Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Diensteinkommen 
benbezüge. Hierzu gehören z. B. die Dienst- 
aufwandsentschädigungen, auch Repräsentations- 
gelder genannt. Sie stellen die Entschädigung 
für unvermeidlichen Dienstaufwand an bestimm- 
ten Orten und bei Bekleidung gewisser Stellungen 
dar. Es werden z. B. gezahlt bestimmte Pausch- 
summen für das Halten von Pferden und Wagen, 
für Unterhaltung eines Bureaus, Pflege der Ge- 
selligkeit, ür Dienstreisen u. dgl. Ferner kom- 
men vor: Dienst-, Funktions= oder Ortszulagen, 
die einen Ausgleich darstellen sollen für besonders 
schwierige und verantwortungsvolle Stellen, für 
außerordentliche Teuerungsverhältnisse u. dgl. z. B. 
Materialersparnisprämien der Eisenbahnbeamten. 
Mitunter werden auch gewissen Beamten, z. B. 
Förstern, Naturalbezüge an Getreide, Feuerungs- 
und Beleuchtungsmitteln, Dienstkleidern, Pferde- 
futter (Rationsgelder) u. dgl. gewährt; zu erwäh- 
nen sind hier u. a. die freie Bedienung der zu den 
Militärbeamten gehörenden Zahlmeister und die 
Brotportionen der unteren Militärbeamten. II 
Tagegelderl. 
Wegen der Kolonialbeamten dgl. diesen 
Artikel. 
3. Die Voraussetzungen des Auspruchs. 
Der Anspruch auf D. setzt voraus, daß der Beamte 
Hangestellt“ ist. Die Anstellung ist ein einseitiger 
Verwükt des Staates, dessen Zulässigkeit und 
Wirksamkeit allerdings von der vorher erklärten 
Einwilligung des Anzustellenden abhängt. Gleich- 
zeitig mit der Anstellung wird dem Beamten ein 
bestimmtes D. zugewiesen, das sich im Rahmen 
der im Etat für die einzelnen Gehaltsklassen aus- 
geworfenen Beträge halten muß. In der Regel 
wird das D. in der Anstellungsurkunde ziffer- 
mäßig bezeichnet; doch kommt es mitunter auch 
vor, daß dem Beamten über seine Bezüge eine 
besondere Urkunde ausgefertigt wird. 
Der Anspruch aufs D. beginnt im Reiche 
und in Preußen (anders bayer. BGa# 34) nicht mit 
der Anstellung d. h. mit der vorbehaltslosen Ent- 
gegennahme der Anstellungsurkunde, sondern mit 
dem in dieser Urkunde oder sonst besonders bezeich- 
neten Tage und in Ermangelung solcher besonde- 
ren Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts. 
Der letztere Zeitpunkt ist auch dann entscheidend, 
wenn das Amt infolge einer mit Gehaltsänderung 
verbundenen Versetzung oder Beförderung über- 
nommen wird (ROH 21, 378; RG3 6, 107). 
Ist daher der Beamte aus Gründen, die in seiner 
Person liegen, z. B. infolge Ablebens, Krankheit, 
Abwesenheit u. dgl. außerstande, seinen Dienst 
anzutreten, so haben weder er noch seine Erben 
trotz der erfolgten Anstellung einen Anspruch auf 
das mit dem Amte verbundene D. (R 11, 296; 
13, 261; 15, 274; Bolze 14, 375; 15, 350). Für 
den Beginn späterer Gehaltserhöhungen sowie 
der Zulagen und Nebenbezüge ist der Tag maß- 
gebend, von dem ab sie bewilligt sind; fehlt es an 
der Festsetzung dieses Tages, so werden die Zu- 
lagen pp. erworben mit dem Tage, von dem die 
Bewilligungsverfügung datiert ist. Hat der Be- 
amte den Tag der Bewilligung erlebt, so über- 
trägt er den Anspruch auf die Zulage auf seine 
Erben und Hinterbliebenen. Die Einstellung der 
Zulagen in die Etats des Reichs oder der Einzel- 
staaten gewährt den Beamten, mit Ausnahme 
der richterlichen Beamten, keinen Rechtsanspruch 
auf die eingestellten Zulagen; das Etatsgesetz er- 
  
565 
mächtigt nur die Regierung zur planmäßigen 
Verfügung über die eingestellten Mittel (RGZ 
13, 262; 15, 274 ff; Gruchot 26, 1015; 36, 1054; 
Entsch des Pr. Komp. Konfl. Ger. Hofs v. 23. 11. 
