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Denkmalpflege
vierungs= und Restaurationsanstalt verbunden.
Im übrigen erfüllt es dieselben Aufgaben wie
in Preußen die Konservatoren und Provinzial-
kommissionen; auch die Inventarisierung der Denk-
male (Die Kunstdenkmale des Königreichs Bayern,
Verlag von Josef Albert-München) liegt ihm ob.
Die mit administrativem Zwang ausgestatteten
Verweschäfte werden auch in Bayern von den
staatlichen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der
vorhandenen Gesetze wahrgenommen (ovgl. auch
die Min E v. 13. 10. 80, v. 12. 2. 84, v. 23. 11. 84
und v. 10. 10. 95). Daneben besteht die Tätigkeit
der Ortspolizeibehörde auf Grund der a 101
Abs 3, 22b des PolSt GB v. 26. 12. 71 (vgl.
unter § 2).
In Sachsen besteht die Kommission zur Er-
haltung der Kunstdenkmäler (vgl. V v. 29. 6. 94,
GVBl 143), welche die freiwillige D. im Lande
wahrnimmt, insbesondere Gutachten über die
Beseitigung, Erhaltung oder Wiederherstellung
von Kunstdenkmälern abgibt, Ratschläge zum
Schutze derselben erteilt und die Direktiven für
die Inventarisation erläßt.
In Württemberg wird in ähnlicher Weise
die Staatsfürsorge für die Denkmale der Kunst
und des Altertums durch einen Landeskonservator
(vgl. Min Bek v. 1. 3. 58, Reg Bl 40) und die
durch KabO v. 17. 4. 81 eingerichtete Kommission
von Sachverständigen (vgl. Min Bek v. 20. 4. 81,
Reg Bl 342) geführt. Besondere Vorschriften sind
von dem zuständigen Ministerium des Innern an
die untergeordneten Staatsbehörden (Kgl Stadt-
direktionen und Oberämter) durch die Erl v.
22. 6. 81 (Anl 205), v. 10. 4. 83 (Anl 82), v.
6. 12. 88 (Al 357) und v. 19. 2. 94 (Al 41),
scerner für die Schulbehörden durch Kons.-Erl v.
23. 8. 89 (Anl in Kirchen= u. Schuls. 4034) und
für die evangelischen Pfarrämter durch Kons.-Erl
v. 4. 9. 88 (Al in Kirchen= u. Schuls. 3854)
bekannt gegeben worden.
In Baden sind nach der Min Bek v. 4. 10. 82
(Staatsanzeiger 267) drei Konservatoren vor-
handen, nämlich erstens der Konservator der
Altertümer und der mit ihnen vereinigten Samm-
lungen, welchem zweitens ein Konservator für
die öffentlichen Baudenkmale als Hilfsbeamter
beigegeben ist, und drittens ein Konservator für
die kirchlichen Denkmäler. Für die Konservatoren
sind die Instr v. 23. 4. 53 und v. 24. 1. 76 nebst
Nachtrag v. 20. 9. 78 und v. 20. 9. 76 maßgebend.
Unter ihnen wirken ehrenamtlich eine Reihe von
Bezirkspflegern nach der Instr v. 11. 3. 99. Die
Tätigkeit der Konservatoren und Pfleger ist im
wesentlichen gleichartig mit der ihrer Kollegen in
Sachsen und Württemberg. Auch die Inventari-
sation der Baudenkmäler liegt ihnen ob.
In Hessen gehört die D. ebenfalls zum
Ressort des Min Inn. Als staatliche Aussichts-
behörde fungiert in unterer Instanz das Kreisamt.
Daneben besteht der Denkmalpfleger und der
Denkmalrat (vgl. a 32 des G betreffend den
Denkmalschutz v. 16. 7. 02; dazu Gesch O des
Denkmalrates v. 17. 5. 04), ein zur Erstattung
von Gutachten berufener sachverständiger Beirat,
der auch über die Eintragungen der privaten Bau-
denkmäler in die Denkmalliste und über die Er-
streckung des Denkmalschutzes auf die Umgebung
von Baudenkmälern Beschluß faßt (vgl. a 10).
