Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Denkmalpflege 
  
oder Kunstwert haben, namentlich auch von Archi- 
ven und Teilen von solchen der Genehmigung des 
Reg Präsidenten unterliegen. Ferner gehören 
hierher die gleichartigen Bestimmungen in der 
Aufsichtsgesetzgebung über die evangelische und 
katholische Kirche sund zwar in dem G über die 
Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchen- 
gemeinden v. 20. 6. 76 (GS 241), 5 50; in dem G 
über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver- 
mögensverwaltung in den katholischen Diözesen 
v. 7. 6. 76 (GS 149); in dem G betr. die evange- 
lische Kirchen Verf in den acht älteren Provinzen 
der Monarchie v. 3. 6. 76 (GES 125), a 24, der 
nach dem G betr. die Kirchengemeinde O für die 
evangelischen Gemeinden in den Hohenzollern- 
schen Landen v. 1. 3. 97 (GS 69), à 6 auch für 
Hohenzollern gilt; in dem G betr. die evangelische 
Kirchen Verf in der Provinz Schleswig-Holstein 
und in dem Amtsbezirke des Konsistoriums in 
Wiesbaden v. 6. 4. 78 (GES 145), a 32; in dem 
G betr. die Kirchen Verf der evangelisch-refor- 
mierten Kirche der Provinz Hannover v. 6. 8. 83 
(8 295), a 21; in dem G betr. Aenderungen der 
Kirchen Verf der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover v. 6. 5. 85 (GS 135), J 3; 
in dem G betr. die Kirchen Verf der evangelischen 
Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Kassel v. 
19. 3. 86 (GS 79), a 18 und ferner in dem G betr. 
die Kirchen Verf der evangelischen Kirche im Kon- 
sistorialbe zirke Frankfurt a. M. v. 28. 9. 99 (GS 
457), a 231, durch welche die Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde bei Veräußerungen 
von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, vorge- 
schrieben ist. Der gleichen Genehmigung bedarf 
auch die Innung nach s89 b des R# betr. die Ab- 
änderung der Gew v. 26. 7. 97 (RE#Bl 663). 
3. Der materielle Inhalt des unter 
1 und 2 erörterten Rechts der D. geht dahin, daß 
die Eigentümer verpflichtet sind, die unter Schutz 
gestellten Gegenstände in ihrem Bestande zu er- 
halten. Die Erhaltungspflicht besteht in einem 
Verbot, insofern als Veränderungen, den Kunst- 
wert wesentlich beeinträchtigende Zusätze oder der- 
gleichen, sowie gewaltsame Zerstörungen solcher 
Gegenstände zu unterlassen sind, und in einem 
Gebot, welches die Eigentümer anhält, den all- 
mählichen Verfall durch rechtzeitige Erhaltungs- 
akte abzuwenden. Diese Auslegung des Gesetzes- 
inhalts hat das Preußische OVG in mehreren 
Entscheidungen (abgedr. bei Lezius, das Recht der 
D.) bekräftigt. Dieses Recht der D. hat jedoch 
nur gegenüber Korporationen des öffentlichen 
Rechts Gültigkeit. Privateigentümern von künst- 
lerisch oder historisch wertvollen Bauwerken können 
Beschränkungen nur im Wege des Enteignungs- 
verfahrens nach Maßgabe des G über die Enteig- 
nung von Grundeigentum v. 11. 6. 74 (GS 221) 
auferlegt werden, soweit nicht nach dem Ggegen 
die Verunstaltung von Ortschaften und landschaft- 
lich hervorragenden Gegenden v. 15. 7. 07 (siehe 
unten zu §& 5) ein Einschreiten der Polizei möglich 
ist 
II. In den meisten deutschen Staaten ist der 
materielle Inhalt des Rechts der D. ein ähnlicher. 
In Bayern ist bei „Veränderung oder Be- 
seitigung öffentlicher Denkmäler und Bauwerke 
von historischem oder Künstlerwerte“ bezw. bei 
„Veräußerung, Belastung, Restauration oder Ver- 
  
