Bundesrat
recht auf Teilnahme am B., und andererseits ist ten, welche die Regierungen der Einzelstaaten
die Mitgliedschaft am Bunde das unerläßliche Fun-
dament für die Teilnahme am B. Demgemäß
hat der Kaiser als solcher Mitglieder des B.
nicht zu ernennen, sondern nur der König von
Preußen. Die in der Verfassung mehrmals er-
wähnte „Präsidialstimme“ ist nicht die kaiserliche
Stimme, sondern die preußische. Auch Vorschläge
zu machen und in Vortrag zu bringen ist nach a?7
Abs 2 der RV nur „zjedes Bundesglied“ berech-
tigt, also nur der König von Prcußen, nicht der
Kaiser als solcher. Wegen der Personenidentität
des Kaisers und Königs hat man aber „Präsidial-
anträge“ im B. zugelassen und sie als preußische
behandelt. Viele Gesetzentwürfe müssen nach dem
Gegenstand, welchen sie betreffen, in demjenigen
Reichsamt vorbereitet und ausgearbeitet werden,
zu dessen Ressort sie gehören und werden alsdann
vom RK im Namen des Kaisers vorgelegt. Da
nun aber gegen solche Vorlagen des Kaisers die
Stimmen des Königs von Preußen nicht abge-
geben werden können, so mühssen sic, bevor sie im
B. eingebracht werden, dem preußischen Staats-
ministerium vorgelegt werden, und das Votum
desselben gehört zu den Grundlagen, auf denen die
kaiserliche Ermächtigung zur Einbringung des
Gesetzentwurfs im B. beruht. Daher kann das
preußische Ministerium tatsächlich ein Veto gegen
die Vorlage ausüben und es ergibt sich daraus
die Notwendigkeit, daß der RK dem preußischen
Staatsministerium angehört, um Differenzen
zwischen der Reichsregierung und der preußischen
Staatsregierung zu verhüten oder auszugleichen.
Elsaß-Lothringen hat keine Stimme
und kann keine haben, weil es nicht Mitglied des
Reiches, sondern Reichsland ist. Durch das R#
v. 4. 7. 79 §7 (REGl 160) ist jedoch der Statt-
halter ermächtigt, „zur Vertretung der Vorlagen
aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, so-
wie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegen-
ständen der Reichsgesetzgebung" Kommissare ab-
zuordnen, welche an den Beratungen des B. und
seiner Ausschüsse über diese Angelegenheiten (aber
– s
nicht an der Beschlußfassung) teilnehmen. Eben-
sowenig bietet der B. Raum für die Aufnahme
von Vertretern einzelner
z. B. der ehemaligen Reichsunmittelbaren, oder
von Individuen von hervorragender Stellung.
Die Stimmen der einzelnen Staaten im B.
Bevölkerungsklassen,
sind nach demselben Verhältnis verteilt, wie im
ehemaligen Plenum des Bundestages, mit der
alleinigen Ausnahme, daß Bayern statt 4 Stim-
men 6 erhalten hat. Für Preußen ergeben sich
daraus 17 Stimmen, indem es die „ehemaligen
Stimmen“ von Preußen (4), Hannover (4),
Kurhessen (3), Holstein-Lauenburg (3), Nassau (2)
und Frankfurt (1) vereinigt. Die Stimme von
Waldeck wird auf Grund des Akzessionsvertrages
von der Preußischen Regierung instruiert [7 Mi-
nist, d. Auswärtigen Angelegenteiten]), so daß
Preußen tatsächlich 18 Stimmen hat. Sachsen
und Württemberg führen je 4, Baden und Hessen
je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig
je 2 Stimmen, die übrigen 17 Staaten je 1
gegen die letzteren zu erfüllen haben;
dem Reich gegenüber besteht dagegen zwar die
politische Pflicht jeder Bundesregierung,
die Interessen des Reiches durch Anteilnahme an
den Beratungen und Beschlüssen des B. zu fördern,
aber nicht die rechtliche Verpflichtung, für
eine Vertretung und Stimmabgabe im B. Sorge
zu tragen. Es ist dies indirekt durch a 7 der R#
anerkannt, welcher die Regel aufstellt, daß nicht
vertretene oder nicht instruierte Stimmen nicht
gezählt werden. Hier wird die Möglichkeit, daß
ein Staat sein Stimmrecht nicht ausübt, erwähnt
und die Rechtsfolge eines solchen Verhaltens be-
stimmt. Im Zusammenhange damit steht der
Grundsatz, daß zur Beschlußfähigkeit des B. keine
bestimmte Anzahl von Stimmen erforderlich ist.
