Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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54: 
staat der Prinzen verwendet werden soll, aber 
nicht im bourbonischen Geist der Willkür und Ver- 
schwendung, sondern weiser Sparsamkeit. Fried- 
rich der Große hat in der Regel nur jährlich 
220 000 Taler für die Bedürfnisse seines Hofhalts 
überwiesen. Unter seinem Nachfolger stieg aller- 
dings mit der starken Vermehrung der königlichen 
Familie diese Summe zeitweise auf mehr als das 
Zehnfache. Unter Friedrich Wilhelm III. kamen 
wieder die Grundsätze der Sparsamkeit zur Gel- 
tung, insbesondere seit dem unglücklichen Kriege 
von 1806, nach welchem allmählich der Zeitpunkt 
einer gesetzlichen Feststellung heranrückte. 
Die schwere Finanznot, welche infolge der fran- 
zösischen Okkupation und der Freiheitskriege ein- 
getreten war, bedingte die Aufnahme großer An- 
leihen, für welche die damalige Börsenwelt einen 
besonderen Wert auf die Verpfändung der Staats- 
domänen legte. Andererseits wollte die Dynastie 
nicht darauf verzichten, die Bedürfnisse ihres 
Haus= und: Hofhalts als ein Reservat auf die 
dauernden Einkünfte der Domänen zu fundie- 
ren. Es wurde dadurch die Feststellung einer be- 
stimmten Summe notwendig, welche in dieser 
Höhe das Pfandrecht der Staatsgläubiger an den 
Domänen einschränkt. Es wurde daher durch 
G v. 17. 1. 1820 (GSÖS 9) eine Summe von 
2500 000 Taler (davon ein Bruchteil in Gold 
mit Agio) 1) zum Unterhalt der königlichen und 
der prinzlichen Hofstaaten ausgesetzt, zu deren 
Aufbringung ursprünglich bestimmte Domänen 
abgesondert werden sollten. Tatsächlich wurde 
die Summe derart auf die damaligen Domänen 
und Forsten radiziert, daß erst nach ihrer Deckung 
eine Verwendung für den Schuldendienst gestattet 
war. Von dieser Summe bestreitet das Königtum 
zugleich die sämtlichen prinzlichen Hofhaltungen, 
sowie die Unterhaltung der königlichen Schlösser, 
Parks, zum größten Teil auch der königlichen 
Theater und anderer dem gemeinen Besten gewid- 
meten Anlagen. Die V v. 31. 1. 50 bestätigte 
diese gesetzliche Festlegung unter dem Namen 
Kronfideikommißrente als dauernde verfassungs- 
mäßige Institution, und in den ersten drei Jahren 
wurde die oben gedachte Summe unter der Be- 
zeichnung „Krondotation“ unter den Einnahmen 
der Domänen in Staatshaushaltsetat ante 
lineam verzeichnet. Später wurde auch dieser 
Ansatz weggelassen und unter den Erträgnissen 
der Domänen und Forsten nur die Einnahme 
nach Abzug des Kronreservats in Ansatz ge- 
brucht. Nach dem Antritt der Regentschaft des 
Prinzen Wilhelm ist diese Krondotation um jähr- 
lich 500 000 Taler erhöht worden zur Bestreitung 
neu entstandener Bedürfnisse. Nach der Erwei- 
terung des Staats und der Erwerbung eines neuen 
Domänenbesitzes in den neu hinzugewachsenen 
Provinzen erfolgte eine nochmalige Erhöhung 
um 1000 000 Taler. Durch die erhöhten Reprä- 
sentationskosten der deutschen Kaiserwürde und 
die inzwischen entstandenen Preissteigerungen ist 
neuerdings noch eine Erhöhung um 3500 000 M. 2) 
  
1) S. Schwarz und Strunz, Staatshaushalt Bd. 1 Buch 1 
3/3. (548 240 Taler Gold). 
*) Diese 3 Beträge von zusammen 8000 000 Mk. er- 
scheinen auf dem Ausgabeetat des Hauptetats unter „Do- 
tationen“ Kap. 34 als „Zuschuß zur Rente des Krontidei- 
der C. 
kommißsonds“. 
  
