Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Diensteinkommen — Dienstgebäude 
— — — 
  
muß der Beamte bei Verlust des Klagerechts 
binnen 6 Monaten die Klage erheben. Manche 
Schriftsteller erachten den Anspruch aufs D. ge- 
rade mit Rücksicht auf seine Verfolgbarkeit vor 
den ordentlichen Gerichten als einen privat- 
rechtlichen; dieser Grund wird jedoch für den 
Privatrechtscharakter des D. nicht durchschla- 
gend sein. Vielmehr gehört der Anspruch auf D. 
nur deshalb dem Privatrecht zu, weil er zu- 
nächst für die Person des Beamten und seine Fa- 
milie bestimmt ist; nur der äußere Anlaß dieses 
privatrechtlichen Forderungsrechtes ist die nach 
öffentlichem Rechte sich bestimmende Beamten- 
stellung. Doch wird auch die gegenteilige Ansicht, 
wonach der Anspruch auf D. öffentlich-rechtlicher 
Natur sei, weil er in erster Linie öffentlichen In- 
teressen diene, in der Literatur, ebenso auch in 
vertreten. 
Duellen: 1 4 Abs 2, 5—9, 149— 152, 155 RB#; 
Besoldungsgesetz v. 15. 7. 09 (Ruean#l 573) mit Besoldungs- 
ordnungen (Anl. I—IV), Tarif (Anl. V) und Klassencin- 
tellung der Orte (Anl. VI); hierzu Gehaltsvorschriften, ver- 
öffentlicht mit K B 24. 7. 09 (ZBl 597). Kais. B v. 2. 11. 74 
über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellver- 
tretung (Ronl 129); Kais. V v. 23. 4. 79, beir den Urlaub 
der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren 
Stellvertretung (Rnl 134)0. — Preußen G v. 21. 7. 52, 
betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 
(14 8, 10), G 465; G v. 24. 5. 61, betr. die Erweiterung 
11. 74, die Sterbeqnartale der Zivilbeamten betr. (Reg 
664); Gv. H. 6. 98, die Besoldung der Staalsbeamten betr. 
(Regl 277): Gv. 23. 3. 07 den Wohnungsgeldzuschuß betr. 
(RegBl 247). — In Elsaß= Lothringen ist durch 
Gv. 23. 12. 73 (GBl 479) und Kais. V v. 19. 10. 07 (GBl 
113) das RB# einge führt; deshalb sind oben im Texte nur 
die Abweichungen hervorgehboben. 
Literatur: Bagl. unter dem Artikel „Beamter“ und 
„Dienstgebäude“; ferner die unter dem Artikel „Defekten- 
verfahren“ angeführten Kommentare zum X&*Be, in denen 
die Erläuterungen zu den 1# 4—9, 14 und 149 ff zu ver- 
gleichen sind. Außerdem kommen in Betracht: Müller, 
Die preußische Justizverwaltung " 190% 1910 1 603 ff; Pfaf- 
feroth, Preuß. Beamtengesetzgebung " 101 ff; Herrfurth, 
Das Preuß. Etats-, Kassen= und Rechnungswesen “ 1905 
Bd. 1: Heinemann. Die Preuß. Staatebeamtengesetzge- 
. bung 1909, 41 H; Reindl, Kommentar 3. baner. Be, 19090: 
der Begründung zum bayerischen Beamtengesetz, 
Kichler, 
des Rechtsweges, Abschnitt 1 1#1 1—8 (GE 211): G v. 
12. 5. 73 beir. die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
an die unmittelbaren Staatsbeamten (GS 209); dazu Ab- 
änderungs G v. 25. 6. 10 (GÖS 105); G. betr. die Zahlung 
der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs 7. 3. 08 
(G#e 35). A, betr. den Gehaltsabeng bei Beurlaubung 
von Beamten v. 156. 6. 63 (MliB 137); Regulativ 
über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten v. 26. 
7. 80 (Mli B 264) in der durch den Nachtrag v. 20. 
4. 98 (Mli B 120) geänderten Fassung; Big v. ö. 7. 
05, betr. die Borschriften für die Bemessung der Ge- 
  
