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Denkmalpflege
oder Kunstwert haben, namentlich auch von Archi-
ven und Teilen von solchen der Genehmigung des
Reg Präsidenten unterliegen. Ferner gehören
hierher die gleichartigen Bestimmungen in der
Aufsichtsgesetzgebung über die evangelische und
katholische Kirche sund zwar in dem G über die
Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchen-
gemeinden v. 20. 6. 76 (GS 241), 5 50; in dem G
über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver-
mögensverwaltung in den katholischen Diözesen
v. 7. 6. 76 (GS 149); in dem G betr. die evange-
lische Kirchen Verf in den acht älteren Provinzen
der Monarchie v. 3. 6. 76 (GES 125), a 24, der
nach dem G betr. die Kirchengemeinde O für die
evangelischen Gemeinden in den Hohenzollern-
schen Landen v. 1. 3. 97 (GS 69), à 6 auch für
Hohenzollern gilt; in dem G betr. die evangelische
Kirchen Verf in der Provinz Schleswig-Holstein
und in dem Amtsbezirke des Konsistoriums in
Wiesbaden v. 6. 4. 78 (GES 145), a 32; in dem
G betr. die Kirchen Verf der evangelisch-refor-
mierten Kirche der Provinz Hannover v. 6. 8. 83
(8 295), a 21; in dem G betr. Aenderungen der
Kirchen Verf der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover v. 6. 5. 85 (GS 135), J 3;
in dem G betr. die Kirchen Verf der evangelischen
Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Kassel v.
19. 3. 86 (GS 79), a 18 und ferner in dem G betr.
die Kirchen Verf der evangelischen Kirche im Kon-
sistorialbe zirke Frankfurt a. M. v. 28. 9. 99 (GS
457), a 231, durch welche die Genehmigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde bei Veräußerungen
von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, vorge-
schrieben ist. Der gleichen Genehmigung bedarf
auch die Innung nach s89 b des R# betr. die Ab-
änderung der Gew v. 26. 7. 97 (RE#Bl 663).
3. Der materielle Inhalt des unter
1 und 2 erörterten Rechts der D. geht dahin, daß
die Eigentümer verpflichtet sind, die unter Schutz
gestellten Gegenstände in ihrem Bestande zu er-
halten. Die Erhaltungspflicht besteht in einem
Verbot, insofern als Veränderungen, den Kunst-
wert wesentlich beeinträchtigende Zusätze oder der-
gleichen, sowie gewaltsame Zerstörungen solcher
Gegenstände zu unterlassen sind, und in einem
Gebot, welches die Eigentümer anhält, den all-
mählichen Verfall durch rechtzeitige Erhaltungs-
akte abzuwenden. Diese Auslegung des Gesetzes-
inhalts hat das Preußische OVG in mehreren
Entscheidungen (abgedr. bei Lezius, das Recht der
D.) bekräftigt. Dieses Recht der D. hat jedoch
nur gegenüber Korporationen des öffentlichen
Rechts Gültigkeit. Privateigentümern von künst-
lerisch oder historisch wertvollen Bauwerken können
Beschränkungen nur im Wege des Enteignungs-
verfahrens nach Maßgabe des G über die Enteig-
nung von Grundeigentum v. 11. 6. 74 (GS 221)
auferlegt werden, soweit nicht nach dem Ggegen
die Verunstaltung von Ortschaften und landschaft-
lich hervorragenden Gegenden v. 15. 7. 07 (siehe
unten zu §& 5) ein Einschreiten der Polizei möglich
ist
II. In den meisten deutschen Staaten ist der
materielle Inhalt des Rechts der D. ein ähnlicher.
