50 Mill. Mk., durch G v. 13. 7. 09 auf 75 Mill.
Mk. erhöht.
Als Zweck der Anstalt bezeichnet das Gesetz in
&1 „die Förderung des Personalkredits, insbeson-
dere des genossenschaftlichen Personalkredits"“.
III. Der Geschäftskreis ist in § 2 dahin um-
grenzt, daß die Anstalt:
1. zinsbare Darlehen gewährt an:
a) solche Vereinigungen und Verbandskassen
von Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
(R v. 1. 5. 89 — Rl von 1898 S 810 —),
welche unter ihrem Namen klagen und verklagt
werden können;
b) die für die Förderung des Personalkredits
bestimmten landschaftlichen Darlehenskassen;
c) die von den Provinzen (Landeskommunal-
verbänden) errichteten gleichartigen Institute;
2. von den zu 1 gedachten Vercinigungen usw.
Gelder verzinslich annimmt.
Zur Erfüllung vorgenannter Aufgaben darf die
Anstalt außerdem gemäß &§2 Nr. 3—8 des Gesetzes
Bankgeschäfte aller Art betreiben, jedoch mit Aus-
nahme des Emmissionsgeschäfts und unter Be-
schränkung des Effektenkommissionsgeschäfts auf
die Vereinigungen (Nr. 1), die zu denselben ge-
hörenden Genossenschaften und diejenigen Per-
sonen, von denen sie Gelder im Depositen- und
Checkverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen
erhalten hat.
Durch Kgl Verordnung, die seither nicht er-
lassen ist, kann der Geschäftskreis der Anstalt auch
auf öffentliche Sparkassen erweitert werden.
Auf Grund des a 76 AG z. Bö kann die
Anlegung von Mündelgeld bei der C. erfolgen
und auf Grund des à 85 das. ist die C. durch
MinErl v. 17. 12. 99 als Hinterlegungsstelle be-
stimmt worden.
Von dem Reingewinne werden bis zu ½ zur
Verzinsung des Grundkapitals und etwaiger Ver-
mögenseinlagen von Vereinigungen, zur Zeit
1400000 Mk. (mit 3, höchstens 3 ½ v. H.), der
Rest zur Bildung eines Reservefonds verwendet
(Gv. 13. 7. 09, 5 2).
Nach dem Geschäftsberichte für das Jahr 1909
standen mit der C. 52 Vereinigungen und Ver-
bandskassen eingetragener Genossenschaften, dar-
unter 33 überwiegend ländlichen und 19 überwie-
gend städtischen (Handwerk usw.) Charakters, 8
landschaftliche Darlehenskassen und 6 provinzielle
Institute in Geschäftsverbindung. Der Gesamt-
umsatz betrug über 15 Milliarden Mk. Ausgeliehen
wurden an Genossenschaftsverbände rund 687
Mill. Mk., zurück- bezw. eingezahlt von ihnen
rund 653 Mill. Mk., ausgeliehen an landschaftliche
Darlehnskassen und provinzielle Institute rund
63 Mill. Mk., zurück= bezw. eingezahlt von ihnen
rund 60 Mill. Mk.
IV. Die Anstalt steht unter staatlicher Aufsicht
und Leitung undwird durch ein kollegiales Direkto-
rium verwaltet. Der Etat der persönlichen und säch-
lichen Verw Ausgaben unterliegt der Genehmigung
des Landtags. Zur beirätlichen Mitwirkung bei den
Geschäften ist ein Ausschuß von Sachverständigen
gebildet, der über die Grundsätze der Geschäfts-
führung und den jährlichen Rechnungsabschluß
gutachtlich zu hören ist. Die näheren Bestimmun-
— — — — — — — —— — —: –
Centralgenossenschaftskasse — Civilliste
der Pr. Centralgenossenschaftskasse.
gen über Zusammensetzung und Cezeschäftälreis
des Ausschusses sind gemäß & 14 des Gesetzes durch
537
Duellen: G v. 31. 7. 95 (GE 310); Gv. 8. 6. 96
(G 123); G v. 20. 4. 98 (GS 67); G v. 13. 7. 00 (GS
640); V v. 4. 10. 95 (GE 533); V v. 3. 8. 05 (GS 333).
