Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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funden wurde, als die früheren Schutzpflichten des 
Lehens= und Gutsherrn in Wegfall gekommen 
waren. Die im II. Ed. v. 1817 zugleich vorgesehene 
A. der Falllehen und einer Reihe von Reallasten 
wurde auf Anrufung des deutschen Bundes seitens 
der Standesherrn sistiert und war tatsächlich von 
geringem Erfolg. Dagegen wurden durch die GG 
v. 27. 10. 36 über die Beeden, v. 28. 10. 36 über 
die (privaten) Fronen, vom 29. 10. 36 über leib- 
eigenschaftliche Leistungen eine Fülle von Real- 
lasten, die persönlichen und steuerartigen Cha- 
rakter trugen, tatsächlich beseitigt oder abgelöst 
und ungemessene Fronen in gemessene verwan- 
delt. Die durchgreifende A. erfolgte durch Gv. 
14. 4. 48 nebst Novelle v. 24. 8. 49 betr. die Be- 
seitigung der auf Grund und Boden ruhenden 
Lasten, die Zehntablösungsgesetze v. 17. 6. und 
27. 7. 49 und das G v. 24. 8. 49 betr. die Be- 
seitigung der Ueberreste älterer Abgaben. Durch 
diese Gesetze wurden der Falllehensverband und 
alle dauernden Grundlasten sowie die auf 
den aufgehobenen Rechtseinrichtungen ruhenden 
Lasten mit Ausnahme der Komplexlasten (s. 52.) 
teils ohne weiteres aufgehoben teils für einseitig 
oder vermöge gesetzlichen Zwangs ablösbar und 
nicht mehr neu begründbar erklärt. Die Entschä- 
digung erfolgte durch zu 4% verzinsliche, in 
längstens 25 Jahren zu tilgende Geldkapitalien, 
zur Erleichterung der Auseinandersetzung wurde 
eine von der Staatskasse getrennte, die Vermitt- 
lung zwischen der Gesamtheit der Berechtigten 
und Verpflichteten übernehmende A. Kasse ge- 
schaffen. Als Entschädigung wurde bei besonders 
lästigen Abgaben nur der 12fsache sonst nur der 
16fache nieder bemessene durchschnittliche reine 
Jahresertrag der Leistungen gewährt. Wenn nun 
auch rechtlich noch die Möglichkeit des Bestehens 
von Falllehen des Staates, der Hofdomänen= 
kammer und inländischer Korporationen sowie 
von gewissen dauernden Grundlasten, die nicht 
für zwangsweise ablösbar erklärt wurden, 
vorliegt, so sind doch tatsächlich wohl alle Fall- 
lehen und dauernden Grundlasten durch einseitige 
oder zwangsweise A. seit 1885 abgelöst und zwar 
sind 11 545 Gefäll-, 11 340 Zehnt A. mit einem 
A. Kapital von rund 22 und 83 Millionen M. 
erfolgt. Als Reallasten können in Württemberg 
nur noch die von der A. Gesetzgebung nicht be- 
troffenen Reallasten, insbesondere Leistungen 
vorübergehender Art, wie Leibgedinge, 
Wittume und Apanagen sowie die Renten von 
A. Kapitalien bestellt werden. Es gelten hierüber 
die §& 1105—1112 B #B. Ferner sind eigent- 
liche Reallasten der Realgemeinderechtebesitzer 
durch die A. Gesetzgebung nicht berührt worden 
lIT Gemeinheitsteilungen . 
J 2. Komplexlasten-Gesetz vom 19. 4. 1865. 
Die auf Grund verschiedenartiger geschichtlicher 
Entwicklung (Inkorporationen, Säkularisationen) 
mit einem Vermögenskomplex bleibend verbunde- 
nen in den gegenwärtigen staatsrechtlichen Ver- 
hältnissen (z. B. Realgemeinderechten) nicht be- 
gründeten -Pflichten zu gewissen regelmäßigen 
Leistungen für öffentliche Zwecke (z. B. Baulast 
an Kirchen und Pfarrhäusern) wurden für ein- 
seitig ablösbar durch die Staatskasse im 16achen 
Betrag des Jahreswerts der Leistungen erklärt. 
