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funden wurde, als die früheren Schutzpflichten des
Lehens= und Gutsherrn in Wegfall gekommen
waren. Die im II. Ed. v. 1817 zugleich vorgesehene
A. der Falllehen und einer Reihe von Reallasten
wurde auf Anrufung des deutschen Bundes seitens
der Standesherrn sistiert und war tatsächlich von
geringem Erfolg. Dagegen wurden durch die GG
v. 27. 10. 36 über die Beeden, v. 28. 10. 36 über
die (privaten) Fronen, vom 29. 10. 36 über leib-
eigenschaftliche Leistungen eine Fülle von Real-
lasten, die persönlichen und steuerartigen Cha-
rakter trugen, tatsächlich beseitigt oder abgelöst
und ungemessene Fronen in gemessene verwan-
delt. Die durchgreifende A. erfolgte durch Gv.
14. 4. 48 nebst Novelle v. 24. 8. 49 betr. die Be-
seitigung der auf Grund und Boden ruhenden
Lasten, die Zehntablösungsgesetze v. 17. 6. und
27. 7. 49 und das G v. 24. 8. 49 betr. die Be-
seitigung der Ueberreste älterer Abgaben. Durch
diese Gesetze wurden der Falllehensverband und
alle dauernden Grundlasten sowie die auf
den aufgehobenen Rechtseinrichtungen ruhenden
Lasten mit Ausnahme der Komplexlasten (s. 52.)
teils ohne weiteres aufgehoben teils für einseitig
oder vermöge gesetzlichen Zwangs ablösbar und
nicht mehr neu begründbar erklärt. Die Entschä-
digung erfolgte durch zu 4% verzinsliche, in
längstens 25 Jahren zu tilgende Geldkapitalien,
zur Erleichterung der Auseinandersetzung wurde
eine von der Staatskasse getrennte, die Vermitt-
lung zwischen der Gesamtheit der Berechtigten
und Verpflichteten übernehmende A. Kasse ge-
schaffen. Als Entschädigung wurde bei besonders
lästigen Abgaben nur der 12fsache sonst nur der
16fache nieder bemessene durchschnittliche reine
Jahresertrag der Leistungen gewährt. Wenn nun
auch rechtlich noch die Möglichkeit des Bestehens
von Falllehen des Staates, der Hofdomänen=
kammer und inländischer Korporationen sowie
von gewissen dauernden Grundlasten, die nicht
für zwangsweise ablösbar erklärt wurden,
vorliegt, so sind doch tatsächlich wohl alle Fall-
lehen und dauernden Grundlasten durch einseitige
oder zwangsweise A. seit 1885 abgelöst und zwar
sind 11 545 Gefäll-, 11 340 Zehnt A. mit einem
A. Kapital von rund 22 und 83 Millionen M.
erfolgt. Als Reallasten können in Württemberg
nur noch die von der A. Gesetzgebung nicht be-
troffenen Reallasten, insbesondere Leistungen
vorübergehender Art, wie Leibgedinge,
Wittume und Apanagen sowie die Renten von
A. Kapitalien bestellt werden. Es gelten hierüber
die §& 1105—1112 B #B. Ferner sind eigent-
liche Reallasten der Realgemeinderechtebesitzer
durch die A. Gesetzgebung nicht berührt worden
lIT Gemeinheitsteilungen .
J 2. Komplexlasten-Gesetz vom 19. 4. 1865.
Die auf Grund verschiedenartiger geschichtlicher
Entwicklung (Inkorporationen, Säkularisationen)
mit einem Vermögenskomplex bleibend verbunde-
nen in den gegenwärtigen staatsrechtlichen Ver-
hältnissen (z. B. Realgemeinderechten) nicht be-
gründeten -Pflichten zu gewissen regelmäßigen
Leistungen für öffentliche Zwecke (z. B. Baulast
an Kirchen und Pfarrhäusern) wurden für ein-
seitig ablösbar durch die Staatskasse im 16achen
Betrag des Jahreswerts der Leistungen erklärt.
