Civilliste
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einer Anzahl von Grundstücken, Seen, Gebäuden
samt Einrichtung und sonstigem Zubehör. Ein
— jedoch nicht ganz vollständiges — Verzeichnis
über dieses „civillistische Staatsgut“ ist dem Gv.
1. 7. 34 beigefügt. Die Mitglieder des Kgl Hauses
haben als solche eine Reihe von vermögensrecht-
lichen Ansprüchen gegen die Staatskasse. So ge-
bührt der Königin-Witwe ein Wittum; die voll-
jährigen Söhne eines Königs haben Anspruch
auf Unterhalt aus der Staatskasse nach jährlicher
Festsetzung oder — nach ihrer Etablierung — auf
Zahlung einer festen Apanage. Die Apanage
eines nachgeborenen Sohnes eines Königs ver-
bleibt seinen männlichen Abkömmlingen bis zum
Aussterben der Linie; die Töchter eines Königs
haben nach erreichter Volljährigkeit oder nach
dem Tode des Vaters Anspruch auf standesmäßi-
gen Unterhalt aus der Staatskasse bis zur Ver-
mählung. — Der Aufwand für Apanagen be-
trägt dac- zeit jährlich 728 574 Mk. Der Reichs-
verweser erhält aus der Staatskasse als Aver-
salbeitrag zu den Kosten seines Unterhalts und
zur eigenen Verfügung jährlich 442 857 Mk.
5 10. Sachsen. Mit der Vereinbarung der VU.
v. 4. 9. 31 ging in Sachsen sowohl das Patrimo-
nialeigentum des Landesherrn (Domänen-
gut) als auch das Vermögen, das der Landes-
herr in seiner Eigenschaft als Träger der Krone
und Inhaber der Staatshoheitsrechte besaß
(Krongut), als Staatsgut! in das Eigentum
des Staatsfiskus über. Das Staatsgut wird vom
FinanzMin. verwaltet, seine Erträgnisse fließen
in die Staatskasse. Nur eine Anzahl in einer (dem
gegenwärtigen Stande nicht mehr entsprechenden)
Anlage der Vu verzeichnete Schlösser, sonstige
Gebäude und Gärten sind dem Könige zur freien
Benutzung überlassen. Im übrigen bezieht er
als Gegenleistung für die der Staatstasse über-
wiesenen Nutzungen des Domänengutes die in
monatlichen Raten im voraus zahlbare C. Die
C. wird für jeden König auf seine Regierungszeit
zwischen Regierung und Ständen vereinbart.
Solange sie mindestens 1 500 000 Mk. beträgt,
bleiben die Nutzungen des Domänengutes der
Staatskasse überwiesen. Zur Zeit beläuft sie sich
auf 3 704 927 Mk. Von der C. hat der König
namentlich seine persönlichen Ausgaben, die Er-
ziehung seiner Kinder, die Kosten der Hofhaltung,
die Gehalte und Pensionen der Hofbeamten, die
Unterhaltung der ihm zur Benutzung überlassenen
Gebäude und Gärten, den Betriebsaufwand für
das Hoftheater und die Hofkapelle zu bestreiten.
Neben dem Staatsgut besteht das Privat-
vermögen des Königs, sowie das dem Kgl
Hause gehörige, mit dem Lande untrennbar ver-
bundene KgLgl Hausfideikommiß, wozu
namentlich die Einrichtungen der dem Könige
zur Benutzung überlassegen Schlösser usw. und
die # Sammlungen gehören.
Die Prinzen und Prinzessinnen dos Kgl Hauses
und die Kgl Witwen erhalten aus der Staatskasse
Apanagen, Etablissementsgelder, Aussteuer und
Wittum nach bestimmten Sätzen.
Für die zweite Linie des Königshauses besteht
die Sekundogenitur tine aus der Staats-
kasse zu zahlende Rente im Betrage von 262 083
Mark jährlich, die die Zinsen des der Kurfürstin
Maria Antonie zugefallenen, zur Staatskasse ge-
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flossenen Allodialnachlasses des bayrischen Kur-
fürsten Maximilian Josef (1 1777) darstellt. L##
auch Apanagen.)
