Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Disziplin (Suspension) 
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Reichsbehörde, in Preußen „die zur Einleitung 
der Disziplinarunte rsuch ung ermächtigte Behörde“, 
in Württemberg das vorgesetzte Ministerium, das 
aber nach a 4 des G v. 23. 7. 10 (Reg l 313) 
bei den B, deren Anstellung durch eine dem Min. 
untergeordnete Behörde verfügt oder bestätigt 
worden ist, die Verfügung über die Suspension 
— vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium 
— der Anstellungsbehörde übertragen kann. Bei 
den Richtern, für welche die Voraussetzungen 
der Amtssuspension im wesentlichen dieselben 
sind wie für die nicht richterlichen B (Prcußen 
RichterdiszS ## 44, 46, Bayern a 78, 79), ist 
die zuständige Dienstbehörde in Preußen das 
Disziplinargericht, in Bayern die Disziplinarkam- 
mer, in Württemberg der Disziplinarhof. 
Gegen die Suspensionsverfügung steht dem B 
in Bayern (172 Abs 2) die Beschwerde im 
Instanzenzuge offen; auch in Preußen wird eine 
Nachprüfung dieser Maßregel im Aussichtswege 
grundsätzlich für zulässig erachtet. Bei Rich- 
tern steht in Preußen und Bayern gegen den 
Beschluß, durch den die Suspension verhängt 
oder abgelehnt wird, dem Staatsanwalt und gegen 
den Beschluß, durch den die Suspension verhängt 
wird, dem Angeschuldigten die Beschwerde an den 
Großen Disziplinarsenat bezw. an den Diszipli- 
narhof offen (Preußen § 47, Bayern a 83). 
In Hessen (a3)0, Richter G v. 31. 5. 79 a 58) 
tritt bei Verhängung der Untersuchungshaft oder 
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wider einen B 
oder Richter dessen vorläufige Amtsenthebung 
von Rechts wegen ein, während das vor- 
gesetzte Ministerium und in diringenden 
Fällen die zunächst vorgesetzte Behörde die Sus- 
pension eines nicht richterlichen B schon 
dann aussprechen kann, wenn der Verdacht eines 
Dienstvergehens vorliegt (]Richterl. 
II. Das Sächsische Recht kennt bei nicht 
richterlichen B nur eine Suspension durch die 
Anstellungsbehörde, bei den Richtern nur eine 
solche kraft Gesetzes; die Voraussetzungen sind 
dieselben, unter denen im Reiche und in Preußen 
eine Suspension kraft Gesetzes — s. oben unter 
z b — eintritt (G v. 3. 6. 76 837, RichterG 
47). 
In Baden erfolgt die Suspension eines B 
stets durch die zuständige Dienstbehörde, die sie 
(bei Richtern: nur mit Zustimmung des Diszipli- 
narhofs) verfügen kann, wenn und solange gegen 
ihn ein strasgerichtliches Verfahren oder ein Ver- 
fahren auf Entfernung aus dem Amte oder dem 
staatlichen Dienste im Verwaltungs= oder Diszi- 
plinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe 
vollstreckt wird (B##s 112, 117 Nr. 9). 
z 15. Dauer und Wirkungen. I. Die vorläu- 
sige Dienstenthebung dauert so lange, als deren 
gesetzliche Voraussetzung fortbesteht; sie hört mit 
dem Abschlusse des gegen den B eingeleiteten 
strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von 
selbst auf. Eingehend ist im Reiche sowie in 
Preußen, Bayern und Württem- 
berg die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden 
Suspension für den Fall geregelt, daß gegen den 
B ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet war. 
Die Suspension dauert hier bis zum Ablaufe des 
zehnten Tages nach Aushebung der Haft oder 
nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils 
höherer Instanz, durch das der B zu einer den 
  
Amtsverlust nicht einschließenden Strafe ver- 
urteilt wird (in Bayern endet im letzteren Falle 
die Suspension schon gleichzeitig mit dem Erlaß 
des rechtskräftigen Urteils). Lautet das rechts- 
kräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die 
Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist in Bayern: 
bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Voll- 
streckung der Strafe). Die zehntägige Frist beruht 
einmal auf der Erwägung, daß ein B ohne Schädi- 
gung seines Ansehens nicht sofort aus der Haft 
wieder in das Amt eintreten kann; sodann aber 
gewährt sie der Disziplinarbehörde die nötige Zeit 
zur Entschließung darüber, ob ihrerseits das Dis- 
ziplinarverfahren einzuleiten und die Suspension 
zu verfügen sei, wodurch die das Amtsansehen 
schädigende Unzuträglichkeit verhütet wird, daß 
möglicherweise die Einleitung einer neuen 
Suspension erfolgt, nachdem der B infolge 
Beendigung der früheren Suspension seine Dienst- 
geschäfte bereits wieder übernommen hatte. 
II. Wirkungen 
a) dienstrechtliche: Dem B wird durch 
die vorläufige Dienstenthebung nur die Befugnis 
entzogen, sein Amt auszuüben; im übrigen ver- 
bleibt er in dem Besitz der ihm aus seinem Amte 
zustehenden Rechte und somit in seinem 
Amte. Ebenso hat er auch die Pflichten eines 
B weiter zu erfüllen; er darf sich insbesondere 
weder eigenmächtig von seinem Amtssitze ent- 
fernen noch ohne Genehmigung andere Stellun- 
gen annehmen. 
b) vermögensrechtliche: Dem B wird 
während der vorläufigen Dienstenthebung die 
Hälfte seines Diensteinkommens (Bayern: ½ 
des Gehalts, Württemberg: ½ des Gehalts, 
Badenn: soviel, als zur Deckung der Kosten des 
Verfahrens und der etwa angeordneten Stell- 
vertretung voraussichtlich erforderlich ist, höchstens 
jedoch ½ des Diensteinkommens) einbehalten. In 
Fällen der Not kann — mit Ausnahme von 
Preußen — die Einbehaltung auf einen ge- 
ringeren Teil des Diensteinkommens bezw. Ge- 
halts (im Reiche und in Württemberg 
auf ½) beschränkt werden. Die Zurückbehaltung 
eines Teils des Diensteinkommens oder Gehalts 
hat in erster Linie den Zweck der Sicherung des 
Staates für die Kosten des Disziplinarverfahrens, 
der Geldstrafen und der etwaigen Stellvertre- 
tungskosten, beruht aber weiter auch auf der Er- 
wägung, daß der B, der aus eigener Schuld dem 
Staate keine Dienste zu leisten vermag, während 
dieser Zeit auch nicht seine vollen Dienstbezüge 
beanspruchen kann. Der einbehaltene Teil des 
Diensteinkommens oder Gehalts ist zur Deckung 
der durch die Stellvertretung des B verursachten 
Kosten und der Untersuchungskosten zu verwen- 
den. Der zu diesen Kosten nicht verwendete Teil 
ist im Reiche und in Württemberg dem 
Bselbst in dem Falle nachzuzahlen, daß das Ver- 
fahren die Entfernung aus dem Amte, sei es durch 
Strafversetzung oder durch Dienstentlassung, zur 
Folge gehabt hat; in Preußen findet in diesem 
Falle keine Nachzahlung statt, während Bayern 
und Baden dann nachzahlen, wenn die Entfer- 
nung aus dem Amte nur durch Strafversetzung 
erfolgt ist. Wird der B freigesprochen, so muß ihm 
der einbehaltene Teil des Diensteinkommens 
oder Gehalts vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so 
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