Der Pflichtige kann sich übrigens seiner Verbind=
lichkeit durch Aufgabe seines Besitzes erledigen.
Ablösung der Reallasten (Württemberg — Baden)
Auch diese A. sind in der Hauptsache vollzogen
und zwar sind bis 31. 12. 1907 2619 A. mit einem
A.Kapital von rund 10 Millionen M. erfolgt. Zur
Zeit fallen jährlich etwa 10 Fälle an. Die zur
Vollziehung der A. zu 1 und II eingesetzte dem
Ministerium des Innern unterstellte Ablösungs-
kommission hat tatsächlich nur noch den
Fortgang der wenigen A. zu überwachen und ist
zur Zeit nur mit einem Mitglied besetzt.
§ 3. Reallastähnliche Verbindlichkeiten. Das
Gesetz betreffend die Ablösung der Realge-
meinderechte und böhnlichen Rechte v.
28. 11. 1900 erklärt dic mit diesen Rechten als
bleibende Last verknüpften privatrechtlichen Ver-
bindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche Zwecke
für einseitig ablösbar. Es handelt sich hier um
reallastähnliche Verbindlichkeiten, die aber Rcal-
lasten im cigentlichen Sinn schon deshalb nicht
sind, weil sie nicht notwendig mit einem Grund-
stücksbesitz verbunden sind. Sodann ist die A. der
Leistungen von der A. der den Gemeinderechts-
besitzern zustehenden Nutzungen abhängig, es
handelt sich also in Wahrheit um die Auflösung
der die Ueberbleibsel der alten Markgenossenschaft
bildenden Realgemeinde, die in dem Art. „Ge-
meinheitsteilungen“ dargestellt ist.
Das G v. 8. 6. 49, welches die Bannrechte
teils mit teils ohne Entschädigung beseitigt, wird
in Württemberg vielfach unter die A. Gesetzge-
bung gerechnet, es handelt sich hier aber nicht um
die A. von Reallasten und das Gesetz beruht
wesentlich auf gewerbepolizeilichen Gründen.
#§ 4. Die Ablösung der Weiderechte auf land-
wirtschaftlichen Grundstücken und der Waldweide-,
Waldgräserei= und Waldstreu-Rechte geregelt durch
SchäfereiG#v. 9. 4. 1828 und G v. 26. 3. 73 sowie
die Aufhebung oder A. von Trepp= und Ueberfahrts-
rechten (G v. 26. 3. 62) beruhen auf allgemeinen.
landwirtschafts= und forstpolizeilichen Rücksichten,
werden aber vielfach in die A.Gesetzgebung einbe-
zogen. Es handelt sich hier um Dienstbarkeiten,
nicht um Reallasten. Bemerkenswert ist, daß als
A. Summe der 20fache Betrag des jährlichen Rein-
ertrags des Weiderechts festgesetzt wurde.
& 5. Die Aufhebung des dinglichen Jagdrechts
auf fremdem Grund und Boden beruht auf dem
G v. 17. 8. 49, eine Entschädigung wurde nur
für die durchlästigen Vertrag erworbenen Jagd-
rechte gewährt. Die aus dem früheren Jagd-
regal fließenden Jagddienste, Jagdfronen und
andere Leistungen für Jagdzwecke wurden durch
Gv. 24. 3. 49 unentgeltlich aufgehoben.
Literatur: Lang, Sachenrecht, 1898, II. Teil
58 ff Lofacker.
V. Baden
## 1. Begriff der Grundlasten. 1 2. Dingliche Pflichten
zu Diensten und sonstigen persönlichen Leistungen (Leib-
eigenschaft, Fronden, Bannrechte). 4 3. Dingliche Pflichten
zu periodischen Leistungen (Zehnte, Grundzins, Gült usw.).
* 4. Die Ablösung von Dienstbarkeiten (Forstdienstborkeiten,
Weiderechte). # 5. Ablösung der Jagd- und Fischereiberech=
tigungen. ##6. Ablösung der Lehen und ähnlitber Verhältnisse.
8 1. Begriff der Grundlasten. Nach ihrer
rechtlichen Beschaffenheit sind die hier behandel-