Da nicht die einzelnen Bevollmächtigten als
Individuen, sondern die Staaten im B. Stimmen
haben, so kann jedes Mitglied des Reiches, welches
mehrere Stimmen führt, die Gesamtheit der letz-
teren nur einheitlich abgeben (RB.a 6). Die An-
zahl der Stimmen ist unabhängig von der Anzahl
der Bevollmächtigten; jedes Mitglied des Bundes
kann so viele Bevollmächtigte zum B. ernennen,
wic es Stimmen hat, aber nicht mehr. Auch
können Stellvertreter für die Bevollmächtigten
für den Fall der Verhinderung der letzteren er-
nannt werden. Niemand kann gleichzeitig Mit-
glied des B. und des RXL sein; dagegen steht es
jedem Mitgliede des B. frei, im RT die Ansichten
seiner Regierung zu vertreten und zwar
auch dann, wenn dieselben von der Moajorität des
B. nicht adoptiert worden sind (R# a 9). Dem
Kaiser liegt es nach a 10 der RVob, den Mitgliedern
des B. den üblichen diplomatischen Schutz
zu gewähren. Das will sagen, daß die nicht-
preußischen B. Bevollmächtigten so ange-
sehen werden sollen, als wären sie beim Könige
von Preußen akkreditierte diplomatische Geschäfts-
träger der übrigen Bundesstaaten. Sie sind da-
her von der preußischen Gerichtsbarkeit sowie von
den direkten Staats= und Kommunalsteuern in
Preußmen befreit. Zur Vernehmung als Zeugen
und Sachverständige können sie während ihres
Aufenthaltes am Sitze des B. nur mit Genehmi-
gung ihres Landcsherrn an einen anderen Ort
geladen werden (Z3PO 382, 402, St PO
§# 40. 72).
Die Erteilung der Instruktion an die Be-
vollmächtigten ist ein Reg Geschäft des Einzelstaates
und steht unter den Regeln des Landesstaatsrechts.
Der Minister, welcher die Instruktion erteilt oder
gegengezeichnet hat, ist für diese Reg Landlung
nach Maßgabe des öffentlichen Rechts seines
Staates verantwortlich; er ist daher auch befugt,
in wichtigen und das Interesse des Staates in
hohem Grade berührenden Angelegenheiten vor
Erteilung der Instruktion die Ansicht des Land-
tages einzuholen. Ja es kann dies unter Um-
ständen für eine Regierung eine politische oder
auch rechtliche Pflicht sein. Da das Reichsrecht
Stimme, so daß die Gesamtzahl der Stimmen » , »
abhängig gemacht werden. Dies würde aber mit
58 beträgt.
Die Ausübung des Stimmrechts im B. ist ein
subjektives Recht jedes einzelnen Bundesgliedes.
Die Ausübung dieses Rechtes gehört zu den Pflich-
nicht im Wege steht, so könnte durch ein Landes-
gesetz die Instruierung des B. Bevollmächtigten
von der vorgängigen Zustimmung des Landtages
praktischen Mißständen verbunden sein und ist in
keinem Staate geschehen. Die Mitglieder des B.
sind Mandatare ihrer Landesherren (Regierungen)