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Großherzogtums Hessen ?, S144, 145; Wiegand, Das
Hessische Staatsbeamtenrecht (1907) 33—35; Cosack,
Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen (1894), 45;
Brand, Das Reichsbeamtengesetz" S 14, 15, 97, 98;
Perels und Spilling, Das Reichsbeamtengesetz?
14—16; Pieper,. Das Reichsbeamtengesetz" S 23, 256;
v. Rheinbaben, Die preußischen Disziplinargesetze
(1204) 21; Schwartz, Die Verfassungsurkunde für den
Preußischen Staat 2 S 338, 339; Bayerisches Beemten-
gesetz mit Erläuterungen auf der Grundlage der Gesetzge-
bungsmaterialien, Ansbach, 1908, SG25; v. Sutner,
Das Beamtengesetz für das Königreich Bayern (1908) S 29;
Begründung zum Entwurfe des Bayerischen Beamtenge-
setzes (Beilage 374 zu den Vbdl d. K. d. Abg. 1908 Bd.
III Sé. von MKhelnbaben.
Diensteinkommen
# 1. Begriff und Zweck. 3 2. Bestandteile. J 3. Voraus-
setzungen des Anspruchs. 1 4. Uebertragbarkeit. 4 5. Un-
terbrechung und Minderung. 6. Erlöschen des Anspruchs.
# 6. Geltendmachung.
5 1. Begriff und Zweck. Das wichtigste Ver-
mögensrecht des Beamten ist der Anspruch auf D.
Das D. soll dem Beamten ausreichende Mittel
zur standesgemäßen Lebensführung gewährleisten.
Der Beamte wird durch seinen Beruf gehindert,
seine Arbeitskraft im freien wirtschaftlichen Wett-
bewerb auszunutzen und muß daher durch die
ihm vom Staate zu gewährenden Bezüge so ge-
stellt werden, daß er mit seiner Familie sorgenfrei
und seinem Stande entsprechend leben kann.
Hiernach ist das D. nicht so sehr die Entschädigung
für die geleisteten Dienste, als die Gegenleistung
des Staates dafür, daß der Beamte seine ganze
Arbeitskraft dauernd und ausschließlich seinem
Staatsamte widmet. Das D. hat hiernach die
Natur der Alimcnte und ist als eine für die Dauer
des Amtes gewährte Unterhaltungsrente anzu-
sehen. Doch ist diese Rechtsnatur des D. in der
Literatur nicht unbestritten geblieben und manche
Schriftsteller bezeichnen das D. als eine privat-
rechtliche Lohnforderung mit einem durch die
Natur des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses be-
dingten eigenartigen Charakter. Unsere obersten
Gerichtshöfe haben aber stets an dem Alimenten-
charakter des D. festgehalten, z. B. Re bei Gru-
chot 34, 925; 42, 1028; Jur. W. 96, 677 Nr. 26
u. 679; 1900, 141 Nr. 30; S 806 Nr. 8; S 843
Nr 14; ROHG 21, 48; Pr. OVG 12, 66.
#§s 2. Die Bestandteile des Diensteinkommens.
