Diensteinkommen
benbezüge. Hierzu gehören z. B. die Dienst-
aufwandsentschädigungen, auch Repräsentations-
gelder genannt. Sie stellen die Entschädigung
für unvermeidlichen Dienstaufwand an bestimm-
ten Orten und bei Bekleidung gewisser Stellungen
dar. Es werden z. B. gezahlt bestimmte Pausch-
summen für das Halten von Pferden und Wagen,
für Unterhaltung eines Bureaus, Pflege der Ge-
selligkeit, ür Dienstreisen u. dgl. Ferner kom-
men vor: Dienst-, Funktions= oder Ortszulagen,
die einen Ausgleich darstellen sollen für besonders
schwierige und verantwortungsvolle Stellen, für
außerordentliche Teuerungsverhältnisse u. dgl. z. B.
Materialersparnisprämien der Eisenbahnbeamten.
Mitunter werden auch gewissen Beamten, z. B.
Förstern, Naturalbezüge an Getreide, Feuerungs-
und Beleuchtungsmitteln, Dienstkleidern, Pferde-
futter (Rationsgelder) u. dgl. gewährt; zu erwäh-
nen sind hier u. a. die freie Bedienung der zu den
Militärbeamten gehörenden Zahlmeister und die
Brotportionen der unteren Militärbeamten. II
Tagegelderl.
Wegen der Kolonialbeamten dgl. diesen
Artikel.
3. Die Voraussetzungen des Auspruchs.
Der Anspruch auf D. setzt voraus, daß der Beamte
Hangestellt“ ist. Die Anstellung ist ein einseitiger
Verwükt des Staates, dessen Zulässigkeit und
Wirksamkeit allerdings von der vorher erklärten
Einwilligung des Anzustellenden abhängt. Gleich-
zeitig mit der Anstellung wird dem Beamten ein
bestimmtes D. zugewiesen, das sich im Rahmen
der im Etat für die einzelnen Gehaltsklassen aus-
geworfenen Beträge halten muß. In der Regel
wird das D. in der Anstellungsurkunde ziffer-
mäßig bezeichnet; doch kommt es mitunter auch
vor, daß dem Beamten über seine Bezüge eine
besondere Urkunde ausgefertigt wird.
Der Anspruch aufs D. beginnt im Reiche
und in Preußen (anders bayer. BGa# 34) nicht mit
der Anstellung d. h. mit der vorbehaltslosen Ent-
gegennahme der Anstellungsurkunde, sondern mit
dem in dieser Urkunde oder sonst besonders bezeich-
neten Tage und in Ermangelung solcher besonde-
ren Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts.
Der letztere Zeitpunkt ist auch dann entscheidend,
wenn das Amt infolge einer mit Gehaltsänderung
verbundenen Versetzung oder Beförderung über-
nommen wird (ROH 21, 378; RG3 6, 107).
Ist daher der Beamte aus Gründen, die in seiner
Person liegen, z. B. infolge Ablebens, Krankheit,
Abwesenheit u. dgl. außerstande, seinen Dienst
anzutreten, so haben weder er noch seine Erben
trotz der erfolgten Anstellung einen Anspruch auf
das mit dem Amte verbundene D. (R 11, 296;
13, 261; 15, 274; Bolze 14, 375; 15, 350). Für
den Beginn späterer Gehaltserhöhungen sowie
der Zulagen und Nebenbezüge ist der Tag maß-
gebend, von dem ab sie bewilligt sind; fehlt es an
der Festsetzung dieses Tages, so werden die Zu-
lagen pp. erworben mit dem Tage, von dem die
Bewilligungsverfügung datiert ist. Hat der Be-
amte den Tag der Bewilligung erlebt, so über-
trägt er den Anspruch auf die Zulage auf seine
Erben und Hinterbliebenen. Die Einstellung der
Zulagen in die Etats des Reichs oder der Einzel-
staaten gewährt den Beamten, mit Ausnahme
der richterlichen Beamten, keinen Rechtsanspruch
auf die eingestellten Zulagen; das Etatsgesetz er-
565
mächtigt nur die Regierung zur planmäßigen
Verfügung über die eingestellten Mittel (RGZ
13, 262; 15, 274 ff; Gruchot 26, 1015; 36, 1054;
Entsch des Pr. Komp. Konfl. Ger. Hofs v. 23. 11.
