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Ablösung der Reallasten (Sachsen)
tigten ausführbar ist; bei Hutungsbefugnissen muß
die Minderheit sich dem Beschlusse der Mehrheit
fügen, wenn nach geschehener teilweiser A. die
Zahl des aufzutreibenden Viehes so gering wird,
daß darauf kein Hirte mehr gehalten werden kann.
Einschränkungen ähnlicher Art sind dem Verpflich-
teten oder den Belasteten gezogen, wenn sie auf
A. von D antragen wollen, von welchen mehrere,
verschiedenen Besitzern gehörige Grundstücke oder
Fluren verschiedener Gemeinden zugleich betrof-
fen werden. Auf teilweise A. von D an
verschiedenen Grundstücken desselben Belasteten
kann der Berechtigte wie der Belastete nur inso-
fern provozieren, als der Antrag auf sämtliche
Grundstücke derselben Art (Felder, Wiesen, Wal-
dungen) gerichtet wird. Bei Anträgen auf allge-
meine A. entscheidet unter mehreren be-
rechtigten oder belasteten Grundstücksbesitzern
Stimmenmehrheit; diese wird bei Eigentümern
von Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen
D unterworfen sind, nach dem Größenverhält-
nisse dieser Grundstücke, bei Eigentümern ge-
meinschaftlich berechtigter Grundstücke aber nach
Verhältnis der Berechtigungen ermittelt. Bei
Beteiligung von Gemeinden werden die Stim-
men, wie auch die Aufbringung der Entschädi-
gungsmittel, für die einzelnen Mitglieder nach
dem Verhältnisse deren Beitragspflicht zu den
Gemeindelasten, bezw. nach der einem Jeden
zustehenden Anteilnahme an der abzulösenden
Gemeindeberechtigung berechnet.
Bei Koppelhutungen ist zu unterscheiden, ob sie
auf einem Servitutrechte beruhen oder nach Ana-
logie der Gemeinschaft zu beurteilen sind. Letz-
teres ist im Zweifelsfalle dann anzunehmen, wenn
die gegenseitige Hutung mit gleichen Gattungen
von Vieh, zu den nämlichen Zeiten und auf einem
und demselben Inbegriffe von Grundstücken aus-
geübt wird. In diesem Falle kann das Verhält-
nis zu jeder Zeit auf einseitigen Antrag und zwar
ohne Entschädigung aufgehoben werden. Beruht
eine Koppelhutung auf gegenseitigen Servituten,
so ist jeder Teil befugt, die Aufhebung zu bean-
tragen. Ueber die Aufhebung entscheidet der Be-
schluß der Mehrheit. Aber auch wenn die Mehrheit
für Beibehaltung sich ausspricht, kann dennoch die
Minderzahl und selbst jeder einzelne auf Ausschei-
dung antragen, die ihm, nötigenfalls gegen Ge-
stattung einer Uebertrift für die übrigen zu be-
willigen ist.
# 4. Entschädigung und deren Feststellung.
Als A.Mittel gelten, wenn nicht nach freier Ver-
cinigung der Beteiligten eine andere Entschädi-
gungsform gewählt wird, bei Fronen, Diensten
und anderen Leistungen nur entweder Kapital-
zahlung nach dem 25fachen Betrage des ermittel-
ten jährlichen Geldwerts oder die Uebernahme
einer jährlichen Rente nach dem ermittelten, jähr-
lichen Werte der abzulösenden Leistungen. Für
D gilt dasselbe; doch kann hier die A. auch
durch Landabtretung und bei Holzungs-
rechten — durch Aussetzung cines jährlichen Holz-
anteils geschehen. Die Wahl zwischen diesen ge-
setzlichen A. Mitteln steht, ohne dabei auf das eine
o der andere beschränkt zu sein, dem Verpflich-
teten zu; doch kann der Berechtigte, wenn er zur
A. provoziert worden ist, Kapitalzahlung ver-
langen. Hat sich der Verpflichtete für Uebernahme
einer Geldrente erklärt, so steht dem Berechtigten
die Wahl zwischen der Annahme von Rentenbrie-
sen oder unmittelbarer Erhebung der Rente von
dem Verpflichteten zu.
