Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

50 Mill. Mk., durch G v. 13. 7. 09 auf 75 Mill. 
Mk. erhöht. 
Als Zweck der Anstalt bezeichnet das Gesetz in 
&1 „die Förderung des Personalkredits, insbeson- 
dere des genossenschaftlichen Personalkredits"“. 
III. Der Geschäftskreis ist in § 2 dahin um- 
grenzt, daß die Anstalt: 
1. zinsbare Darlehen gewährt an: 
a) solche Vereinigungen und Verbandskassen 
von Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften 
(R v. 1. 5. 89 — Rl von 1898 S 810 —), 
welche unter ihrem Namen klagen und verklagt 
werden können; 
b) die für die Förderung des Personalkredits 
bestimmten landschaftlichen Darlehenskassen; 
c) die von den Provinzen (Landeskommunal- 
verbänden) errichteten gleichartigen Institute; 
2. von den zu 1 gedachten Vercinigungen usw. 
Gelder verzinslich annimmt. 
Zur Erfüllung vorgenannter Aufgaben darf die 
Anstalt außerdem gemäß &§2 Nr. 3—8 des Gesetzes 
Bankgeschäfte aller Art betreiben, jedoch mit Aus- 
nahme des Emmissionsgeschäfts und unter Be- 
schränkung des Effektenkommissionsgeschäfts auf 
die Vereinigungen (Nr. 1), die zu denselben ge- 
hörenden Genossenschaften und diejenigen Per- 
sonen, von denen sie Gelder im Depositen- und 
Checkverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen 
erhalten hat. 
Durch Kgl Verordnung, die seither nicht er- 
lassen ist, kann der Geschäftskreis der Anstalt auch 
auf öffentliche Sparkassen erweitert werden. 
Auf Grund des a 76 AG z. Bö kann die 
Anlegung von Mündelgeld bei der C. erfolgen 
und auf Grund des à 85 das. ist die C. durch 
MinErl v. 17. 12. 99 als Hinterlegungsstelle be- 
stimmt worden. 
Von dem Reingewinne werden bis zu ½ zur 
Verzinsung des Grundkapitals und etwaiger Ver- 
mögenseinlagen von Vereinigungen, zur Zeit 
1400000 Mk. (mit 3, höchstens 3 ½ v. H.), der 
Rest zur Bildung eines Reservefonds verwendet 
(Gv. 13. 7. 09, 5 2). 
Nach dem Geschäftsberichte für das Jahr 1909 
standen mit der C. 52 Vereinigungen und Ver- 
bandskassen eingetragener Genossenschaften, dar- 
unter 33 überwiegend ländlichen und 19 überwie- 
gend städtischen (Handwerk usw.) Charakters, 8 
landschaftliche Darlehenskassen und 6 provinzielle 
Institute in Geschäftsverbindung. Der Gesamt- 
umsatz betrug über 15 Milliarden Mk. Ausgeliehen 
wurden an Genossenschaftsverbände rund 687 
Mill. Mk., zurück- bezw. eingezahlt von ihnen 
rund 653 Mill. Mk., ausgeliehen an landschaftliche 
Darlehnskassen und provinzielle Institute rund 
63 Mill. Mk., zurück= bezw. eingezahlt von ihnen 
rund 60 Mill. Mk. 
IV. Die Anstalt steht unter staatlicher Aufsicht 
und Leitung undwird durch ein kollegiales Direkto- 
rium verwaltet. Der Etat der persönlichen und säch- 
lichen Verw Ausgaben unterliegt der Genehmigung 
des Landtags. Zur beirätlichen Mitwirkung bei den 
Geschäften ist ein Ausschuß von Sachverständigen 
gebildet, der über die Grundsätze der Geschäfts- 
führung und den jährlichen Rechnungsabschluß 
gutachtlich zu hören ist. Die näheren Bestimmun- 
— — — — — — — —— — —: – 
Centralgenossenschaftskasse — Civilliste 
der Pr. Centralgenossenschaftskasse. 
  
