Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Defektenverfahren 
  
(Bo a 181). — In Baden ist das DV nicht nur 
gegen Beamte im Sinne des Beamtengesetzes zu- 
lässig, sondern auch gegen Personen, die ohne 
Beamte zu sein, zum Staat in einem Dienstver- 
hältnis stehen. 
III. Die zum Ersatz verpflichten- 
den Rechtsgründe. Nicht jeder D be- 
gründet die Ersatzverbindlichkeit des Beamten, in 
dessen Kasse er festgestellt ist. Das D V beschränkt 
sich vielmehr auf die Fälle, in denen der Beamte 
durch Unterschlagung als Täter oder Teilnehmer 
oder durch grobes Versehen den D herbeigeführt 
hat. Steht eine andere strafbare Handlung als 
Unterschlagung z. B. Diebstahl in Frage, so ist ein 
DBeschluß unstatthaft; doch ist dies streitig. Eben- 
so ist kein DV zulässig, wenn nur mäßiges Ver- 
sehen oder eine bloße Verletzung der Aussichts- 
pflicht über einen ungetreuen oder nachlässigen 
Beamten vorliegt (was allerdings nach badischem 
Rechte genügt); in solchen Fällen muß sich die 
Verwaltung auf die objektive Feststellung des D 
beschränken und Ersatz von dem schuldigen Beamten 
im ordentlichen Rechtswege zu erlangen suchen. 
Liegt überhaupt kein Verschulden eines Beamten 
vor, ist vielmehr der D durch Zufall, höhere Ge- 
walt u. dgl. entstanden, so behält es bei der Fest- 
stellung des D sein Bewenden. Zur Schuld des 
Beamten muß aber, um die defektenrechtliche Haft- 
pflicht zu begründen, auch ein ursächlicher Zusam- 
menhang zwischen dem D und dem schuldhaften 
Verhalten des Beamten hinzukommen. Wäre 
also der D auch entstanden, wenn der Beamte 
pflichtgemäß verfahren wäre, so ist für ein DV kein 
Raum. — Bayern lläßt die Ersatzzuweisung all- 
gemein bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung 
der Amtspflicht zu. 
J 3. DTas Tefektenverfahren. 
I. Die zuständige Behörde. Die 
Feststellung des D und des ersatzpflichtigen Beam- 
ten sowie die weitere Durchführung des DV liegt 
derjenigen Behörde ob, zu deren Geschäftskreise 
die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder an- 
dere Verwaltung gehört oder die dem mit dem 
Gewahrsam des defektierten Vermögens betrauten 
Beamten unmittelbar vorgesetzt ist. Welche Be- 
hörden hiernach im einzelnen für das DV gegen 
Reichsbeamte zuständig sind, ergibt das der V 
v. 27. 12.99 (RGl 730) beigegebene Verzcichnis. 
Für Baden vgl. landesh. V. v. 14. 9. 94. 
II. Feststellung des Defektes und 
des ersatzpflichtigen Beamten. Das 
Dobeginnt mit der objektiven Feststellung des D. 
Es wird also zunächst ermittelt, welcher Betrag 
dem Istbestand am Sollbestande fehlt und bei 
einem D an Materialien zugleich, auf wie hoch der 
Geldwert der abhanden gekommenen Gegenstände 
zu veranschlagen ist. Sodann ist zu untersuchen, 
ob ein Beamter und, bejahendenfalls, welcher Be- 
amte für den D verantwortlich zu machen ist; hier- 
bei sind die im §& 4 besprochenen zum Ersatz ver- 
pflichtenden Rechtsgründe zu erörtern. Ist die 
Ersatzpflicht zu verneinen, so ist das DV einzu- 
stellen. 
#s 4. Der Defektenbeschluß. Anfechtung. Voll- 
streckung. 
. I. Der Beschlufß. Ergibt die Untersuchung 
die Haftpflicht eines Beamten für den festgestellten 
D, so erläßt die zuständige Behörde (§ 3) über den 
Betrag des D, die Person des zum Ersatz verpflich-, 
  
