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Depossedierte
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genießen, beruht teils auf allgemeinem Gewohn-
heitsrechte (fortdauernde Ebenbürtigkeit), teils auf
Bestimmungen der Reichs- und preußischen Lan-
desgesetzgebung. Im Gegensatze zu den Mediati-
sierten (IIU sind den D. keinerlei dingliche Rechte als
Reste der früheren Landeshoheit über ihr Gebiet
belassen, sondern ihre bevorrechtete Stellung be-
schränkt sich auf Familienrechte und ihr Verhält-
nis zum Behördenorganismus. Die Stellung
der einzelnen D. zur inländischen Staatsgewalt
ist jedoch verschieden (U Adell.
1. Das frühere hannoversche Königshaus
bildet eine Seitenlinie des in England regierenden.
Königshauses, wenn auch einem anderen Stamme
angehörig, da in England das Königshaus kein
agnatischer Verband ist. Seine Mitglieder sind
daher englische Prinzen und Prinzessinnen, bilden
aber auf der anderen Seite unter sich als agnati-
scher Verband ein eigenes Haus. Da sie nach der
Einverleibung Hannovers ihren Wohnsitz außer-
halb Deutschlands verlegt haben, sind sie auch
nicht preußische Staats= und deutsche Reichsange-
hörige geworden. Von der inländischen Gesetz-
gebung werden sie nur hinsichtlich ihres im In-
lande belegenen Vermögens und der persönlichen
Beziehungen zu diesem ergriffen.
2. Das ehemals kurhessische Haus ist in der
Haupt= und Kurlinie erloschen. In Betracht
kommen nur die landgräflichen Nebenlinien, deren
älteste allerdings ohne die Ereignisse des Jahres
1866 jetzt Kurlinie sein würde. Sie bilden gleich-
zeitig Nebenlinien des großherzoglich hessischen
Hauses und würden nach dessen Aussterben im
Großherzogtum Hessen thronfolgeberechtigt sein.
Sie gehören also noch zu einem landesherrlichen
Hause im weiteren Sinne. Doch sind sie nicht der
großherzoglich hessischen Familiengewalt und
Hausgesetzgebung unterworfen und zwar um so
weniger, als sie die ältere Linie des Gesamthauses
bilden. Sie machen daher in sich ein eigenes
Haus aus. An der deutschen Reichs= und preußi-
schen Staatsangehörigkeit ist schon deshalb nicht
zu zweifeln, weil sämtliche großjährigen Agnaten
preußische Offiziere sind.
3. Das ehemals nassauische Herzogshaus
hat am 23. 11. 90 das Großherzogtum Luxemburg
erworben. Seine Beziehungen zur deutschen
Staatsgewalt sind daher grundsätzlich nicht staats-
rechtlich, sondern völkerrechtlich. Nur hinsichtlich
des im Inlande belegenen Vermögens bleibt die
Zuständigkeit der deutschen Staatsgewalt erhalten-
4. Die in Deutschland ansässigen Linien des Hau-
ses Holstein — Schleswig-Holstein-Sonderburg-
Augustenburg und Schleswig-Holstein-Sonder-
burg-Glücksburg — sind Linien des weitverzweig-
ten Hauses Oldenburg, das in Dänemark, Grie-
chenland, Norwegen, Rußland und Oldenburg
regiert, aber mit diesen Häusern durch keine Fa-
miliengewalt verbunden. Zu den D. gehören sie
nicht, da die Linie Augustenburg zwar bis 1866
die Herrschaft über Schleswig-Holstein bean-
sprucht, aber nie erlangt hat. Doch werden sie
den D. rechtlich gleichgestellt. Sie besitzen, soweit
sie in Deutschland anfässig sind, und das gilt na-
mentlich von den Häuptern der beiden Linien,
die deutsche Reichs= und preußische Staatsange-
hörigkeit. Die Kab O v. 3. 7. 93 erkennt an, daß
sie einen selbständigen Zweig eines in Deutsch-
land vormals souveränen Hauses bilden.
