Bestätigung des Landesherrn be- 
darf, in Städten von mehr als 5000 Einwohnern 
auf Lebenszeit gewählt. Wählbar zum Amt eines 
unbesoldeten Mitgliedes ist jeder wahlberechtigte 
Bürger, zum Amt eines besoldeten jeder Reichs- 
angehörige, welcher fähig ist, Bürger zu werden. 
Der Magistrat verwaltet als Obrigkeit der Stadt 
die städtischen Angelegenheiten unter Mitwirkung 
der Stadtverordneten und vertritt die Gemeinde 
nach außen. Abgesehen von der Stadt B., in 
welcher eine Staats behörde (die Polizeidirek- 
tion) Orts= und Landespolizei ausübt (s. 8 4 
unter III 1) und in welcher auch die Kosten der 
Ortspolizei der Hauptsache nach vom Staate ge- 
tragen werden, handhabt der Magistratsvorsteher 
auch die Ortspolizei, deren Verwaltung mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums aber auch einem 
anderen Magistratsmitglied und unter landes- 
fürstlicher Bestätigung einem besonderen Beam- 
ten übertragen werden kann. Gegen die in poli- 
zeilichen Angelegenheiten abgegebenen Verfü- 
gungen und Entscheidungen, wie gegen die An- 
drohung von Zwangsmitteln rzu deren Durch- 
führung (Geldstrafe und Haft innerhalb bestimm- 
ter Grenzen, Ersatzvornahme der schuldigen Hand- 
lung) findet nach Wahl des Verletzten Verw Klage 
oder Beschwerde an das Staats Min, gegen die Aus- 
führung eines Zwangsmittels nur Beschwerde im 
Aufsichtswege statt. Allgemeine Ge= und Verbote 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 
können vom Vorstand der Polizei nur bei Gefahr 
im Verzuge und für eine Dauer von 14 Tagen, 
sonst von den städtischen Behörden mittels Statuts 
erlassen werden. Alle Stadtpolizeibehörden sind 
befugt zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. 
in Gemähßheit des § 453 der St PO (V v. 9. 1. 99). 
— Hinsichtlich der Uebernahme von Nebenämtern 
und der Beteiligung an der Leitung von Erwerbs- 
gesellschaften, sowie betreffs Verabschiedung, Ver- 
setzung in den Ruhestand und Bemessung des 
Ruhegehalts gelten für die besoldeten Mitglieder 
der Magistrate im wesentlichen die für die Staats- 
beamten gesetllich festgestellten /Grundsätze. — 
Die Stadtverordneten haben (sje nach 
der Größe der Städte in einer Anzahl von 9, 
18, 36 Mitgliedern) als „Vertretung der Gesamt- 
heit der Gemeindegenossen“" bei Leitung und 
Verwaltung der städtischen Angelegenheiten be- 
ratend, beaufsichtigend, mitbeschließend, hie und 
da entscheidend (über Ablehnung oder Niederlegung 
städtischer Aemter, Ausschluß eines Mitgliedes 
wegen Unwürdigkeit, Erlaß rückständiger Gemein- 
degefälle, Steuereinschätzungen) mitzuwirken. Sie 
haben namentlich den Gemeindehaushalt in allen 
seinen Teilen zu überwachen, die Voranschläge 
festzustellen, die Gemeinderechnungen zu prüfen, 
über Aufnahme und Rückzahlung, Ausleihung und 
Einziehung von Kapitalien, Erwerbung und Ver- 
äußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, 
Abschluß von Pacht= und Verdingsverträgen zu 
befinden, über Nutzung der Gemeindegüter, über 
nicht im Voranschlag berücksichtigte, eine gewisse 
Grenze (100, in Städten unter 5000 Einw. 50 Mk.) 
überschreitende Ausgaben und über Führung von! 