  
Civilliste 
durch G v. 20. 2. 89 (GS 27) hinzugekommen, so 
daß sich die Gesamtsumme auf 15 500 000 M. be- 
lief, auf welcher nach wie vor die schweren Lasten 
der prinzlichen Hofhaltungen, der Witwendota- 
tionen usw. ruhen. Diese dreimaligen Erhö hungen 
beruhen zwar als dauernde Lasten des Staats- 
haushalts auf dauernden Gesetzen, unabhängig von 
einer Bewilligung des Landtags, sind aber zur 
Zeit noch nicht auf den Domänenbesitz radiziert, 
weil bisher die älteren Rechte der Gläubiger preu- 
Kßischer Staatsschulden dem noch entgegenzustehen 
schienen. Es wird dies aber für die Zukunft beab- 
sichtigt. (S. dazu auch 52 G. v. 30. 4. 59, so- 
wie die Begründung zu den späteren Gesetzen 
v. 1868 und 1889). Da inzwischen bekanntlich die 
Verpfändung der älteren Domänen und Forsten für 
die alten preußischen Staatsschulden weggefallen 
ist (1900), würde der vorgedachte Hinderungsgrund 
der Radizierung der gesamten Krondotation auf 
die Domänen gegenwärtig nicht mehr im Wege 
stehen. Durch Gv. 17. 6. 1910 (GS 101) hat eine 
weitere Erhöhung der Krondotation um 2 Mill. Mk. 
stattgefunden, u. a. weil seit 1889 eine „in diesem 
Maße nicht vorauszusehende Steigerung aller 
sächlichen und persönlichen Kosten stattgefunden“ 
habe, was eine Belastung der Kronkasse um meh- 
rere Mill. Mk. zur Folge gehabt habe (Gehalts- 
erhöhungen, Mehrbedarf für Apanagen usw.). 
Eine Radizierung des Betrages auf die Domänen 
kam nicht in Frage. 
Nicht als eine direkte Erhöhung der Kron- 
rente, sondern als ein bloßer etatsmäßiger Zu- 
schuß an die Kronkasse zu den Betriebskosten 
für die Kgl Theater stellen sich die unter Kap. 43 
Tit. 12 a der Allgem. Finanzverwaltung im Nach- 
tragsetat 1910 zum ersten Male bewilligten 
1 500 000 Mk. dar. Nach Hinzutritt der 1866 
neu erworbenen Landesteile hatte bekanntlich die 
Krone die Theater in Hannover, Kassel und Wies- 
baden vorwiegend aus staatlichen Rücksichten 
übernommen, um der Bevölkerung diese Kunst- 
institute zu erhalten. Der Aufwand stellte sich 
für 1909 mit Einschluß der Pensionslasten auf 
nicht weniger wie 2 769 069 Mk. oder 170% der 
Kronrente. Um die Kronkasse entsprechend zu 
entlasten, wurde dieser vorstehende Betrag be- 
willigt. 
# 9. Bayern. In Bayern wurde das Kur- 
fürstliche Hausvermögen durch die Domanial- 
fidcikommißpragmatik v. 20. 10. 1804 mit dem 
Staatsvermögen vereinigt. Als Folge dieser Ein- 
verleibung ergab sich, daß der Aufwand für den 
Unterhalt des Kurfürsten (nach dem 1. 1. 1806 
des Königs), seines Hauses und seines Hofes eine 
Staatslast bildete. Dies galt auch nach Inkraft- 
treten der Verfassung v. 26. 5. 1818. Für die drei 
ersten Finanzperioden wurde der Gesamtbedarf 
des Kgl Hauses und Hofes mit Einschluß der Apa- 
nagen und Witwengehalte jedesmal neu durch 
das Budget bestimmt. Erst durch Verfassungs G 
v. 1. 7. 34 wurde eine unveränderliche C. für den 
König eingeführt und zwar in der Höhe, in der 
sic durch das Finanzgesctz für die dritte Finanz= 
periode v. 28. 12. 31 festgestellt worden war, 
nämlich im Betrag von 2 350 580 fl. Dieser Be- 
trag wurde durch das FinanzG## v. 29. 7. 76 auf 
4231 044 Mk. erhöht. Die Erträguisse der Staats- 
domänen haften in erster Linic für die Auszahlung 
Die Krone hat außerdem die Nutzung
	        
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