Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Bundesrat 
  
recht auf Teilnahme am B., und andererseits ist ten, welche die Regierungen der Einzelstaaten 
die Mitgliedschaft am Bunde das unerläßliche Fun- 
dament für die Teilnahme am B. Demgemäß 
hat der Kaiser als solcher Mitglieder des B. 
nicht zu ernennen, sondern nur der König von 
Preußen. Die in der Verfassung mehrmals er- 
wähnte „Präsidialstimme“ ist nicht die kaiserliche 
Stimme, sondern die preußische. Auch Vorschläge 
zu machen und in Vortrag zu bringen ist nach a?7 
Abs 2 der RV nur „zjedes Bundesglied“ berech- 
tigt, also nur der König von Prcußen, nicht der 
Kaiser als solcher. Wegen der Personenidentität 
des Kaisers und Königs hat man aber „Präsidial- 
anträge“ im B. zugelassen und sie als preußische 
behandelt. Viele Gesetzentwürfe müssen nach dem 
Gegenstand, welchen sie betreffen, in demjenigen 
Reichsamt vorbereitet und ausgearbeitet werden, 
zu dessen Ressort sie gehören und werden alsdann 
vom RK im Namen des Kaisers vorgelegt. Da 
nun aber gegen solche Vorlagen des Kaisers die 
Stimmen des Königs von Preußen nicht abge- 
geben werden können, so mühssen sic, bevor sie im 
B. eingebracht werden, dem preußischen Staats- 
ministerium vorgelegt werden, und das Votum 
desselben gehört zu den Grundlagen, auf denen die 
kaiserliche Ermächtigung zur Einbringung des 
Gesetzentwurfs im B. beruht. Daher kann das 
preußische Ministerium tatsächlich ein Veto gegen 
die Vorlage ausüben und es ergibt sich daraus 
die Notwendigkeit, daß der RK dem preußischen 
Staatsministerium angehört, um Differenzen 
zwischen der Reichsregierung und der preußischen 
Staatsregierung zu verhüten oder auszugleichen. 
Elsaß-Lothringen hat keine Stimme 
und kann keine haben, weil es nicht Mitglied des 
Reiches, sondern Reichsland ist. Durch das R# 
v. 4. 7. 79 §7 (REGl 160) ist jedoch der Statt- 
halter ermächtigt, „zur Vertretung der Vorlagen 
aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, so- 
wie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegen- 
ständen der Reichsgesetzgebung" Kommissare ab- 
zuordnen, welche an den Beratungen des B. und 
seiner Ausschüsse über diese Angelegenheiten (aber 
  
– s 
nicht an der Beschlußfassung) teilnehmen. Eben- 
sowenig bietet der B. Raum für die Aufnahme 
von Vertretern einzelner 
z. B. der ehemaligen Reichsunmittelbaren, oder 
von Individuen von hervorragender Stellung. 
Die Stimmen der einzelnen Staaten im B. 
Bevölkerungsklassen, 
sind nach demselben Verhältnis verteilt, wie im 
ehemaligen Plenum des Bundestages, mit der 
alleinigen Ausnahme, daß Bayern statt 4 Stim- 
men 6 erhalten hat. Für Preußen ergeben sich 
daraus 17 Stimmen, indem es die „ehemaligen 
Stimmen“ von Preußen (4), Hannover (4), 
Kurhessen (3), Holstein-Lauenburg (3), Nassau (2) 
und Frankfurt (1) vereinigt. Die Stimme von 
Waldeck wird auf Grund des Akzessionsvertrages 
von der Preußischen Regierung instruiert [7 Mi- 
nist, d. Auswärtigen Angelegenteiten]), so daß 
Preußen tatsächlich 18 Stimmen hat. Sachsen 
und Württemberg führen je 4, Baden und Hessen 
je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig 
je 2 Stimmen, die übrigen 17 Staaten je 1 
gegen die letzteren zu erfüllen haben; 
dem Reich gegenüber besteht dagegen zwar die 
politische Pflicht jeder Bundesregierung, 
die Interessen des Reiches durch Anteilnahme an 
den Beratungen und Beschlüssen des B. zu fördern, 
aber nicht die rechtliche Verpflichtung, für 
eine Vertretung und Stimmabgabe im B. Sorge 
zu tragen. Es ist dies indirekt durch a 7 der R# 
anerkannt, welcher die Regel aufstellt, daß nicht 
vertretene oder nicht instruierte Stimmen nicht 
gezählt werden. Hier wird die Möglichkeit, daß 
ein Staat sein Stimmrecht nicht ausübt, erwähnt 
und die Rechtsfolge eines solchen Verhaltens be- 
stimmt. Im Zusammenhange damit steht der 
Grundsatz, daß zur Beschlußfähigkeit des B. keine 
bestimmte Anzahl von Stimmen erforderlich ist. 