#s 11. Württemberg. Durch die Vl ist das
überkommene königliche Kammergut für ein vom
König unzertrennliches Staatsgut erklärt, aus
den Staatseinkünften wird aber dem König eine
C. überwiesen, die anfangs noch große Natural-
lieferungen umfaßte und später erst der modernen
Geldwirtschaft mehr angepaßt ist (G v. 1. 8. 64
und 7. 2. 74). Die C. betrug 1908 2 042 883 M.
Sie wird bei jedem Regierungsantritt neu fest-
gesetzt. Außerdem Apanagen (nach Linien), fer-
ner Sustentationen, Mitgaben (an die Prin-
zessinnen), Wittümer, endlich die sog. Donativ-
gelder, die den männlichen Nachkommen des
Herzogs Cugen Friedrich zustehen.
Von der C. ist zu trennen die sog. Krondotation
(Immobilien und Mobilien), woran der König
Nutznießungsrechte, der Staat das Eigentum hat.
Ferner das Hofkammergut (Familienfideikommiß).
8 12. Baden und Hessen.
Durch die Vu von 1818 ist in Baden der
Domanialbesitz zwar als ein Patrimonialeigentum
des Regenten und seiner Familie anerkannt, die
Einkünfte desselben sind aber der Landesverwal-
tung überwiesen mit Vorbehalte einer gesetzlich fest-
gestellten, auf den Betrag der Domänen radizier-
ten C. Die C. beträgt gegenwärtig 1 289 983 M.
und 300 000 M. zusätzliche Aufbesserung.
Apanagen werden besonders gewährt.
Höchstbetrag 400 000 fl. (G v. 21. 7. 39).
Die Entwicklung ist in Hessen eine ähnliche ge-
wesen wie in Baden. Die C. wird in der Regel
beim Regierungsantritt festgesetzt (s. auch a 70
der Hess. Verf). Die C. beträgt einschließlich
der besonders festgesetzten Dpanagen zur Zeit
1 265 000 M. Die Schlösser usw. werden vom
Staat unterhalten.
§+ 13. Kleinere deutsche Staaten. Die Höhe
der C. schwankt meist zwischen einigen 100 000 M.
und 1 Million. Sie beträgt z. B. 394 286 M. in
Sachsen-Meiningen,, 1020 000 M. in Sach-
sen-Weimar-Eisenach, 336 667 M. in
Schwarzburg-Rudolstadt, 520 700 M. in
Schwarzburg-Sondershausen. Dem Re-
genten in Braunschweig werden für die
Dauer der Regentschaft eine landesfürstliche
Rente von 825 .322,6 M. und 300 000 M. Zu-
schuß gezahlt.
Infolge besonderer vertraglicher oder gesetz-
licher Regelung ist die C. durch Uceberweisung
eines Teiles des Domanialvermögens zu Eigen-
tum an das Herrscherhaus ersetzt in Sachsen-
Altenburg (G v. 29. 4. 74), Sachsen Ko-
burg-Gotha, Anhalt (1869), Olden-
burg, wo daneben allerdings ein Zuschuß von
400 000 M. aus Landesmitteln gezahlt wird (G
v. 26. 6. 148 und 1. 3. OI). Aus den Aufkünften
des Domaniums wird der fürstliche Hofhalt be-
stritten in Meckleuburg-Strelitz, Waldeck
(Akzessionsvertrag v. 2. 3. 87), Mecklenburg-
Schwerin (Großh. Haus G v. 23. 6. 1821 und
Zusatz V v. 24. 4. 08). Auch in den beiden Lippe
und in Reuß ältere und jüngere Linie
werden die Hofhaltungskosten aus dem Domanial=
und Hausvermögen bestritten und besondere C.
und Apanagen aus allgemeinen Landesmitteln
nicht gezahlt.
5 14. Ausländische Staaten und Etats. In