Mit der Ueberweisung geht das durch die A.
entstandene Forderungsrecht des Berechtigten,
mithin auch sein Realrecht an dem verpflichteten
Grundstücke, auf die Landrentenbank über.
A. Geldrenten, die nicht an die Landrentenbank
überwiesen worden sind, können — ganz oder ge-
teilt, doch nicht in Beträgen von weniger als 100
Taler Kapitalwert — vom Verpflichteten jeder-
zeit, Naturalrenten aber nur nach vorgängiger
Aufkündigung durch Kapitalzahlung abgelöst wer-
den. Jederlei Rente haftet auf dem verpflichteten
Grundstücke gleich den RL und geht mit dem
Grundstücke, auch bei Zergliederungen, ohne wei-
teres auf jeden Erwerber über.
Abzulösende Dienste und Fronen sind
nach dem Betrage der Kosten abzuschätzen, welche
der Berechtigte aufwenden muß, um die damit
bisher bestrittene Arbeit zu bewerkstelligen; bei
der A. ist der Wert der Vergütung und sonstigen
Gegenleistung, welche der Verpflichtete von dem
Berechtigten für die Dienste usw. zu erhalten hat,
sowie der letzterem in bezug auf die Leistungen
selbst erwachsende Mehraufwand, von dem Werte
der abzulösenden Leistung in Abzug zu bringen.
Ungemessene Dienste und Fronen, d. h. solche, die
weder nach der Zeit noch nach ihrem Umfange fest
bestimmt sind, sind zum Zwecke ihrer Abschätzung,
wie auch sonst auf Antrag des einen oder anderen
Teils, nach einem 6jährigen Durchschnitte in ge-
messene zu verwandeln. Ueber die Berechnung des
Wertes der Baudienste bestehen besondere
Vorschriften. Die A. der Erbzinsqualität
oder Erbpachtqualität eines Grundstücks,
d. h. der Erwerb des vollen Eigentums durch den
Besitzer, erfolgt durch Erhöhung des jährlichen
Kanons bei Erbpachtgütern um 5, bei Erbzins-
gütern um 3% . Bei A. der auf Erbpachtgrund-
stücken haftenden Dienste und Leistungen hat der
Erbverpachter den Betrag der A. Rente von dem
Kanon sich abrechnen zu lassen, während bei A.
der einem Erbpachtgrundstücke zu leistenden
Dienste usw. die 46igen Zinsen des A. Kapitals
dem Erbpachter am jährlich zu entrichtenden Ka-
non zu Gute gerechnet werden.
Bei A. von Geldabentrichtungen,
die als RL oder als solchen gleich zu achtende
Berechtigungen auf Grund und Boden haften,
hat der Belastete die Wahl, dem Berechtigten ent-
weder den 20fachen Betrag in bar oder den 25fa-
chen Betrag des Geldgefälles in Landrentenbrie-
fen nach dem Neunwerte — oder auch beides neben-
einander — zu gewähren; auch kann er zur mittel-
baren A. das Geldgefälle durch bare Erlegung des
20fachen Betrags an die Landrentenbank ent-
richten, die ihrerseits den Berechtigten mit dem
25fachen Betrage in Landrentenbriefen zum
Neunwerte abfindet. Im Falle der A. von Lehn-
geld und anderen Besitzverände-
rungsabgaben wird je nach der Verschic-
denheit der Ercignisse, bei welchen dieselben zu
entrichten sind, eine bestimmte Anzahl von Fällen
— jedoch mehr nicht als 8 — für jedes Jahrhun-
dert angenommen und hiernach, bezw. in den
Fällen, wo der Betrag der Lehnware nach dem
Werte des Grundstücks sich richtet, dieser Wert
bestimmt und der Gesamtwert für 100 Jahre er-