Briefgeheimnis
rechtigt, da dem Absender noch die Entscheidung
darüber zusteht, ob er den B absenden will. Wird
der B zur Pgegeben, so bleibt der Absender nach
PRecht verfügungsberechtigt, bis der B dem Ad-
ressaten postordnungsgemäsß bestellt ist; der Adres-
sat hat vorher einen Anspruch der P gegenüber
nicht (§ 33, 1 der PostO v. 20. 3. 00; §#§ 433
Abs 2, 434, 435 HGB gelten gemäß § 452 HGB
für die P nicht). Hieraus folgt, daß auch für das
BEröffnungsrecht der Zeitpunkt der postalischen
Bestellung maßgebend ist. Im übrigen aber
kommt das Pecht hier nicht in Betracht. Für
die P entscheidet allein der mit dem Absender
geschlossene PBeförderungsvertrag; die konkreten
Rechtsbeziehungen kann sie und braucht sie nicht
zu prüfen. Während also im Versendungsverkehr
die Pimmer den Aobsender als verfügungs-
berechtigt betrachtet, ist dieser eröffnungsberechtigt
doch nur dann, wenn er auch der Eigentümer ist.
Hatte er es nur übernommen, einen fremden ver-
schlossenen B. weiterzusenden, so ist er ebenso
wenig eröffnungsberechtigt, wie der Empfänger
nach Empfang es ist, wenn ihm der B nur zur
Aufbewahrung übergeben wurde. — Bei der
Frage nach dem Eigentümer des B ist § 950 BG B
zu berücksichtigen. Hierdurch wird dem Autorrecht
in gewisser Beziehung Rechnung getragen. Ein
Eröffnungsrecht gibt das Autorrecht als solches
aber nicht, denn es enthält nicht die Befugnis zur
Verfügung über eine fremde körperliche Sache.
Die Eröffnungsbefugnis kann durch Auftrag
oder Ermächtigung auch einem Dritten zustehen.
Solche Vertretungsmacht kann auch stillschweigend
eingeräumt werden. Auch unbeauftragte Ge-
schäftsführung ist zulässig. Derartige Rechtsver-
hältnisse bestehen besonders häufig unter Ehe-
gatten. Ein BEröffnungsrecht steht jedoch
dem einen Ehegatten gegenüber dem anderen an
sich nicht zu. Doch hat der Ehemann das Eröff-
nungsrecht ausnahmsweise dann, wenn außer
Zweifel steht, daß der B ausschließlich die Ver-
mögensverwaltung des Mannes oder ausschließlich
Angelegenheiten betrifft, die sich — unmittelbar —
auf das „gemeinschaftliche eheliche Leben“ (/ 1364
BGB) beziehen (ähnlich Opet, v. Stau-
dinger. Das Recht des Ehemanns verneinen
ganz: Olshausen, Frank, Binding,
Finger, Jastrow, Goldmann; da-
gegen ganz bejahend: besonders Kohler,
ferner v. Schwarze, Or in Goltd Arch
7, 118, Oppenhoff-Delius, Leutke,
Friedländer). Ein BEröffnungsrecht steht
den Eltern gegenüber den minderjährigen Kin-
dern zu und zwar, als Ausfluß des Erziehungs-
rechts, auch der Mutter, mag sie auch nicht gesetz-
liche Vertreterin sein. Der Vormund, auch eines
Volljährigen, hat das gleiche Recht. Das Recht
des Pflegers ist begrenzt durch den ihm zugewie-
senen Geschäftskreis; betrifft der B auch nur teil-
weise diesen Kreis, so besteht (anders oben beim
Ehemann) das Recht des Pflegers dennoch auf
Grund seiner Fürsorgepflicht. — Die hiernach
Eröffnungsberechtigten können, wie angedeutet,
das Recht übertragen. Uebertragung gilt als
stillschweigend erfolgt an Erzieher und Erziehungs-
institute, soweit es sich nicht um B zwischen dem
Kinde und dem Gewalthaber selber handelt. Auch
Irrenanstalten haben das Recht als Ausfluß der
persönlichen Fürsorgepflicht; doch dürfen sie den
— — — — — —— — - — — — —– — — — —.
