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staat der Prinzen verwendet werden soll, aber
nicht im bourbonischen Geist der Willkür und Ver-
schwendung, sondern weiser Sparsamkeit. Fried-
rich der Große hat in der Regel nur jährlich
220 000 Taler für die Bedürfnisse seines Hofhalts
überwiesen. Unter seinem Nachfolger stieg aller-
dings mit der starken Vermehrung der königlichen
Familie diese Summe zeitweise auf mehr als das
Zehnfache. Unter Friedrich Wilhelm III. kamen
wieder die Grundsätze der Sparsamkeit zur Gel-
tung, insbesondere seit dem unglücklichen Kriege
von 1806, nach welchem allmählich der Zeitpunkt
einer gesetzlichen Feststellung heranrückte.
Die schwere Finanznot, welche infolge der fran-
zösischen Okkupation und der Freiheitskriege ein-
getreten war, bedingte die Aufnahme großer An-
leihen, für welche die damalige Börsenwelt einen
besonderen Wert auf die Verpfändung der Staats-
domänen legte. Andererseits wollte die Dynastie
nicht darauf verzichten, die Bedürfnisse ihres
Haus= und: Hofhalts als ein Reservat auf die
dauernden Einkünfte der Domänen zu fundie-
ren. Es wurde dadurch die Feststellung einer be-
stimmten Summe notwendig, welche in dieser
Höhe das Pfandrecht der Staatsgläubiger an den
Domänen einschränkt. Es wurde daher durch
G v. 17. 1. 1820 (GSÖS 9) eine Summe von
2500 000 Taler (davon ein Bruchteil in Gold
mit Agio) 1) zum Unterhalt der königlichen und
der prinzlichen Hofstaaten ausgesetzt, zu deren
Aufbringung ursprünglich bestimmte Domänen
abgesondert werden sollten. Tatsächlich wurde
die Summe derart auf die damaligen Domänen
und Forsten radiziert, daß erst nach ihrer Deckung
eine Verwendung für den Schuldendienst gestattet
war. Von dieser Summe bestreitet das Königtum
zugleich die sämtlichen prinzlichen Hofhaltungen,
sowie die Unterhaltung der königlichen Schlösser,
Parks, zum größten Teil auch der königlichen
Theater und anderer dem gemeinen Besten gewid-
meten Anlagen. Die V v. 31. 1. 50 bestätigte
diese gesetzliche Festlegung unter dem Namen
Kronfideikommißrente als dauernde verfassungs-
mäßige Institution, und in den ersten drei Jahren
wurde die oben gedachte Summe unter der Be-
zeichnung „Krondotation“ unter den Einnahmen
der Domänen in Staatshaushaltsetat ante
lineam verzeichnet. Später wurde auch dieser
Ansatz weggelassen und unter den Erträgnissen
der Domänen und Forsten nur die Einnahme
nach Abzug des Kronreservats in Ansatz ge-
brucht. Nach dem Antritt der Regentschaft des
Prinzen Wilhelm ist diese Krondotation um jähr-
lich 500 000 Taler erhöht worden zur Bestreitung
neu entstandener Bedürfnisse. Nach der Erwei-
terung des Staats und der Erwerbung eines neuen
Domänenbesitzes in den neu hinzugewachsenen
Provinzen erfolgte eine nochmalige Erhöhung
um 1000 000 Taler. Durch die erhöhten Reprä-
sentationskosten der deutschen Kaiserwürde und
die inzwischen entstandenen Preissteigerungen ist
neuerdings noch eine Erhöhung um 3500 000 M. 2)
1) S. Schwarz und Strunz, Staatshaushalt Bd. 1 Buch 1
3/3. (548 240 Taler Gold).
*) Diese 3 Beträge von zusammen 8000 000 Mk. er-
scheinen auf dem Ausgabeetat des Hauptetats unter „Do-
tationen“ Kap. 34 als „Zuschuß zur Rente des Krontidei-
der C.
kommißsonds“.