Da nicht die einzelnen Bevollmächtigten als 
Individuen, sondern die Staaten im B. Stimmen 
haben, so kann jedes Mitglied des Reiches, welches 
mehrere Stimmen führt, die Gesamtheit der letz- 
teren nur einheitlich abgeben (RB.a 6). Die An- 
zahl der Stimmen ist unabhängig von der Anzahl 
der Bevollmächtigten; jedes Mitglied des Bundes 
kann so viele Bevollmächtigte zum B. ernennen, 
wic es Stimmen hat, aber nicht mehr. Auch 
können Stellvertreter für die Bevollmächtigten 
für den Fall der Verhinderung der letzteren er- 
nannt werden. Niemand kann gleichzeitig Mit- 
glied des B. und des RXL sein; dagegen steht es 
jedem Mitgliede des B. frei, im RT die Ansichten 
seiner Regierung zu vertreten und zwar 
auch dann, wenn dieselben von der Moajorität des 
B. nicht adoptiert worden sind (R# a 9). Dem 
Kaiser liegt es nach a 10 der RVob, den Mitgliedern 
des B. den üblichen diplomatischen Schutz 
zu gewähren. Das will sagen, daß die nicht- 
preußischen B. Bevollmächtigten so ange- 
sehen werden sollen, als wären sie beim Könige 
von Preußen akkreditierte diplomatische Geschäfts- 
träger der übrigen Bundesstaaten. Sie sind da- 
her von der preußischen Gerichtsbarkeit sowie von 
den direkten Staats= und Kommunalsteuern in 
Preußmen befreit. Zur Vernehmung als Zeugen 
und Sachverständige können sie während ihres 
Aufenthaltes am Sitze des B. nur mit Genehmi- 
gung ihres Landcsherrn an einen anderen Ort 
geladen werden (Z3PO 382, 402, St PO 
§# 40. 72). 
Die Erteilung der Instruktion an die Be- 
vollmächtigten ist ein Reg Geschäft des Einzelstaates 
und steht unter den Regeln des Landesstaatsrechts. 
Der Minister, welcher die Instruktion erteilt oder 
gegengezeichnet hat, ist für diese Reg Landlung 
nach Maßgabe des öffentlichen Rechts seines 
Staates verantwortlich; er ist daher auch befugt, 
in wichtigen und das Interesse des Staates in 
hohem Grade berührenden Angelegenheiten vor 
Erteilung der Instruktion die Ansicht des Land- 
tages einzuholen. Ja es kann dies unter Um- 
ständen für eine Regierung eine politische oder 
auch rechtliche Pflicht sein. Da das Reichsrecht 
Stimme, so daß die Gesamtzahl der Stimmen » , » 
abhängig gemacht werden. Dies würde aber mit 
58 beträgt. 
Die Ausübung des Stimmrechts im B. ist ein 
subjektives Recht jedes einzelnen Bundesgliedes. 
Die Ausübung dieses Rechtes gehört zu den Pflich- 
nicht im Wege steht, so könnte durch ein Landes- 
gesetz die Instruierung des B. Bevollmächtigten 
von der vorgängigen Zustimmung des Landtages 
praktischen Mißständen verbunden sein und ist in 
keinem Staate geschehen. Die Mitglieder des B. 
sind Mandatare ihrer Landesherren (Regierungen)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.