Literatur: C. Heiligen stadt, Die Preuß.
C., 1897; Derselbe sowie Crüger, Hecht, Thieß
in den Berh. des Vereins f. Sozialvolitik Bd. 76 d. Schrif-
ten, 1898; H. Böttger in Schmollers Jahrb. Bd. 20;
H. Crüger in den Jahrb N Oek 3. F. Bd. 10; „Die Pr.
C. 1895—1905“ (Festschrift aus Anlaß der 10jährigen Tätig-
keit der Kasse), Berlin 1906; Die jährlichen Geschäfteberichte
Hermes (Holtz).
Civilliste
I. Allgemeines. i1 1. Begriff, rechtliche Natur,
Zweck. 5 2. Form der Civilliste. #J 3. Höhe der Civilliste.
— 1II. Spezielles. 4 4. England. 1 5. Frankreich.
z 6. Deutsches Reich. 6# 7—13. Die einzelnen deutschen
Bundesstaaten. 4 14. Ausland.
I. Allgemeines
SKl. Begriff, rechtliche Natur, Zweck. Unter C.,
deren Namen — wenn auch zunächst in mißver-
ständlicher Weise — aus alten englischen Einrich-
tungen übernommen wurde, versteht man die
dem monarchischen Staatsoberhaupte zur Ver-
wendung für die Bedürfnisse der Krone zur
Bestreitung seines Haushalts und zur Aufrecht-
erhaltung des Glanzes und der Würde der Krone
(Engl. G 1 Geo. III c. 1) zustehenden Staatsmittel.
In nicht monarchischen Staaten, Republiken,
wo das Oberhaupt ein gewählter Präsident ist,
stellen sich die diesem bewilligten Summen nicht
als C., sondern als Gehalt (Frankreich: dotation,
Vereinigte Staaten von Nordamerika: salary),
Repräsentations-, Reisekosten dar.
Unter C. fallen nicht die Einnahmen des Mon-
archen aus auf Civilrechtstiteln beruhendem
eigenen Privat= und Hausbesitz. Zu der C. ge-
hören andererseits nur diejenigen Staatsmittel,
welche in das un beschränkte Eigen-
tumsrecht des Monarchen übergehen, über
deren Verwendung der Monarch völlig freie
Hand hat. Es gehören daher nicht dahin allge-
meine Dispositionsfonds, über welche der Mon-
arch zwar frei zu verfügen hat, die er aber
nicht zu seinen Privatzwecken, sondern nur zu
allgemeinen Staatszwecken, Wohltätigkeits-, kirch-
lichen, künstlerischen, Unterstützungszwecken usw.
zu verwenden hat 1).
Die Gewährung der C. erfolgt allerdings in
der Voraussetzung einer gewissen Ver-
wendung, namentlich zum eigentlichen Lebens-
unterhalt, zu Reisen und Repräsentation des
Landesherrn, zum Unterhalt der fürstlichen Fa-
milie — soweit nicht einzelnen Familiengliedern
noch besondere Apanagen bewilligt werden ?) —,
1) So z. B. der Allerhöchste Dispositionsfonds des Pr.
Etats Kap. 63 Tit. 1 „zu Gnadenbewilligungen aller Art“,
Schwarz und Strutz, Staatshaushalt Bd. 11 Buch 8 S 1687.
) Beispiele s. unter England, Bayern, Sachsen, Würt-
temberg usw. Die auf dem preußischen Etat. Kap. 48
Tit. 1 stehenden Apanagen haben einen anderen Charakter.
S. Schwarz und Strutz, Staatshaushalt Bd. 1II Buch 3
die Kgl Vov. 4. 10. 95 und v. 3. 8. 05 erlassen., S. 157. S. auch den Artikel „Apanagen“.