62. Familienrechte. a) Ebenbürtigkeit.
Nach gemeinem deutschen Privatfürstenrechte
geht einem Hause, das früher einen erblichen
Thron inne gehabt hat, die Ebenbürtigkeit mit
den regierenden Häusern Deutschlands um des-
willen nicht verloren, weil es des erblichen Thrones
verlustig gegangen ist. Das gilt auch von den D.
und zwar um so mehr, als sie entweder, wie Nassau,
wieder regierendes Haus sind oder als Neben-
linien einem solchen im weiteren Sinne angehö-
ren. Die D. bleiben also den regierenden Häusern
Deutschlands ebenbürtig. Das Ausland kennt
meist ein besonderes Ebenbürtigkeitsrecht über-
haupt nicht. Wo es vorhanden ist (Oesterreich,
Rußland), würde die Frage ebenso wie in Deutsch-
land zu entscheiden sein.
b) Titel und Rang. Nach völkerrecht-
lichen Grundsätzen behält der entthronte Herrscher
persönlich Titel und Rang, ebenso seine Familien-
angehörigen. Nach dem Tode des entthronten
Herrschers darf aber sein Nachfolger nicht einen
Titel annehmen, der einen fortdauernden An-
spruch auf die Herrschaft bedeutet. Als solche
Titel gelten die eines Königs, Großherzogs oder
Kurfürsten, nicht aber eines Herzogs oder Fürsten.
Das Haupt des ehemals hannoverschen Kö-
nigshauses, Ernst August, hat nach dem Tode König
Georgs V. nach einem Schreiben an die Mächte
und Höfe v. 11. 7. 78 trotz Aufrechterhaltung
seiner Ansprüche seinen englischen Peerstitel
Herzog von Cumberland angenommen. Im übri-
gen führen er und seine Familienangehörigen den
Titel von Kgl Prinzen und Prinzessinnen von
Großbritannien und Irland, Herzögen und Her-
zoginnen von Braunschweig und Lüneburg mit
dem Pröädikate Kgl Hoheit, aber nicht den Titel
hannöverscher Prinzen und Prinzessinnen.
Die Häupter der hessischen Linien heißen
„Landgrafen“, die Nachgeborenen „Prinzen und
Prinzessinnen“ von Hessen mit dem Prädikate
Kagl Hoheit für das Haupt der ältesten Linie,
Hoheit für die übrigen.
Der Großherzog von Luxemburg hat neben
diesem seinem Titel den Hausnamen eines Her-
zogs zu Nassau beibehalten, ebenso heißen seine
Töchter Prinzessinnen von Luxemburg und von
Nassau.
Die Häupter der beiden schleswig-holstein-
schen Linien führen den Herzogstitel mit dem
Prädikate Hoheit, die Nachgeborenen den Titel
von Prinzen und Prinzessinnen mit dem Prädikate
Durchlaucht in der Augustenburger, Hoheit in
der Glücksburger Linie.
c) Autonomie. [[U Die Familienautonomie
der D., früher nur unvollkommen geschützt, hat
jetzt in vollem Umfange Anerkennung gefunden
durch a 57 EG z. BGB. Danach finden die Vor-
schriften des BGB wie auf die Landesherren,
die Mitglieder der landesherrlichen Familien und
des fürstlichen Hauses Hohenzollern, so auch auf
die Mitglieder des vormaligen hannoverschen,
kurhessischen und nassauischen Fürstenhauses nur
insoweit Anwendung, als nicht besondere Vor-
schriften der Hausverfassungen oder der Landes-
gesette abweichende Bestimmungen enthalten.
Das R v. 25. 3. 04 (Rö#l 149) hat diese wie
alle anderen reichsgesetzlichen Sonderrechte der
D. auch auf das herzoglich Holsteinsche Fürsten-
haus ausgedehnt. Die D. haben hiernach die