Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Großherzogtums Hessen ?, S144, 145; Wiegand, Das 
Hessische Staatsbeamtenrecht (1907) 33—35; Cosack, 
Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen (1894), 45; 
Brand, Das Reichsbeamtengesetz" S 14, 15, 97, 98; 
Perels und Spilling, Das Reichsbeamtengesetz? 
14—16; Pieper,. Das Reichsbeamtengesetz" S 23, 256; 
v. Rheinbaben, Die preußischen Disziplinargesetze 
(1204) 21; Schwartz, Die Verfassungsurkunde für den 
Preußischen Staat 2 S 338, 339; Bayerisches Beemten- 
gesetz mit Erläuterungen auf der Grundlage der Gesetzge- 
bungsmaterialien, Ansbach, 1908, SG25; v. Sutner, 
Das Beamtengesetz für das Königreich Bayern (1908) S 29; 
Begründung zum Entwurfe des Bayerischen Beamtenge- 
setzes (Beilage 374 zu den Vbdl d. K. d. Abg. 1908 Bd. 
III Sé. von MKhelnbaben. 
Diensteinkommen 
# 1. Begriff und Zweck. 3 2. Bestandteile. J 3. Voraus- 
setzungen des Anspruchs. 1 4. Uebertragbarkeit. 4 5. Un- 
terbrechung und Minderung. 6. Erlöschen des Anspruchs. 
# 6. Geltendmachung. 
5 1. Begriff und Zweck. Das wichtigste Ver- 
mögensrecht des Beamten ist der Anspruch auf D. 
Das D. soll dem Beamten ausreichende Mittel 
zur standesgemäßen Lebensführung gewährleisten. 
Der Beamte wird durch seinen Beruf gehindert, 
seine Arbeitskraft im freien wirtschaftlichen Wett- 
bewerb auszunutzen und muß daher durch die 
ihm vom Staate zu gewährenden Bezüge so ge- 
stellt werden, daß er mit seiner Familie sorgenfrei 
und seinem Stande entsprechend leben kann. 
Hiernach ist das D. nicht so sehr die Entschädigung 
für die geleisteten Dienste, als die Gegenleistung 
des Staates dafür, daß der Beamte seine ganze 
Arbeitskraft dauernd und ausschließlich seinem 
Staatsamte widmet. Das D. hat hiernach die 
Natur der Alimcnte und ist als eine für die Dauer 
des Amtes gewährte Unterhaltungsrente anzu- 
sehen. Doch ist diese Rechtsnatur des D. in der 
Literatur nicht unbestritten geblieben und manche 
Schriftsteller bezeichnen das D. als eine privat- 
rechtliche Lohnforderung mit einem durch die 
Natur des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses be- 
dingten eigenartigen Charakter. Unsere obersten 
Gerichtshöfe haben aber stets an dem Alimenten- 
charakter des D. festgehalten, z. B. Re bei Gru- 
chot 34, 925; 42, 1028; Jur. W. 96, 677 Nr. 26 
u. 679; 1900, 141 Nr. 30; S 806 Nr. 8; S 843 
Nr 14; ROHG 21, 48; Pr. OVG 12, 66. 
#§s 2. Die Bestandteile des Diensteinkommens. 
I. Den Grundstock des D. bildet das Gehalt. 
Das Gehalt ist das im Haushaltsetat für die Ver- 
waltung eines Staatsamtes ausgeworsene Ent- 
gelt. In Bayern wird der Gehalt für dic einzelnen 
Amtestellen durch Kgl Verordnung bestimmt; in 
Baden sind es die f sten Bezüge, die in einem 
besonderen Gesetze (Gehaltsordnung) bezeichnet 
sind. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der 
Bedeutung und dem Range des Amtes und nach 
dem Dienstalter des Beamten. Für jedes Amt 
oder eine gewisse Gruppe von Acemtern werden 
Gehaltsklassen gebildet. Die Höhe der Besoldung 
braucht nicht nach einem bestimmten Betrage 
festgesetzt zu sein, sondern kann sich wie z. B. beim 
Gebührenbezug der Notare I(U in Preußen, der 
Diensteid — Diensteinkommen 
  