  
änderung beweglicher Sachen von prähistorischem, 
historischem oder kunsthistorischem Werte“ seitens 
kommunaler Körperschaften nach à 159 Ziff. 4 der 
diesrheinischen Gem O v. 29. 4. 69 und à 91 Ziff. 4 
der Pfälzer Gem O vom gleichen Tage (vgl. Min E 
v. 17. 12. 69) und der Novelle dazu v. 6. 7. 08 und 
ebenso bei Renovationen des inneren Kirchen- 
raumes (Min E v. 23. 11. 84) die Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörden bei Veränderungen 
der äußeren Gestalt und Form von der Monumen- 
tal- und Kirchenarchitektur angehörigen Gebäuden 
im Bereiche der Kultus-, Stiftungs-- und Ge- 
meinde Verw Kgl Genehmigung vorbehalten (vgl. 
Vv. 23. 1. 72, § 14). Daneben gewährt a 101 
Abs 3 des PolSt GB v. 26. 12. 71 die Befugnis 
zum Erlaß baupolizeilicher Vorschriften durch Ver- 
ordnung, Distrikts-- oder ortspolizeiliche Vorschrif- 
ten (vgl. Novelle v. G. 7. 08) im Interesse der Ver- 
schönerung, welche auch für die Erhaltung der aus 
alter Zeit überkommenen historisch und künstlerisch 
wertvollen Baudenkmäler, Befestigungsanlagen 
u. dgl. verwertet werden können (vgl. Min E v. 
1. 1.04, ABl d. Kgl Min Inn 1 und Ml f. K. u. 
Sch. A. 41). 
In Sachsen, Württemberg und 
Baden besteht ein gesetzlicher Verwaltungs- 
zwang zum Schutze der Denkmäler nicht. Die frei- 
willige D. ist indes auch hier organisiert (val. 
unter § 3). 
In Hessen besteht das G betr. den Denkmal- 
schutz v. 16. 7. 02, welches das gesamte Gebiet der 
D. umfaßt. Es geht über den Inhalt des in den 
anderen deutschen Staaten geltenden Rechtes na- 
mentlich dadurch hinaus, daß es auch im Eigen- 
tum von Privatpersonen stehende Baudenkmäler, 
wenn sie in die amtliche Denkmalliste eingetragen 
sind (uvgl. a 9 und Ausf. Anw v. 20. 1. 05 nebst Be- 
lehrung) und nach Erklärung des Denkmalrats 
auch die Umgebung von Baudenkmälern unter 
seinen Schutz stellt (vgl. a 10 und Ausf. Anw v. 
21. 1. 05 nebst Belehrung). Die Art des Schutzes 
ist indes im wesentlichen dieselbe wie in Preußen. 
Das Gesetz macht die vollständige oder teilweise 
Beseitigung der Veräußerung, Veränderung, 
Wiederherstellung oder erhebliche Ausbesserung 
eines Baudenkmals oder beweglichen Denkmals 
von der Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde abhängig. In gleicher Weise ist die Um- 
gebung eines Baudenkmals geschützt (a 1, 2, 4). 
Bei Baudenkmälern, die im Eigentum von Privat- 
personen stehen, ist die Genehmigung nur bei gan- 
zer oder teilweiser Beseitigung nachzusuchen, im 
übrigen besteht nur eine Anzeigepflicht an den 
Denkmalpfleger und eine Wartefrist, um dem letz- 
teren Gelegenheit zu geben, den Anzeigepflichtigen 
zu einer anderweitigen Entschließung zu veran- 
lassen. Bei den Baudenkmälern im Privateigen- 
tume besteht ferner die beschränkende Vorschrift, 
daß bei Versagung der Genehmigung dem Privat- 
eigentümer ein Ersatzanspruch an den Staat er- 
wächst und daß, wenn die erforderlichen Mittel 
zur Deckung der Entschädigung nicht vorhanden 
sind, die Genehmigung erteilt werden muß. Tie 
staatliche Aussichtsbehörde ist ferner nach a 21, 22 
ermächtigt, die Gemeinden zur Unterhaltung und 
Wiederherstellung eines Baudenkmals und zu einer 
aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten 
gebotenen Freilegung, die Kirchen, Religionsge- 
meinden und öffentlichen Stiftungen zur Unter-
	        
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