Deichwesen
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die Anlegung neuer. In letzterer Hinsicht kann
nur durch das Aufsichtsrecht der Ausgleich für den
nach obigem möglichen Widerstreit der Interessen
verschiedener Flußanlieger gewährleistet werden,
denn privatrechtlich ist an sich jeder befugt, auf sei-
nem Grundstücke die zu dessen Schutze erforderli-
chen Anlagen auszuführen, auch wenn dadurch ein
anderer Schaden leidet. Auf die Beseitigung
rechtmäßig angelegter Deiche, die sich als schädlich
erweisen, erstreckt sich das Aufsichtsrecht nicht; diese
Beseitigung kann nur im Wege der Enteignung
erzwungen werden.
Die bestehenden großen Deichsysteme sind sämt-
lich Genossenschaftsanlagen und auch die Neu-
anlage wichtigerer Deiche wird stets ein gemein-
schaftliches Interesse verschiedener Grundbesitzer
voraussetzen. Hierauf beruht die besondere Be-
rücksichtigung, welche die Genossenschaftsdeiche
in der Gesetzgebung gefunden haben.
#§s 3. Die Anlegung von Teichen. Die Anlegung
von Deichen, der die Veränderung und Verlegung
bestehender Deiche gleichgestellt ist, bedarf der vor-
gängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
wobei manche Gesetzgebungen der Behörde die
Feststellung der Lage und der Abmessungen des
Deiches übertragen (preuß. G von 1848 §#§ 1, 2
und von 1905 55#. 1 ff.: schlesw.-holst. Patent von
1800 Nr. 1 und Deichreglement von 1803 K5§ 33,
34; Lüneburger Deichordnung von 1862 §## 4, 15;
Deichordnung für Ostfriesland von 1853, 8§ 3, 7;
kurhess. V v. 1824 S§ 16, 17; bayer. G über den
Uferschutz Art. 20—22 und G über die Benutzung
des Wassers Art. 10, 11, 40: bayer. WasserG v.
23. 3. 07 a 76, 77; sächs. Mandat von 1819 §4; bad.
Wasser G v. 26. 6. 99 §5 91; heff G v. 14. 6. 87 a 1
und v. 30. 7 1887 a 112—115: französ. G von 1807
à 33; els.-lothr. G v. 2. 7. 91 § 39). Dic meisten
Gesetze unterscheiden hierbei nicht zwischen schiff-
baren und nichtschiffbaren Flüssen, sehen aber von
einer Genehmigung ab, wenn es sich um vorüber-
gehende Schutzmaßregeln gegen eine unmittelbar
drohende Gefahr handelt. In Preußen erfordert
das Deich G v. 1848 die Genehmigung für Deiche
oder ähnliche Erhöhungen der Erdoberfläche, die in
irgend einem Teile des Ueberschwemmungsgebiets
eines zeitweise aus seinen Ufern tretenden Ge-
wässers angelegt usw. werden sollen (5 1); die
Bestimmung bezieht sich dem Zusammenhange
nach nur auf Deiche, die zu keinem Deichverbande
gehören: für letztere bedarf es einer besonderen
Vorschrift hierüber nicht, da Deichverbände nur
durch staatliche Anordnung gebildet werden (§ 11).