  
  
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Prozessen zu beschließen, bei Kirchen-, Pfarr-, 
Schul-, Wegebauten nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen mitzuwirken. Ihre Sitzungen 
sind in der Regel öffentlich Die vereinigte 
Versammlung von Stadtmagist- 
rat und Stadtverordneten weählt, 
leichfalls in öffentlichen Sitzungen (unter Vor- 
tie des Magistratsvorstehers), die Magistratsmit- 
glieder, entscheidet über Beschwerden betreffs 
Mängel der Wahllisten oder des Verfahrens bei 
Stadtverordnetenwahlen, beschließt über Ver- 
setzung von Magistratsmitgliedern in den Ruhe- 
stand, wie über Vorstellungen des Rechnungs- 
führers gegen Verfügungen bei der Rechnungs- 
ablage und bildet in allen Fällen, in denen die 
Stadtverordneten in erster Instanz entschieden 
haben, die Zwischeninstanz vor Angehung des 
Verwaltungsgerichtshofes. 
2. Die Landgemeinden. Nach der 
Lo#finden die für Landgemeinden geltenden 
Bestimmungen auch auf diejenigen Flecken An- 
wendung, denen keine städtische Verwaltung zu- 
gestanden ist. Andererseits können größere Forst- 
bezirke und mit ihnen zusammenhängende Grund- 
stücke, auch an den Landesgrenzen belegene grö- 
ßeree Flächen, die bisher einem diesseitigen Ge- 
meindeverband nicht angehörten, besondere Ge- 
markunge nbilden, für welche von den Eigen- 
tümern der zugehörigen Grundstücke eigene Poli- 
zeibeamte zu wählen sind. — Abgesehen von be- 
sonderen Verhältnissen kleinerer Gemeinden führt 
in den Landgemeinden Gemeindevorsteher und 
Gemeinderat die Verwaltung. Das Amt des Ge- 
meindevorstehers entspricht etwa dem des Stadt- 
magistrats — bezw. als dem Ortspolizeibeamten 
dem des Magistratsvorsitzenden —, der Wirkungs- 
kreis des Gemeinderats dem der Stadtverordne- 
tenversammlung, dort wie hier indes in enger 
begrenzter Zuständigkeit. Der Gemeindevorsteher 
wird auf Grund der für die Gemeinderatswahlen 
maßgebenden Listen aus 3 vom Gemeinderat vor- 
geschlagenen Gemeindemitgliedern auf 6 Jahre 
gewählt. Die Wahl bedarf der — nur nach An- 
hörung des Kreisausschusses zu versagenden — 
Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Dem Gemeinde- 
vorsteher wird zur Unterstützung und Vertretung 
ein Gehilfe beigegeben. Jener bezieht durchweg, 
dieser nur bei Uebertragung der dauernden Ver- 
waltung einzelner Geschäftszweige eine ange- 
messene Besoldung. Der Gemeindevorsteher 
führt (mit vollem Stimmrecht) den Vorsitz 
im Gemeinderat, welchem er selbst und 9, in 
Gemeinden von weniger als 250 Seelen 6 Mit- 
lieder angehören. — Bei Ausübung des staat- 
ichen Aufsichtsrechts über die Landgemeinden 
steht dem Kreisausschuß nach verschiedenen Rich- 
tungen hin eine Mitwirkung zu (Bestätigung ge- 
wisser Gemeindebeschlüsse, Entscheidung von Strei- 
tigkeiten und Beschwerden — z. T. in Fällen, wo 
in den Städten die vereinigte Versammlung von 
Magistrat und Stadtverordneten zuständig ist — 
gutachtliche Aeußerungen in Angelegenheiten, die 
der endgültigen Entscheidung der Staatsbehörde 
unterliegen). Gegen die Verfügungen und Ent- 
scheidungen des Kreisausschusses kann in gleichem 
Maß, wie gegenüber Entscheidungen der vereinig- 
⅝ten Versammlung von Stadtmagistrat und 
Stadtverordneten, bei dem VGH Klage erhoben 
werden. Verweigert der Gemeindevorsteher oder 
 
	        
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