531
...—..—— .
— Ó —— — — .
BVerkehr des Kranken mit öffentlichen Behörden
nicht unterbinden.
Mit diesem Eröffnungsrecht hat das postalische
Empfangsrecht nichts gemein. Die POrdnung
regelt erschöpfend den Kreis der Ersatzempfänger
und rechnet dazu u. U. auch die Dienstboten, nicht
aber den Vormund und Pfleger. Mangels einer
entsprechenden Vorschrift der POrdnung kann
der gesetzliche Vertreter des Adressaten, soweit er
nicht als im Hause des Adressaten anwesender
Familienangehöriger Ersatzempfänger ist, ein
Empfangsrecht der P gegenüber nicht geltend
machen, auch nicht die Bestellung an das Mündel
verbieten. Dagegen kann der gesetzliche Ver-
treter des Absenders (nicht der nur Erziehungs-
berechtigte) dessen Recht auf Rücknahme der Sen-
dung (bis zur Aushändigung an den Empfänger)
auch der P gegenüber geltend machen.
#§ 5. Strafantrag, Strase und Berjährung.
Der Strafantragsberechtigte (Verletzte) ist nicht
identisch mit dem, der zur BEröffnung befugt ist.
Denn durch §* 299 wird nicht das BEröffnungs-
recht geschützt, sondern das Geheimhaltungs-
interesse dessen, der über den B zu verfügen hat.
Antragsberechtigt ist hiernach der Eigen tü-
mer (im Rahmen des & 65 StE B auch der
gesetzliche Vertreter). Verletzt ist der Eigentümer
nur dann, wenn er zur Zeit der Tat Eigen-
tümer war. Erfolgte hiernach die BErbrechung,
während der B noch beim Absender lag, oder be-
vor er dem Adressaten oder dessen Empfangsver-
treter übergeben worden, so ist nur der Absen-
der antragsberechtigt. Der Adressat hat dann
das Antragsrecht nicht, denn er ist (noch) nicht
Eigentümer. Sein Interesse daran, daß der B
ihm unvefitct zugeht, rechtfertigt kein konkurrie-
rendes Ankragsrecht des Adressaten für den Fall,
daß die Tat während der Beförderung des B
erfolgte. Er muß es vielmehr dem Absender über-
lassen, ob dieser ihm den B verschlossen zugehen
lassen und in welcher Weise er gegen die sein
eigenes Verfügungsrecht beeinträchtigende BEr-
brechung reagieren will. Erfolgte andererseits
die Tat, nachdem der Adressat das Eigentum am
B erlangt hat, so ist nur er antragsberechtigt. Ist
ihm der B nur zur Aufbewahrung übergeben, so
verbleibt das Antragsrecht ausschließlich beim
Absender oder dem sonstigen Eigentümer. Eine
Uebertragung des Antragsrechts auf einen Ande-
ren findet nicht statt (so die herrschende Meinung;
AM: Rüdorff - Stenglein, die nur
den Absender als antragsberechtigt ansehen.
Anders, mit weiteren Unterscheidungen, Bin-
ding,).
Die Strafverfolgung verjährt in 3 Jahren
seit Begehung der Tat (§ 67 Abf 2 St GB)h unter
Mitrechnung des Tages der Tat. Der Tag der
Tat ist der Tag der unbefugten Eröffnung, nicht
etwa, unter Annahme eines fortgesetzten Delikts,
der spätere Tag des Lesens des B(AM Kohler).
Denn das Delikt ist mit der Eröffnung vollendet,
ohne Rücksicht darauf, ob der Täter vom BoIn-
halt Kenntnis nimmt. — Die Strafe ist Geld-
strafe bis 300 Mk. oder Gefängnis bis zu 3 Mo-
naten. (Umwandlung der Geldstrafe in Haft:
g 28 Abs 2 StGB.)
Literatur: Außer den Lehrbüchern des StR und
den Kommentaren z. Stah, sowie den Kommentaren z.
347