Der Denkmalpfleger ist in einzelnen Fällen auch
—4.
zu Entscheidungen berufen, jedenfalls aber von
den VerwBehörden bei allen ihren Entschließun-
gen zu hören. Dem Denkmalpfleger stehen Be-
zirks-Stellvertreter zur Seite (vgl. DAnw v.
23. 11. 03). Die Verw schäfte in Angelegen-
heiten des Naturdenkmalschutzes besorgen die
Forstverwaltungsbeamten, in höherer Instanz
die Ministerialabteilung für Forst= und Kameral-
verwaltung.
In Elsaß-Lothringen sind zwei Kon-
servatoren für die geschichtlichen Denkmäler an-
gestellt (uvol. Instr v. 18. 3.03). Außerdem wirken
ehrenamtliche Denkmalpfleger für kleinere Bezirke.
5. Maßnahmen der Polizei zum Schutze
von Stadt und Land.
J. Eine neuere Errungenschaft ist die sogenannte
Verunstaltungsgesetzgebung, welche
bereits in mehreren Ländern Eingang gefunden
hat. Es handelt sich hierbei um den Schutz von
Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Ge-
genden (oben & 1 Nr. 2) gegen Verunstaltung.
1. Für Preußen ist das G v. 15. 7. 07
(GS 200) ergangen, dazu Ausf. Anw v. 4. 8. 07.
Nach diesem Gesetze hat die Baupolizeibehörde
die Genehmigung zu Bauten oder baulichen Ver-
änderungen zu versagen, wenn dadurch eine gröb-
liche Verunstaltung von Straßen und Plätzen
einer Ortschaft oder des Ortsbildes herbeigeführt
werden würde ( 1). Darüber hinaus gibt es
die Möglichkeit, durch Ortsstatut bestimmte Straßen
und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung vor Beeinträchtigung ihrer Eigenart
und einzelne Bauwerke von besonderer Beden-
tung vor Beeinträchtigung ihrer Eigenart oder
des Eindruckes, den sie hervorrufen, zu schützen
(F2), auch für die Bebauung bestimmter Ortsteile
(Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen) be-
sondere, über das sonst polizeilich zulässige
Maß hinausgehende Anforderungen zu stellen
(§F4) und in ähnlicher Weise die Anbringung ver-
unstaltender Reklameschilder zu verhüten (5 3).
Ferner können landschaftlich hervorragende Ge-
genden außerhalb von Ortschaften vor gröblicher
Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ent-
stellende Bauten (§ 8) und vor Reklameschildern,
welche das Landschaftsbild verunzieren (vgl. G
v. 2. 6. 02, GS# 159) bewahrt werden. Diese
Gesetze dienen sowohl den Bestrebungen des
Heimatschutzes als auch insofern der Baudenkmal-
pflege, als in dem Ortsstatute jede Veränderung
(Wiederherstellung, Reparatur) von künstlerisch
oder geschichtlich hervorragenden, an öffentlichen
Straßen und Plätzen gelegenen Bauwerken, auch
wenn sie im Eigentume von Privatpersonen stehen,
von der vorherigen baupolizeilichen Genehmigung
abhängig gemacht werden können. Nur der Ab-
bruch solcher Gebäude kann nach dem preußischen
Gesetze nicht gehindert werden. In Preußen hat
bereits eine große Reihe von Städten ein derarti-
ges Ortsstatut geschaffen.
2. In Bayern besteht die Möglichkeit, durch
Verordnung, distrikts= oder ortspolizeiliche Vor-
schriften im Sinne der Verunstaltungsgesetze in
Preußen und Sachsen bindende Bestimmungen
festzusetzen, schon länger auf Grund des a 101
Abs 3 des Pol St GB v. 26. 12. 71 (vgl. oben § 2).
Der a 101 Abf 3 ist indes neuerdings durch die
Novelle v. 6. 7. 08 erweitert worden. Demselben
Schutze unterliegen die Orts= und Landschafts-