Gerichtsvollzieher und Katastergeometer in Ba- 
den nach dem Umfange der Tätigkeit des Beam- 
ten richten und daher seiner Natur nach fallend 
oder steigend sein (Jur. W. 99, 760 Nr. 49; 1900, 
141 Nr. 30.) 
II. Zu dem D. gehört außer dem Gehalte auch 
der Wohnungsgeldzuschuß. Er gewährt 
dem Beamten und seiner Familie einen Beitrag 
zu den Kosten der Beschaffung einer standesge- 
mäßen Wohnung. Da die Wohnungspreise an 
den einzelnen Amtssitzen nach den Teuerungsver- 
hältnissen verschieden sind, so ist auch der Woh- 
nungsgeldzuschuß nach den Wohnorten verschie- 
den bemessen. Die Wohnorte sind zur Zeit in 5 
Klassen (A bis E) geteilt, Sachsen hat 3 Klassen 
(Gv. 16.7.02, GVBl 289). Der Wohnungsgeldzu- 
schuß ist hiernach kein fester, sondern veränderlicher 
Bestandteil des D. und der Beamte hat daher 
bei einer Veränderung des amtlichen Wohnortes 
auch nur den Wohnungsgeldzuschuß des neuen 
Wohnortes zu beanspruchen; vgl. R Jur. W. 95, 
364. Im Reich, in Preußen und Baden ist die- 
selbe Klasseneinteilung der Orte maßgebend; vagl. 
pr. G v. 25. 6G. 10 (GS 105), bad. G v. 27. 5. 10. 
Innerhalb der einzelnen Klassen stuft sich der Be- 
trag des Wohnungsgeldzuschusses nach dem Dienst- 
range der Beamten verschieden ab. 
Keinen Wohnungsgeldzuschuß beziehen im 
Reiche die außerhalb Deutschlands wohnenden 
Gesandten, diplomatischen Agenten, Konsuln und 
sonstigen Reichsbeamten, deren D. mit Rücksicht 
auf die besonderen Preisverhältnisse eer Auf- 
enthaltsorte schon entsprechend höher ist; ferner 
die Reichseisenbahnbeamten, deren D. gleichfalls 
höher bemessen ist; sodann die nicht etatmäßigen, 
gegen Gehalt oder Diäten beschäftigten Hilfs- 
arbeiter; endlich die unbesoldeten Reichsbeamten. 
In Bayerrn (beseitigt seit 1908) und Elsaß- 
Lothringen ist die Einrichtung der Wohnungs- 
geldzuschüsse unbekannt. In Hessen sind sie durch 
G. v. 28. 3. 07 eingeführt. 
Neben dem Wohnungsgeldzuschuß bezogen früher 
die Reichs-, Militär= und Marine-Beamten ebenso 
wie die Offiziere den sogen. Personalservis; er 
stellte einen Teil des entsprechend niedriger bemes- 
senen Gehalts dar, der sich den jeweiligen örtlichen 
Dienstverhältnissen der Beamten anpaßte. Er ist 
aber jetzt durch den Reichshaushaltsetat für 1906 
beseitigt. An Stelle des Wohnungsgeldzuschusses 
erhalten manche Beamte eine Dienstwoh- 
nung. Die Benutzung der Dienstwohnungen 
ist geregelt durch den AE v. 16. 2. 03 (R.ZBl 63 ff); 
besondere Vorschriften gelten für die Beamten 
der Reichsbank nach dem AE v. 4. 1. 04 (RZBl. 
10). Zu vgl. ist auch der Erl des RK v. 30. 4. 05 
(RBBl 116) über die von Dienstwohnungsinha- 
bern bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden 
zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen zu 
entrichtenden Kostenbeiträge für Wasser, Gas- 
und elektrische Beleuchtung sowie für die Zentral- 
heizung. In Preußen gilt das Regulativ über die 
Dienstwohnungen der preuß. Staatsbeamten 
v. 26. 7. 80 (MBl 264) nebst Nachtrag v. 20. 
4. 98 (M.lV 120) [Dienstgebäude, wo 
weitere Quellen!. 
III. Außer dem Wohnungsgeldzuschuß haben 
manche Beamte wegen ihrer jeweiligen Amtsstel- 
lung oder aus besonderen in ihrer Person liegen- 
den Gründen noch besondere Zulagen und Ne-
	        
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