hälter der etatmäßigen unmittelbaren Staotsbeamten nach 
Dienstaltersstufen (MVliB 149); Af##v. 20. 5. 04 
und Erl v. 19. 10. 03 betr. das Diensteinkommen der za 
längerer als vierwöchiger Freiheitsstrase verurteilten Be- 
amten (MliB 1904 S 141); G betr. die Bereitstellung von 
Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen v. 26. 5. 09 
(Pr Ge 85); dazu die neue Besoldungs O in Preußen v. 
26. 5. 00. — Bayerisches Beamtench v. 16. 8. 08 
(a ##6 ff, 176 ff G#.l 1908, 581 ff); dazu Kal Allerh. V#v. 6. 
9. 08 nebst Gehaltsordnung (GVBl 681). — Sächsisches 
v. 7. 3. 35, die Verhbältnisse der Zivilstaatsdiener betr., 
4# 6, 8—12, 15, 19 (GVhl 169); G v. 3. 6. 76 betr. einige 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Verhältnisse der Zivilstaatsdiener, 5# 4, 12 (GVBBl 239); G 
v. 16. 8. 02, bie Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
betr. (GBl 289) — Württembergisches Gv. 28. 
6. 76, betr. die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten a 10 
bis 18, 49 (RegBI 211); dazu Novelle v. 1. 3. 07, Abände- 
rungs G v. 23. 7. 10 (RegBl 313) G v. 16. 12. 76 über die 
Verwaltungsrech'spflege a 2 Nr. 1 (RegBl 485); Kal Vo. 18. 
7. 79 betr. den Urlaub und die Stellvertretung im Fall des- 
selben g§ 9—18 (Reg Bl 143). — Badisches Beamten G 
v. 12. 8. 08 (1# 16 ff) nebst Gehaltsordnung vom gleichen 
Tage und Gehaltstaris, Vollz V v. 10. 7. 08, Wohnungsgeld- 
v. 27. 5. 10, Diäten G v. 5. 10. 08. — Hessisches 
Edikt v. 12. 4. 1820 über die öffentlichen Dienstverhöltnisse 
der Staatsbeamten a 4, 11, 13, 16 (Reg Bl 189); G v. 27. 
  
Wiegand, Das Hessische Staatsbeamtenrecht 1907, 83 ff; 
Das Verfsassungs= und Verwaltungsrecht des 
Grosth. Oessen? 1 und Nachtragsband (1896 Sa); Bruck, 
Verf= und Verwecht von Elsaß-Lothringen, 1 1908 S 190. 
Grand 
(jür die Einzelstan:en ergänzt vom Herauegeber). 
Dienstgebäude 
# 1., Dienstgebäude im allgemeinen. 
nungen. 
z 2. Diensiwoh- 
g 1. Dienstgebäude im allgemeinen. Für den 
Begriff „Dienstgebäude“ hat sich in der Rechts- 
sprache eine einheitliche und eindeutige Bestim- 
mung noch nicht gebildet. Man versteht gewöhn- 
lich darunter diejenigen Gebäude, welche den 
dienstlichen Zwecken der Verwaltung des Reiches, 
der Einzelstaaten und anderer Körperschaften des 
öffentlichen Rechts dienen. Der Begriff gehört 
dem öffentlichen Rechte an und enthält keinerlei 
Bezugnahme auf privatrechtliche Momente. Es 
liegt daher nicht in dem Begriffe „Dienstgebäude“, 
daß (so in v. Bitters Handwörterbuch) das Gebäude 
auch im Eigentum derjenigen Körperschaft steht, 
deren dienstlichen Zwecken es dient, oder daß es 
überhaupt einer öffentlichen Körperschaft eigen- 
tümlich gehört. Post= und Gerichtsgebäude, Ka- 
sernen und andere solche Gebäude sind auch dann 
D., wenn sie von der Verwaltung zu diesen Zwek- 
ken ermietet sind. Daran ändert auch der Um- 
stand nichts, daß nach § 24c des Preuß. Kommu- 
nalabgaben G v. 14. 7. 93 (GS 152) nur die dem 
Staate, den Provinzen, Kreisen, Gemeinden oder 
sonstigen kommunalen Verbänden gehöri- 
gen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu 
einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be- 
stimmt sind, den Stenern vom Grundbesitze nicht 
unterworfen sind. Abgesehen davon, daß dieses 
Gesetz hier das Wort „Dienstgebäude“ nicht ge- 
braucht, lag es auch nicht in seiner Absicht, etwa 
den Begriff „Dienstgebände“ mittelbar zu be- 
stimmen. Es hat eben nicht alle, sondern nur 
diejenigen Dienstgebäude von der Grundsteuer 
ausnehmen wollen, die dem Staate usw. gehören 
[Näheres darüber [Gemeindesteuern und 
Gebäudesteuerl. 
Im Bereiche der Militär- und Marineverwal= 
tung hat sich der besondere Begriff „Garnison- 
anstalten" herausgebildet, der sich ungefähr mit
	        
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