Der Pflichtige kann sich übrigens seiner Verbind= 
lichkeit durch Aufgabe seines Besitzes erledigen. 
  
Ablösung der Reallasten (Württemberg — Baden) 
Auch diese A. sind in der Hauptsache vollzogen 
und zwar sind bis 31. 12. 1907 2619 A. mit einem 
A.Kapital von rund 10 Millionen M. erfolgt. Zur 
Zeit fallen jährlich etwa 10 Fälle an. Die zur 
Vollziehung der A. zu 1 und II eingesetzte dem 
Ministerium des Innern unterstellte Ablösungs- 
kommission hat tatsächlich nur noch den 
Fortgang der wenigen A. zu überwachen und ist 
zur Zeit nur mit einem Mitglied besetzt. 
§ 3. Reallastähnliche Verbindlichkeiten. Das 
Gesetz betreffend die Ablösung der Realge- 
meinderechte und böhnlichen Rechte v. 
28. 11. 1900 erklärt dic mit diesen Rechten als 
bleibende Last verknüpften privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche Zwecke 
für einseitig ablösbar. Es handelt sich hier um 
reallastähnliche Verbindlichkeiten, die aber Rcal- 
lasten im cigentlichen Sinn schon deshalb nicht 
sind, weil sie nicht notwendig mit einem Grund- 
stücksbesitz verbunden sind. Sodann ist die A. der 
Leistungen von der A. der den Gemeinderechts- 
besitzern zustehenden Nutzungen abhängig, es 
handelt sich also in Wahrheit um die Auflösung 
der die Ueberbleibsel der alten Markgenossenschaft 
bildenden Realgemeinde, die in dem Art. „Ge- 
meinheitsteilungen“ dargestellt ist. 
Das G v. 8. 6. 49, welches die Bannrechte 
teils mit teils ohne Entschädigung beseitigt, wird 
in Württemberg vielfach unter die A. Gesetzge- 
bung gerechnet, es handelt sich hier aber nicht um 
die A. von Reallasten und das Gesetz beruht 
wesentlich auf gewerbepolizeilichen Gründen. 
#§ 4. Die Ablösung der Weiderechte auf land- 
wirtschaftlichen Grundstücken und der Waldweide-, 
Waldgräserei= und Waldstreu-Rechte geregelt durch 
SchäfereiG#v. 9. 4. 1828 und G v. 26. 3. 73 sowie 
die Aufhebung oder A. von Trepp= und Ueberfahrts- 
rechten (G v. 26. 3. 62) beruhen auf allgemeinen. 
landwirtschafts= und forstpolizeilichen Rücksichten, 
werden aber vielfach in die A.Gesetzgebung einbe- 
zogen. Es handelt sich hier um Dienstbarkeiten, 
nicht um Reallasten. Bemerkenswert ist, daß als 
A. Summe der 20fache Betrag des jährlichen Rein- 
ertrags des Weiderechts festgesetzt wurde. 
& 5. Die Aufhebung des dinglichen Jagdrechts 
auf fremdem Grund und Boden beruht auf dem 
G v. 17. 8. 49, eine Entschädigung wurde nur 
für die durchlästigen Vertrag erworbenen Jagd- 
rechte gewährt. Die aus dem früheren Jagd- 
regal fließenden Jagddienste, Jagdfronen und 
andere Leistungen für Jagdzwecke wurden durch 
Gv. 24. 3. 49 unentgeltlich aufgehoben. 
Literatur: Lang, Sachenrecht, 1898, II. Teil 
58 ff Lofacker. 
V. Baden 
## 1. Begriff der Grundlasten. 1 2. Dingliche Pflichten 
zu Diensten und sonstigen persönlichen Leistungen (Leib- 
eigenschaft, Fronden, Bannrechte). 4 3. Dingliche Pflichten 
zu periodischen Leistungen (Zehnte, Grundzins, Gült usw.). 
* 4. Die Ablösung von Dienstbarkeiten (Forstdienstborkeiten, 
Weiderechte). # 5. Ablösung der Jagd- und Fischereiberech= 
tigungen. ##6. Ablösung der Lehen und ähnlitber Verhältnisse. 
8 1. Begriff der Grundlasten. Nach ihrer 
rechtlichen Beschaffenheit sind die hier behandel-
	        
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