Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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PGesetz v. Aschenborn und Dambach besonders: 
Kohler, Das Recht an Briefen, 1893 (= Arch BüraR 7, 
142): ferner: Finger in der Vergl. Darstellg. d. deutsch. 
u. ausl. StR, 8, 293; Friedländer in ZStrW 156, 756; 
Gerhard, Strafrechtl. Schutz des B, 1905; Giesker, 
Recht des Privaten an der eigenen Geheimfsphäre, 1905; 
Goldmann, in Dn„3 1904, 64: Keim, Das B6, im 
Arch für Post u. Telegr. 1900, 965: JZJastrow, Recht der 
Frau, 1897;: Leutke, Verfügungsrecht beim Frachtge- 
schäft, 1905; Merkel, Die Urkunde im deutsch. StrR, 1902; 
Nawiasky, Deutsch. u. österr. PRecht; Der Sachverkekr, 
1909: Serexhe, Verletzung fremder Gehbeimnisse, 1906; 
Scholz, im Arch Bürgn 31, 84; Tillmanns, Eröff- 
nung fremder B, 1905; Wolcke, Schutz des B= und Tele- 
graphengeheimnisses, 1905. Scholz. 
Buchdruch, Buchhandel 
1 Gewerbepolizei, Preßwesen 
Budget 
Staatshaushalt 
  
  
Bundesrat 
5 1. Allgemeine Charakteristik. 4 2. Die Staatenrechte. 
5 3. Der Bundeorat als Organ des Reiches. # 4. Die Ge- 
schäftsordnung. #5. Die Bundesratsausschüsse. 
5s#1. Allgemeine Charakteristik. Der B. des 
Deutschen Reiches hat sich geschichtlich aus der 
Bundesversammlung des ehemaligen Deutschen 
Bundes entwickelt, und er trägt in seinen Ein- 
richtungen zahlreiche Spuren dieses Ursprunges 
an sich. Die preußischen Reformvorschläge v. 9. 4. 
und v. 11. 5. 66 knüpften an die bestehenden 
Rechtszustände an, und die Kommissare der deut- 
schen Regierungen, welche im Winter 1866 in 
Berlin zusammentraten, um den Verfassungs- 
entwurf für den Norddeutschen Bund zu beraten, 
bildeten zusammen ein Kollegium, welches im 
wesentlichen dem alten Bundestagsplenum ent- 
sprach, d. h. sie waren zu einem Kongreß ver- 
einigte, nach Instruktionen stimmende und be- 
schließende Bevollmächtigte völkerrechtlich ver- 
bundener Regierungen. Das Präsidium und die 
Leitung der Geschäfte fsiel naturgemäß dem ersten 
Vertreter Preußens zu, und man hatte in dem in 
Aussicht genommenen und im Februar 1867 zu- 
sammentretenden RT das Zusammenwirken von 
B. und RT vor Augen. Nach dem Entwurf der 
norddeutschen Bundesverfassung sollte auf dem 
Gebiete der auswärtigen Angelegenhceiten und des 
Konsulatswesens, der Post und Tolegraphie, des 
Heer= und Marinewesens und der Bundesexekution 
Preußen hegemonische Rechte über alle Bundes- 
staaten und das ganze Bundesgebiet ausüben und 
daneben für die übrigen der Bundeskompetenz 
zugewiesenen Angelegenheiten die Bundesver- 
sammlung mit den durch die politischen Verände- 
rungen von selbst gegebenen Modifikationen fort- 
bestehen. Die „Bevollmächtigten" der Bundes- 
glieder, der „Präsidialgesandte“ und die „Präsi- 
dialstimme“, die Stimmenverteilung nach Maß- 
gabe des Verhältnisses, welches im Plenum des 
ehemaligen Bundes bestanden hat, die „Exterri- 
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Briefgeheimnis — Bundesrat 
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torialität“ der Bevollmächtigten, ihre Abstimmung 
nach Instruktionen, die B. Ausschüsse, die Heim- 
lichkeit der Verhandlungen usw. sind aus den 
Einrichtungen des früheren Deutschen Bundes 
herübergenommen. Der Typus des Staaten- 
bundes, des völkerrechtlichen Gesandtenkongresses, 
ist für den B. beibehalten worden. 