58, Mli V 1859 S 197). Die Beamten rücken 
aber bei befriedigendem dienstlichen und außer- 
dienstlichen Verhalten regelmäßig in festen Ge- 
haltsstufen nach Maßgabe ihres Dienstalters in 
höhere Gehälter auf und werden nur bei grober 
Pflichtverletzung übergangen; vgl. Nr. 1 und 2 
der Preuß. Vfg v. 5. 7. 05, betr. die Vorschriften 
für die Bemessung der Gehälter der etatsmäßigen 
unmittelbaren Staatsbeamten nach Dienstalters- 
stufen (MBli V 149); a 28 bayer. BG. Der Be- 
amte erlangt aber mit dem Tage der Bewilligung 
selbst in dem Fall einen Rechtsanspruch auf die 
Zulage, wenn die Regierung zu ihrer Bewilligung 
nach dem Etat nicht berechtigt war. Meinungs- 
verschiedenheiten über Etatsangelegenheiten zwi- 
schen den Regierungen und den Parlamenten be- 
rühren die Rechte der Beamten nicht, da ihr Ge- 
haltsanspruch auf der Anstellung, nicht auf dem 
Etatsgesetz beruht (R Z 1l, 296; 13, 261; 15, 274). 
Die Zahlung des Gehalts erfolgt in Teilbe- 
trägen und zwar für je ein Vierteljahr oder einen 
Monat im voraus. Das Reich, Bayern, Sach- 
sen, Württemberg, Baden und Hessen hat 
monatliche Gehaltszahlungen, während in Preu- 
ßen die Bezüge vierteljährlich entrichtet werden. 
Im Reich sowohl wie in Württemberg ist die Mög- 
lichkeit eröffnet, auf dem Verordnungswege die 
Vierteljahrszahlungen eintreten zu lassen (6 5 
RB und a 12 württemb. G v. 28. 6. 76.) Tat- 
sächlich sind solche Verw Vorschriften zahlreich er- 
gangen. 
4. Nebertragbarkeit des Anspruchs. Den Be- 
amten soll der zum notdürftigen Lebensunterhalt 
gehörende Gehaltsteil erhalten bleiben. Deshalb 
können die Beamten den Anspruch auf D. mit recht- 
licher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden 
oder sonst übertragen, als er der Beschlagnahme 
unterliegt. Erfolgt eine Abtretung des Gehalts- 
anspruchs in der zulässigen Höhe, so ist nach § 411 
B# die auszahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, 
öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtre- 
tung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichti- 
gung gilt die Abtretung als der Kasse nicht be- 
kannt und sie braucht an den Zessionar nicht zu 
zahlen. Andrerseits wird die Rechtsgültigkeit der 
Abtretung durch die Nichtbeachtung dieser Vor- 
schrift nicht berührt und eine Zahlung an den 
neuen Gläubiger befreit die Kasse auch dem bis- 
herigen Gläubiger gegenüber. 
Bezüglich der Pfändbarkeit des An- 
spruchs auf D. gilt nach § 850 Nr. 6 und 8 8O 
der Grundsatz, daß nur der dritte Teil des die 
Summe von 1500 Mk. für das Jahr übersteigen- 
den Betrages beschlagnahmt werden kann. Wird 
die Beschlagnahme aber zur Befriedigung der 
Verwandten, des Ehegatten oder des unehelichen 
Kindes wegen Fp#lcher Alimente beantragt, die 
für die Zeit nach Cebung der Klage und für das 
diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Viertel- 
jahr kraft Gesetzes zu entrichten sind, so ist die 
Pfändung des Gehalts, Wohnungsgeldes und der 
Zulagen ohne Rücksicht auf die jährliche Gesamt- 
höhe des Gehalts in vollem Umfange zulässig. 
Das uneheliche Kind ist aber in der Pfändung in-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.