  
gen über Zusammensetzung und Cezeschäftälreis 
des Ausschusses sind gemäß & 14 des Gesetzes durch 
537 
Duellen: G v. 31. 7. 95 (GE 310); Gv. 8. 6. 96 
(G 123); G v. 20. 4. 98 (GS 67); G v. 13. 7. 00 (GS 
640); V v. 4. 10. 95 (GE 533); V v. 3. 8. 05 (GS 333). 
Literatur: C. Heiligen stadt, Die Preuß. 
C., 1897; Derselbe sowie Crüger, Hecht, Thieß 
in den Berh. des Vereins f. Sozialvolitik Bd. 76 d. Schrif- 
ten, 1898; H. Böttger in Schmollers Jahrb. Bd. 20; 
H. Crüger in den Jahrb N Oek 3. F. Bd. 10; „Die Pr. 
C. 1895—1905“ (Festschrift aus Anlaß der 10jährigen Tätig- 
keit der Kasse), Berlin 1906; Die jährlichen Geschäfteberichte 
Hermes (Holtz). 
Civilliste 
I. Allgemeines. i1 1. Begriff, rechtliche Natur, 
Zweck. 5 2. Form der Civilliste. #J 3. Höhe der Civilliste. 
— 1II. Spezielles. 4 4. England. 1 5. Frankreich. 
z 6. Deutsches Reich. 6# 7—13. Die einzelnen deutschen 
Bundesstaaten. 4 14. Ausland. 
I. Allgemeines 
SKl. Begriff, rechtliche Natur, Zweck. Unter C., 
deren Namen — wenn auch zunächst in mißver- 
ständlicher Weise — aus alten englischen Einrich- 
tungen übernommen wurde, versteht man die 
dem monarchischen Staatsoberhaupte zur Ver- 
wendung für die Bedürfnisse der Krone zur 
Bestreitung seines Haushalts und zur Aufrecht- 
erhaltung des Glanzes und der Würde der Krone 
(Engl. G 1 Geo. III c. 1) zustehenden Staatsmittel. 
In nicht monarchischen Staaten, Republiken, 
wo das Oberhaupt ein gewählter Präsident ist, 
stellen sich die diesem bewilligten Summen nicht 
als C., sondern als Gehalt (Frankreich: dotation, 
Vereinigte Staaten von Nordamerika: salary), 
Repräsentations-, Reisekosten dar. 
Unter C. fallen nicht die Einnahmen des Mon- 
archen aus auf Civilrechtstiteln beruhendem 
eigenen Privat= und Hausbesitz. Zu der C. ge- 
hören andererseits nur diejenigen Staatsmittel, 
welche in das un beschränkte Eigen- 
tumsrecht des Monarchen übergehen, über 
deren Verwendung der Monarch völlig freie 
Hand hat. Es gehören daher nicht dahin allge- 
meine Dispositionsfonds, über welche der Mon- 
arch zwar frei zu verfügen hat, die er aber 
nicht zu seinen Privatzwecken, sondern nur zu 
allgemeinen Staatszwecken, Wohltätigkeits-, kirch- 
lichen, künstlerischen, Unterstützungszwecken usw. 
zu verwenden hat 1). 
Die Gewährung der C. erfolgt allerdings in 
der Voraussetzung einer gewissen Ver- 
wendung, namentlich zum eigentlichen Lebens- 
unterhalt, zu Reisen und Repräsentation des 
Landesherrn, zum Unterhalt der fürstlichen Fa- 
milie — soweit nicht einzelnen Familiengliedern 
noch besondere Apanagen bewilligt werden ?) —, 
1) So z. B. der Allerhöchste Dispositionsfonds des Pr. 
Etats Kap. 63 Tit. 1 „zu Gnadenbewilligungen aller Art“, 
Schwarz und Strutz, Staatshaushalt Bd. 11 Buch 8 S 1687. 
) Beispiele s. unter England, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg usw. Die auf dem preußischen Etat. Kap. 48 
Tit. 1 stehenden Apanagen haben einen anderen Charakter. 
S. Schwarz und Strutz, Staatshaushalt Bd. 1II Buch 3 
die Kgl Vov. 4. 10. 95 und v. 3. 8. 05 erlassen., S. 157. S. auch den Artikel „Apanagen“.
	        
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