Disziplin (Suspension)
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Reichsbehörde, in Preußen „die zur Einleitung
der Disziplinarunte rsuch ung ermächtigte Behörde“,
in Württemberg das vorgesetzte Ministerium, das
aber nach a 4 des G v. 23. 7. 10 (Reg l 313)
bei den B, deren Anstellung durch eine dem Min.
untergeordnete Behörde verfügt oder bestätigt
worden ist, die Verfügung über die Suspension
— vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium
— der Anstellungsbehörde übertragen kann. Bei
den Richtern, für welche die Voraussetzungen
der Amtssuspension im wesentlichen dieselben
sind wie für die nicht richterlichen B (Prcußen
RichterdiszS ## 44, 46, Bayern a 78, 79), ist
die zuständige Dienstbehörde in Preußen das
Disziplinargericht, in Bayern die Disziplinarkam-
mer, in Württemberg der Disziplinarhof.
Gegen die Suspensionsverfügung steht dem B
in Bayern (172 Abs 2) die Beschwerde im
Instanzenzuge offen; auch in Preußen wird eine
Nachprüfung dieser Maßregel im Aussichtswege
grundsätzlich für zulässig erachtet. Bei Rich-
tern steht in Preußen und Bayern gegen den
Beschluß, durch den die Suspension verhängt
oder abgelehnt wird, dem Staatsanwalt und gegen
den Beschluß, durch den die Suspension verhängt
wird, dem Angeschuldigten die Beschwerde an den
Großen Disziplinarsenat bezw. an den Diszipli-
narhof offen (Preußen § 47, Bayern a 83).
In Hessen (a3)0, Richter G v. 31. 5. 79 a 58)
tritt bei Verhängung der Untersuchungshaft oder
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wider einen B
oder Richter dessen vorläufige Amtsenthebung
von Rechts wegen ein, während das vor-
gesetzte Ministerium und in diringenden
Fällen die zunächst vorgesetzte Behörde die Sus-
pension eines nicht richterlichen B schon
dann aussprechen kann, wenn der Verdacht eines
Dienstvergehens vorliegt (]Richterl.
II. Das Sächsische Recht kennt bei nicht
richterlichen B nur eine Suspension durch die
Anstellungsbehörde, bei den Richtern nur eine
solche kraft Gesetzes; die Voraussetzungen sind
dieselben, unter denen im Reiche und in Preußen
eine Suspension kraft Gesetzes — s. oben unter
z b — eintritt (G v. 3. 6. 76 837, RichterG
47).
In Baden erfolgt die Suspension eines B
stets durch die zuständige Dienstbehörde, die sie
(bei Richtern: nur mit Zustimmung des Diszipli-
narhofs) verfügen kann, wenn und solange gegen
ihn ein strasgerichtliches Verfahren oder ein Ver-
fahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem
staatlichen Dienste im Verwaltungs= oder Diszi-
plinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe
vollstreckt wird (B##s 112, 117 Nr. 9).
z 15. Dauer und Wirkungen. I. Die vorläu-
sige Dienstenthebung dauert so lange, als deren
gesetzliche Voraussetzung fortbesteht; sie hört mit
dem Abschlusse des gegen den B eingeleiteten
strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von
selbst auf. Eingehend ist im Reiche sowie in
Preußen, Bayern und Württem-
berg die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden
Suspension für den Fall geregelt, daß gegen den
B ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet war.
Die Suspension dauert hier bis zum Ablaufe des
zehnten Tages nach Aushebung der Haft oder
nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils
höherer Instanz, durch das der B zu einer den
Amtsverlust nicht einschließenden Strafe ver-
urteilt wird (in Bayern endet im letzteren Falle
die Suspension schon gleichzeitig mit dem Erlaß
des rechtskräftigen Urteils). Lautet das rechts-
kräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die
Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist in Bayern:
bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Voll-
streckung der Strafe). Die zehntägige Frist beruht
einmal auf der Erwägung, daß ein B ohne Schädi-
gung seines Ansehens nicht sofort aus der Haft
wieder in das Amt eintreten kann; sodann aber
gewährt sie der Disziplinarbehörde die nötige Zeit
zur Entschließung darüber, ob ihrerseits das Dis-
ziplinarverfahren einzuleiten und die Suspension
zu verfügen sei, wodurch die das Amtsansehen
schädigende Unzuträglichkeit verhütet wird, daß
möglicherweise die Einleitung einer neuen
Suspension erfolgt, nachdem der B infolge
Beendigung der früheren Suspension seine Dienst-
geschäfte bereits wieder übernommen hatte.
II. Wirkungen
a) dienstrechtliche: Dem B wird durch
die vorläufige Dienstenthebung nur die Befugnis
entzogen, sein Amt auszuüben; im übrigen ver-
bleibt er in dem Besitz der ihm aus seinem Amte
zustehenden Rechte und somit in seinem
Amte. Ebenso hat er auch die Pflichten eines
B weiter zu erfüllen; er darf sich insbesondere
weder eigenmächtig von seinem Amtssitze ent-
fernen noch ohne Genehmigung andere Stellun-
gen annehmen.
b) vermögensrechtliche: Dem B wird
während der vorläufigen Dienstenthebung die
Hälfte seines Diensteinkommens (Bayern: ½
des Gehalts, Württemberg: ½ des Gehalts,
Badenn: soviel, als zur Deckung der Kosten des
Verfahrens und der etwa angeordneten Stell-
vertretung voraussichtlich erforderlich ist, höchstens
jedoch ½ des Diensteinkommens) einbehalten. In
Fällen der Not kann — mit Ausnahme von
Preußen — die Einbehaltung auf einen ge-
ringeren Teil des Diensteinkommens bezw. Ge-
halts (im Reiche und in Württemberg
auf ½) beschränkt werden. Die Zurückbehaltung
eines Teils des Diensteinkommens oder Gehalts
hat in erster Linie den Zweck der Sicherung des
Staates für die Kosten des Disziplinarverfahrens,
der Geldstrafen und der etwaigen Stellvertre-
tungskosten, beruht aber weiter auch auf der Er-
wägung, daß der B, der aus eigener Schuld dem
Staate keine Dienste zu leisten vermag, während
dieser Zeit auch nicht seine vollen Dienstbezüge
beanspruchen kann. Der einbehaltene Teil des
Diensteinkommens oder Gehalts ist zur Deckung
der durch die Stellvertretung des B verursachten
Kosten und der Untersuchungskosten zu verwen-
den. Der zu diesen Kosten nicht verwendete Teil
ist im Reiche und in Württemberg dem
Bselbst in dem Falle nachzuzahlen, daß das Ver-
fahren die Entfernung aus dem Amte, sei es durch
Strafversetzung oder durch Dienstentlassung, zur
Folge gehabt hat; in Preußen findet in diesem
Falle keine Nachzahlung statt, während Bayern
und Baden dann nachzahlen, wenn die Entfer-
nung aus dem Amte nur durch Strafversetzung
erfolgt ist. Wird der B freigesprochen, so muß ihm
der einbehaltene Teil des Diensteinkommens
oder Gehalts vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so
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