In Bayern ist bei „Veränderung oder Be-
seitigung öffentlicher Denkmäler und Bauwerke
von historischem oder Künstlerwerte“ bezw. bei
„Veräußerung, Belastung, Restauration oder Ver-
änderung beweglicher Sachen von prähistorischem,
historischem oder kunsthistorischem Werte“ seitens
kommunaler Körperschaften nach à 159 Ziff. 4 der
diesrheinischen Gem O v. 29. 4. 69 und à 91 Ziff. 4
der Pfälzer Gem O vom gleichen Tage (vgl. Min E
v. 17. 12. 69) und der Novelle dazu v. 6. 7. 08 und
ebenso bei Renovationen des inneren Kirchen-
raumes (Min E v. 23. 11. 84) die Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörden bei Veränderungen
der äußeren Gestalt und Form von der Monumen-
tal- und Kirchenarchitektur angehörigen Gebäuden
im Bereiche der Kultus-, Stiftungs-- und Ge-
meinde Verw Kgl Genehmigung vorbehalten (vgl.
Vv. 23. 1. 72, § 14). Daneben gewährt a 101
Abs 3 des PolSt GB v. 26. 12. 71 die Befugnis
zum Erlaß baupolizeilicher Vorschriften durch Ver-
ordnung, Distrikts-- oder ortspolizeiliche Vorschrif-
ten (vgl. Novelle v. G. 7. 08) im Interesse der Ver-
schönerung, welche auch für die Erhaltung der aus
alter Zeit überkommenen historisch und künstlerisch
wertvollen Baudenkmäler, Befestigungsanlagen
u. dgl. verwertet werden können (vgl. Min E v.
1. 1.04, ABl d. Kgl Min Inn 1 und Ml f. K. u.
Sch. A. 41).
In Sachsen, Württemberg und
Baden besteht ein gesetzlicher Verwaltungs-
zwang zum Schutze der Denkmäler nicht. Die frei-
willige D. ist indes auch hier organisiert (val.
unter § 3).
In Hessen besteht das G betr. den Denkmal-
schutz v. 16. 7. 02, welches das gesamte Gebiet der
D. umfaßt. Es geht über den Inhalt des in den
anderen deutschen Staaten geltenden Rechtes na-
mentlich dadurch hinaus, daß es auch im Eigen-
tum von Privatpersonen stehende Baudenkmäler,
wenn sie in die amtliche Denkmalliste eingetragen
sind (uvgl. a 9 und Ausf. Anw v. 20. 1. 05 nebst Be-
lehrung) und nach Erklärung des Denkmalrats
auch die Umgebung von Baudenkmälern unter
seinen Schutz stellt (vgl. a 10 und Ausf. Anw v.
21. 1. 05 nebst Belehrung). Die Art des Schutzes
ist indes im wesentlichen dieselbe wie in Preußen.
Das Gesetz macht die vollständige oder teilweise
Beseitigung der Veräußerung, Veränderung,
Wiederherstellung oder erhebliche Ausbesserung
eines Baudenkmals oder beweglichen Denkmals
von der Genehmigung der staatlichen Aufsichts-
behörde abhängig. In gleicher Weise ist die Um-
gebung eines Baudenkmals geschützt (a 1, 2, 4).
Bei Baudenkmälern, die im Eigentum von Privat-
personen stehen, ist die Genehmigung nur bei gan-
zer oder teilweiser Beseitigung nachzusuchen, im
übrigen besteht nur eine Anzeigepflicht an den
Denkmalpfleger und eine Wartefrist, um dem letz-
teren Gelegenheit zu geben, den Anzeigepflichtigen
zu einer anderweitigen Entschließung zu veran-
lassen. Bei den Baudenkmälern im Privateigen-
tume besteht ferner die beschränkende Vorschrift,
daß bei Versagung der Genehmigung dem Privat-
eigentümer ein Ersatzanspruch an den Staat er-
wächst und daß, wenn die erforderlichen Mittel
zur Deckung der Entschädigung nicht vorhanden
sind, die Genehmigung erteilt werden muß. Tie
staatliche Aussichtsbehörde ist ferner nach a 21, 22
ermächtigt, die Gemeinden zur Unterhaltung und
Wiederherstellung eines Baudenkmals und zu einer
aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten
gebotenen Freilegung, die Kirchen, Religionsge-
meinden und öffentlichen Stiftungen zur Unter-