I. Den Grundstock des D. bildet das Gehalt.
Das Gehalt ist das im Haushaltsetat für die Ver-
waltung eines Staatsamtes ausgeworsene Ent-
gelt. In Bayern wird der Gehalt für dic einzelnen
Amtestellen durch Kgl Verordnung bestimmt; in
Baden sind es die f sten Bezüge, die in einem
besonderen Gesetze (Gehaltsordnung) bezeichnet
sind. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der
Bedeutung und dem Range des Amtes und nach
dem Dienstalter des Beamten. Für jedes Amt
oder eine gewisse Gruppe von Acemtern werden
Gehaltsklassen gebildet. Die Höhe der Besoldung
braucht nicht nach einem bestimmten Betrage
festgesetzt zu sein, sondern kann sich wie z. B. beim
Gebührenbezug der Notare I(U in Preußen, der
Diensteid — Diensteinkommen
Gerichtsvollzieher und Katastergeometer in Ba-
den nach dem Umfange der Tätigkeit des Beam-
ten richten und daher seiner Natur nach fallend
oder steigend sein (Jur. W. 99, 760 Nr. 49; 1900,
141 Nr. 30.)
II. Zu dem D. gehört außer dem Gehalte auch
der Wohnungsgeldzuschuß. Er gewährt
dem Beamten und seiner Familie einen Beitrag
zu den Kosten der Beschaffung einer standesge-
mäßen Wohnung. Da die Wohnungspreise an
den einzelnen Amtssitzen nach den Teuerungsver-
hältnissen verschieden sind, so ist auch der Woh-
nungsgeldzuschuß nach den Wohnorten verschie-
den bemessen. Die Wohnorte sind zur Zeit in 5
Klassen (A bis E) geteilt, Sachsen hat 3 Klassen
(Gv. 16.7.02, GVBl 289). Der Wohnungsgeldzu-
schuß ist hiernach kein fester, sondern veränderlicher
Bestandteil des D. und der Beamte hat daher
bei einer Veränderung des amtlichen Wohnortes
auch nur den Wohnungsgeldzuschuß des neuen
Wohnortes zu beanspruchen; vgl. R Jur. W. 95,
364. Im Reich, in Preußen und Baden ist die-
selbe Klasseneinteilung der Orte maßgebend; vagl.
pr. G v. 25. 6G. 10 (GS 105), bad. G v. 27. 5. 10.
Innerhalb der einzelnen Klassen stuft sich der Be-
trag des Wohnungsgeldzuschusses nach dem Dienst-
range der Beamten verschieden ab.
Keinen Wohnungsgeldzuschuß beziehen im
Reiche die außerhalb Deutschlands wohnenden
Gesandten, diplomatischen Agenten, Konsuln und
sonstigen Reichsbeamten, deren D. mit Rücksicht
auf die besonderen Preisverhältnisse eer Auf-
enthaltsorte schon entsprechend höher ist; ferner
die Reichseisenbahnbeamten, deren D. gleichfalls
höher bemessen ist; sodann die nicht etatmäßigen,
gegen Gehalt oder Diäten beschäftigten Hilfs-
arbeiter; endlich die unbesoldeten Reichsbeamten.
In Bayerrn (beseitigt seit 1908) und Elsaß-
Lothringen ist die Einrichtung der Wohnungs-
geldzuschüsse unbekannt. In Hessen sind sie durch
G. v. 28. 3. 07 eingeführt.
Neben dem Wohnungsgeldzuschuß bezogen früher
die Reichs-, Militär= und Marine-Beamten ebenso
wie die Offiziere den sogen. Personalservis; er
stellte einen Teil des entsprechend niedriger bemes-
senen Gehalts dar, der sich den jeweiligen örtlichen
Dienstverhältnissen der Beamten anpaßte. Er ist
aber jetzt durch den Reichshaushaltsetat für 1906
beseitigt. An Stelle des Wohnungsgeldzuschusses
erhalten manche Beamte eine Dienstwoh-
nung. Die Benutzung der Dienstwohnungen
ist geregelt durch den AE v. 16. 2. 03 (R.ZBl 63 ff);
besondere Vorschriften gelten für die Beamten
der Reichsbank nach dem AE v. 4. 1. 04 (RZBl.
10). Zu vgl. ist auch der Erl des RK v. 30. 4. 05
(RBBl 116) über die von Dienstwohnungsinha-
bern bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden
zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen zu
entrichtenden Kostenbeiträge für Wasser, Gas-
und elektrische Beleuchtung sowie für die Zentral-
heizung. In Preußen gilt das Regulativ über die
Dienstwohnungen der preuß. Staatsbeamten
v. 26. 7. 80 (MBl 264) nebst Nachtrag v. 20.
4. 98 (M.lV 120) [Dienstgebäude, wo
weitere Quellen!.
III. Außer dem Wohnungsgeldzuschuß haben
manche Beamte wegen ihrer jeweiligen Amtsstel-
lung oder aus besonderen in ihrer Person liegen-
den Gründen noch besondere Zulagen und Ne-