58, Mli V 1859 S 197). Die Beamten rücken
aber bei befriedigendem dienstlichen und außer-
dienstlichen Verhalten regelmäßig in festen Ge-
haltsstufen nach Maßgabe ihres Dienstalters in
höhere Gehälter auf und werden nur bei grober
Pflichtverletzung übergangen; vgl. Nr. 1 und 2
der Preuß. Vfg v. 5. 7. 05, betr. die Vorschriften
für die Bemessung der Gehälter der etatsmäßigen
unmittelbaren Staatsbeamten nach Dienstalters-
stufen (MBli V 149); a 28 bayer. BG. Der Be-
amte erlangt aber mit dem Tage der Bewilligung
selbst in dem Fall einen Rechtsanspruch auf die
Zulage, wenn die Regierung zu ihrer Bewilligung
nach dem Etat nicht berechtigt war. Meinungs-
verschiedenheiten über Etatsangelegenheiten zwi-
schen den Regierungen und den Parlamenten be-
rühren die Rechte der Beamten nicht, da ihr Ge-
haltsanspruch auf der Anstellung, nicht auf dem
Etatsgesetz beruht (R Z 1l, 296; 13, 261; 15, 274).
Die Zahlung des Gehalts erfolgt in Teilbe-
trägen und zwar für je ein Vierteljahr oder einen
Monat im voraus. Das Reich, Bayern, Sach-
sen, Württemberg, Baden und Hessen hat
monatliche Gehaltszahlungen, während in Preu-
ßen die Bezüge vierteljährlich entrichtet werden.
Im Reich sowohl wie in Württemberg ist die Mög-
lichkeit eröffnet, auf dem Verordnungswege die
Vierteljahrszahlungen eintreten zu lassen (6 5
RB und a 12 württemb. G v. 28. 6. 76.) Tat-
sächlich sind solche Verw Vorschriften zahlreich er-
gangen.
4. Nebertragbarkeit des Anspruchs. Den Be-
amten soll der zum notdürftigen Lebensunterhalt
gehörende Gehaltsteil erhalten bleiben. Deshalb
können die Beamten den Anspruch auf D. mit recht-
licher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden
oder sonst übertragen, als er der Beschlagnahme
unterliegt. Erfolgt eine Abtretung des Gehalts-
anspruchs in der zulässigen Höhe, so ist nach § 411
B# die auszahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten,
öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtre-
tung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichti-
gung gilt die Abtretung als der Kasse nicht be-
kannt und sie braucht an den Zessionar nicht zu
zahlen. Andrerseits wird die Rechtsgültigkeit der
Abtretung durch die Nichtbeachtung dieser Vor-
schrift nicht berührt und eine Zahlung an den
neuen Gläubiger befreit die Kasse auch dem bis-
herigen Gläubiger gegenüber.
Bezüglich der Pfändbarkeit des An-
spruchs auf D. gilt nach § 850 Nr. 6 und 8 8O
der Grundsatz, daß nur der dritte Teil des die
Summe von 1500 Mk. für das Jahr übersteigen-
den Betrages beschlagnahmt werden kann. Wird
die Beschlagnahme aber zur Befriedigung der
Verwandten, des Ehegatten oder des unehelichen
Kindes wegen Fp#lcher Alimente beantragt, die
für die Zeit nach Cebung der Klage und für das
diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Viertel-
jahr kraft Gesetzes zu entrichten sind, so ist die
Pfändung des Gehalts, Wohnungsgeldes und der
Zulagen ohne Rücksicht auf die jährliche Gesamt-
höhe des Gehalts in vollem Umfange zulässig.
Das uneheliche Kind ist aber in der Pfändung in-