Civilliste
durch G v. 20. 2. 89 (GS 27) hinzugekommen, so
daß sich die Gesamtsumme auf 15 500 000 M. be-
lief, auf welcher nach wie vor die schweren Lasten
der prinzlichen Hofhaltungen, der Witwendota-
tionen usw. ruhen. Diese dreimaligen Erhö hungen
beruhen zwar als dauernde Lasten des Staats-
haushalts auf dauernden Gesetzen, unabhängig von
einer Bewilligung des Landtags, sind aber zur
Zeit noch nicht auf den Domänenbesitz radiziert,
weil bisher die älteren Rechte der Gläubiger preu-
Kßischer Staatsschulden dem noch entgegenzustehen
schienen. Es wird dies aber für die Zukunft beab-
sichtigt. (S. dazu auch 52 G. v. 30. 4. 59, so-
wie die Begründung zu den späteren Gesetzen
v. 1868 und 1889). Da inzwischen bekanntlich die
Verpfändung der älteren Domänen und Forsten für
die alten preußischen Staatsschulden weggefallen
ist (1900), würde der vorgedachte Hinderungsgrund
der Radizierung der gesamten Krondotation auf
die Domänen gegenwärtig nicht mehr im Wege
stehen. Durch Gv. 17. 6. 1910 (GS 101) hat eine
weitere Erhöhung der Krondotation um 2 Mill. Mk.
stattgefunden, u. a. weil seit 1889 eine „in diesem
Maße nicht vorauszusehende Steigerung aller
sächlichen und persönlichen Kosten stattgefunden“
habe, was eine Belastung der Kronkasse um meh-
rere Mill. Mk. zur Folge gehabt habe (Gehalts-
erhöhungen, Mehrbedarf für Apanagen usw.).
Eine Radizierung des Betrages auf die Domänen
kam nicht in Frage.
Nicht als eine direkte Erhöhung der Kron-
rente, sondern als ein bloßer etatsmäßiger Zu-
schuß an die Kronkasse zu den Betriebskosten
für die Kgl Theater stellen sich die unter Kap. 43
Tit. 12 a der Allgem. Finanzverwaltung im Nach-
tragsetat 1910 zum ersten Male bewilligten
1 500 000 Mk. dar. Nach Hinzutritt der 1866
neu erworbenen Landesteile hatte bekanntlich die
Krone die Theater in Hannover, Kassel und Wies-
baden vorwiegend aus staatlichen Rücksichten
übernommen, um der Bevölkerung diese Kunst-
institute zu erhalten. Der Aufwand stellte sich
für 1909 mit Einschluß der Pensionslasten auf
nicht weniger wie 2 769 069 Mk. oder 170% der
Kronrente. Um die Kronkasse entsprechend zu
entlasten, wurde dieser vorstehende Betrag be-
willigt.
# 9. Bayern. In Bayern wurde das Kur-
fürstliche Hausvermögen durch die Domanial-
fidcikommißpragmatik v. 20. 10. 1804 mit dem
Staatsvermögen vereinigt. Als Folge dieser Ein-
verleibung ergab sich, daß der Aufwand für den
Unterhalt des Kurfürsten (nach dem 1. 1. 1806
des Königs), seines Hauses und seines Hofes eine
Staatslast bildete. Dies galt auch nach Inkraft-
treten der Verfassung v. 26. 5. 1818. Für die drei
ersten Finanzperioden wurde der Gesamtbedarf
des Kgl Hauses und Hofes mit Einschluß der Apa-
nagen und Witwengehalte jedesmal neu durch
das Budget bestimmt. Erst durch Verfassungs G
v. 1. 7. 34 wurde eine unveränderliche C. für den
König eingeführt und zwar in der Höhe, in der
sic durch das Finanzgesctz für die dritte Finanz=
periode v. 28. 12. 31 festgestellt worden war,
nämlich im Betrag von 2 350 580 fl. Dieser Be-
trag wurde durch das FinanzG## v. 29. 7. 76 auf
4231 044 Mk. erhöht. Die Erträguisse der Staats-
domänen haften in erster Linic für die Auszahlung
Die Krone hat außerdem die Nutzung