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die
Anlage das notwendige Abflußprofil des Hoch-
wassers beschränkt werden würde (§ 3). Zuständig
für die Genehmigung ist der Bezirksausschuß (5+ 96
Zust G). Nach dem preuß. G zur Verhütung von
Hochwassergefahr en von 1905 sollen
nach näherer Vorschrift des § 2 Verzeichnisse der
bei Hochwasser Gefahr bringenden Wasserläufe und
in diesen Verzeichnissen diejenigen Teile des nicht
hochwasserfrei eingedeichten Ueberschwemmungs-
gebiets festgestellt werden, in denen nicht ohne
Genehmigung Erhöhungen der Erdoberfläche neu
ausgeführt, erweitert oder verlegt und Deiche,
deichähnliche Erhöhungen und Dämme ganz oder
teilweise beseitigt werden dürfen (§ 1). Zuständig
für die Genehmigung ist bei schiffbaren und be-
sonders hochwassergefährlichen Wasserläufen der
Bezirksausschuß, im übrigen der Kreisausschuß
(5F 3). Die Genehmigung darf nur aus Rücksichten
des Hochwasserschutzes versagt oder an Auflagen
und Einschränkungen geknüpft werden (F 4). Das
Gl-erlangt für jedes Ueberschwemmungsgebiet
erst mit der öffentlichen Bekanntmachung von der
Feststellung des Verzeichnisses für die betreffenden
Wasserläufe Geltung. Alsdann treten die Be-
stimmungen der §& 1—3 des Deich G von 1848
für die in die Verzeichnisse aufgenommenen Was-
serläufe außer Kraft (5 12). Für die nicht ausge-
nommenen Wasserläufe geschieht dies für jede
Provinz mit dem Abschlusse der Verzeichnisse für
sie. Die Genehmigungsbehörde hat nach ihrem
Ermessen in erheblicheren Fällen die Beteiligten
zu hören, sie kann auch eine öffentliche Ladung der
Interessenten veranlassen (§5 2 G von 1848, 8 3
Gvon 1905). Aehnliche Bestimmungen wie nach
dem preuß. G von 1848 gelten in Bayern (Wasser-
G von 1907 a 76, 78, 79), in Baden (Wasser ##
von 1899 g8 91, 92) und in Hessen (Gv. 30. 7. 87
à 113—115). Ein Zwang zur Anlegung von Dei-
chen findet gegen den einzelnen Grundbesitzer nicht
statt, nur Deichverbände können nach einigen Ge-
setzen gegen den Willen der Beteiligten gebildet
werden (unten 6).
§ 4. Die Unterhaltung der Deiche. Die Unter-
haltung der Deiche liegt, wo Deichverbände (§85
5, 6) bestehen, diesen ob. Die Unterhaltung der
Privatdeiche ist zwar im allgemeinen schon inso-
weit gesichert, als nach den in § 3 aufgeführten
Gesetzen der Besitzer die einmal errichtete Anlage
ohne Genehmigung nicht verändern oder gar
zerstören darf. Darüber hinaus ist aber regel-
mäßig auch eine positive Unterhaltungspflicht
des Besitzers vorgeschrieben. In Preußen
(G von 1848 in Verbindung mit §5 96 Nr. 2, 3
Zust G) kann der Bezirksausschuß die Unterhaltung
und die Wiederherstellung eines zum Schutze der
Ländereien mehrerer Besitzer dienenden Deiches
fordern und den Unterhaltungspflichtigen hierzu
im Zwangswege anhalten (8#8 4, 5). Ist die Unter-
haltungspflicht ungewiß oder streitig, so findet eine
interimistische Regelung der Baulast statt (§ 5),
doch ist in diesem Falle demnächst die Bildung eines
Deichverbandes von Amts wegen einzuleiten;
stellt sich dabei die Bildung als nicht erforderlich
heraus, so kann die fernere Erhaltung des Deiches
im Aufsichtswege nicht mehr verlangt werden (5
10). In Bayern ist nur allgemein die Unter-
haltung von Dammbauten, „soweit das Gemein-
wohl sie erfordert“, vorgeschrieben (Wasser G von
1907 a 74, 94, 98, 100). In Baden sind „die
Besitzer verpflichtet, für die durch die öffentlichen
Interessen oder durch überwiegende Interessen.
der Landeskultur oder der Industrie gebotene In-
standhaltung der dem Wasserschutze dienenden
Anlagen zu sorgen“. Die näheren Bestimmungen
werden im Wege der Verordnung getroffen (bad.
Wasser G von 1899 §§ 86, 90: Vollzugs V v. 8. 12.
99 — bad. GBl. S. 897; Gewässer= und Deich-
schauordn. v. 8. 12.99 — GBl S. 942). In
Hessen trägt der Staat die Kosten der laufenden
Unterhaltung von Hochwasserdämmen an schiff-
baren Wasserläufen (hess. G v. 14. 6. 1887 a 16);
hinsichtlich der „Bäche“, d. h. aller nicht schiffbaren
oder flößbaren Wasserläufe liegt einerseits den
Gemeindemn ’ die Pflicht der Unterhaltung insoweit
ob, als der Schutz der im Bereich eines „Baches“