teten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung 
einen mit Gründen versehenen Beschluß. Dieser 
Beschluß muß bei Vermeidung seiner Rechts- 
gültigkeit enthalten: Den Betrag oder Geldwert 
des D, die Person des ersatzpflichtigen Beamten, 
die Kasse, der der Ersatz zu leisten ist und den Rechts- 
grund der Ersatzpflicht (J 2). Er soll ferner 
enthalten eine Entscheidung über die Verpflichtung 
zur Zahlung von Verzugszinsen (§§ 288 ff. BGB,) 
und zur Erstattung der durch die Untersuchung ver- 
ursachten baren Auslagen; zu diesen Auslagen ge- 
hören z. B. die Reisekosten der die Untersuchung 
führenden Beamten und die Gebühren für Briefe 
und Telegramme, die zur Verfolgung flüchtiger 
Beamten abgesandt werden. Gebühren und 
Stempel sind für das DV nicht zu berechnen. Die 
Verzugszinsen sind von dem Tage ab zu berechnen, 
an dem der D entstanden, oder, wenn dieser Tag 
nicht bekannt ist, von dem Tage ab, an dem er ent- 
deckt, oder, bei Defektierung von Privatvermögen, 
das der Reichsverwaltung anvertraut ist, von dem 
Tage ab, an dem hierfür Ersatz geleistet ist. In 
dem entscheidenden Teil des Beschlusses sind end- 
lich auch die behufs des Ersatzes des D zu ergreifen- 
den Vollstreckungs= oder Sicherheitsmaßregeln zu 
bezeichnen. In der Begründung des Beschlusses 
sind insbesondere die zum Ersatz verpflichtenden 
Rechtsgründe (§5 2) unter Würdigung des Ergeb- 
nisses der Untersuchung zu erörtern. Der Be- 
schluß ist sofort vollstreckbar, falls er von einer 
höheren Reichsbehörde (val. Verzeichnis v. 27. 12. 
99), in Preußen einer Central= oder Provinzial- 
Behörde abgefaßt ist; in allen anderen Fällen 
wird er erst nach Genehmigung der vorgesetzten 
höheren Behörde vollstreckbar. Die oberste Reichs- 
behörde, der von dem Beschluß sofort Kenntnis 
zu geben ist, kann in allen Fällen einschreiten und 
den Beschluß selbst abfassen oder berichtigen. Der 
Beschluß ist dem Beamten bekannt zu machen, es 
sei denn, daß dieser an seinem Wohnort nicht zu 
treffen ist. Diese Bestimmungen trifft das 
Reichsrecht nach preußischem Vorbilde. — Baden 
z. B. hat keine besonderen Vorschriften über 
den notwendigen Inhalt; hier ist auch die Pflicht 
zur Tragung der Kosten für den Beamten durch 
V. v. 13. 6. 99 ausdrücklich ausgehoben. In 
Bayern ist der Beschluß erst nach Ablauf der 
Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung der 
letzten Instanz vollstreckbar; jedoch kann er bei 
drohender Gefährdung des Staates für vorläufig 
vollstreckbar erklärt werden. 
II. Die Rechtsmittel. Gegen den Be- 
schluß, der einen Beamten zur Erstattung eines 
D für verpflichtet erklärt, steht diesem sowohl we- 
gen des Betrages wie wegen der Ersatzverbindlich- 
keit die Beschwerde im Verwaltungswege und die 
Klage vor den ordentlichen Gerichten offen. 
In Baden ist der Rechtsweg ausgeschlossen, bei 
der Ersatzpflicht eines Vorrechners, die sich aus 
Anlaß der Rechnungsabhör ergibt. (Oberrech-- 
nungskammer G v. 25. 8. 76); hier kann nur 
die verstärkte Oberrechnungskammer angerufen 
werden. a) Die Beschwerde („Rekurs“" in 
Preußen) ist an keine Frist (Bayern 14 Tage)gebun- 
den: sie geht an die der Beschlußbehörde vorgesetzte 
höhere VerwBehörde. Sie hält die Vollstreckung 
nicht auf. Sie braucht aber der Klage im ordent- 
lichen Rechtsweg nicht voranzugehen und schließt 
den Klageweg nicht aus. b) Der Rechtsweg
	        
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