Daneben wurde aber der Bund mit staatli- 
chem Charakter, einer eigenen Staatsgewalt, 
einer selbständigen Gesetzgebungs= und Verw- 
Kompetenz, einer völkerrechtlichen Individualität 
einer souveränen Stellung über den Einzel- 
staaten ausgestattet, und damit erlangte der B., 
gleichviel ob man sich dessen bewußt war oder nicht, 
kraft der in der Natur der Sache liegenden Not- 
wendigkeit die Stellung eines Organesdes 
Bundesstaates, ohne daß jedoch die Be- 
stimmungen des Entwurfs über den B. in dem 
definitiven Verfassungstext abgeändert wurden. 
Sonach vereinigt der B. in sich zwei Eigenschaf- 
ten; er hat eine Doppelnatur die eine ent- 
spricht seiner historischen Abkunft vom alten Bun- 
destage, die andere entspringt aus der Natur und 
den Bedürfnissen des neu gegründeten Bundes- 
staates. Der B. dient teils zur Ausübung und 
Geltendmachung der Mitgliedschafts- 
rechte der einzelnen Bundesstaaten, teils 
als ein Organ des Reiches, das letztere 
als begriffliche Einheit, als staatliche Person ge- 
nommen. 
Man hat den B. mit einem Oberhause oder 
Staatenhause verglichen. In der Tat versieht der 
B. im Reich in einzelnen Richtungen ähnliche 
Dienste, wie sie von einem Oberhause oder Staa- 
tenhause geleistet werden können; der B. steht 
aber zu jeder Art von parlamentarischer Körper- 
schaft im schroffsten Gegensatz, denn die Mitglieder 
stimmen nicht nach freier, individueller Ueber- 
zeugung, sondern nach den ihnen erteilten Instruk- 
tionen, und sind ihrer Regierung verantwortlich 
für ihr Verhalten im B. Man hat den letzteren 
und seine Ausschüsse andererseits mit einem Mini- 
sterium verglichen. Von diesem Vergleiche gilt 
ganz dasselbe. Obgleich der B. in einzelnen Be- 
ziehungen tatsächlich ähnliche Dienste dem Reich 
zu leisten vermag, wie sie anderswo wohl von 
Ministerien geleistet werden, so ist er doch seinem 
Wesen nach von einem Ministerium ganz verschie- 
den; denn er wird nicht von dem obersten Chef 
der Regierung, vom Kaiser, ernannt, und seine 
Aufgabe besteht nicht darin, die Führung der 
Reg Geschäfte im Namen und Auftrag des Kai- 
sers zu besorgen, sondern er steht dem Kaiser in 
voller Unabhängigkeit gegenüber. 
Will man Voergleichungen zum besseren Ver- 
ständnis der Natur des B. anwenden, so bietet 
sich hierzu der RX des alien deutschen Reiches dar. 
Freilich tatsächlich kann die Verschiedenheit zwi- 
schen beiden Körperschaften größer kaum gedacht 
werden, als sie wirklich ist: in seinem juristischen 
Wesen aber entsprach der alte RTdem jetzigen B., 
denn er war einerseits ein Willensorgan des Rei- 
ches, und andererseits kamen in ihm und durch ihn 
die individuellen Mitgliedschaftsrechte der Reichs- 
stände zur Geltung und Ausübung. Der B. ist 
ebenso wic der Regensburger RT ein Gesandten- 
kongreß. 
§ 2. Die Staatenrechte im Bundesrate. Je- 
des Mitglied des Reiches hat als solches ein An-
	        
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