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Disziplin
tung des Verfahrens und die Ernennung des die
Untersuchung führenden B durch den Präsidenten
der Disziplinarkammtcr, ersteres auf Antrag, letz-
teres mit Zustimmung des zuständigen Ministe-
riums; die Verweisung der Sache zur Hauptver-
handlung geschieht durch die Disziplmarkammer;
die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wer-
den von dem Oberstaatsanwalt bei dem Ober-
landesgerichte bezw. dem Gencralstaatsanwalt
bei dem Obersten Landesgerichte wahrgenommen.
Im förmlichen Disziplinarverfahren gegen
Richter erfolgt die Einleitung des Verfahrens
und demnächst die Ueberweisung der Sache zur
mündlichen Verhandlung regelmäßig durch das
Disziplinargericht (Näheres Richter)l.
In betreff der Reichstagsbeamten und
der Beamten der Landtage sind in Er-
mangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften die
Verrichtungen der leitenden Disziplinarbehörde
im Reiche von dem Staatssekretär des Innern
als oberster Reichsbehörde, in Preußen von dem
Minister des Innern wahrzunehmen. Auch in
Bayern (185 Abf 4) greifen die allgemeinen ge-
setzlichen Bestimmungen Platz, jedoch ist während
der Versammlung des Landtags den Direktorien
der beiden Kammern ein Mitwirkungsrecht bei
dem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfah-
rens eingeräumt. In Württemberg (alIT7)
werden die dem vorgesetzten Ministerium beige-
legten Befugnisse (oben § 17) durch die einzelnen
oder durch die vereinigten Kammern, bei nicht
versammeltem Landtag durch den Ständischen Aus-
schuß, ausgcübt. In Baden (116 Abs/ 2) er-
folgt die Einleitung des Disziplinarverfahrens usw.,
solange der Landtag versammelt ist, durch das zu-
ständige Ministerium mit Zustimmung does Prä-
sidenten der betreffenden Kammer.
b) Die entscheidenden Disziplinarbe-
hörden sind: im Reiche und in Elsaß-Loth-
ringen: in erster Instanz die nach Bezirken
abgegrenzten Disziplinarkammern, bestehend aus
7 vom Bundesrat gewählten und vom Kaiser
ernannten Mitgliedern, von denen der Präsident
und wenigstens 3 andere Mitglieder in richter-
licher Stellung sein müssen; die Entscheidung in
den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch 5
Mitglieder, wovon der Vorsitzende und wenigstens
2 Beisitzer zu den richterlichen Mitgliedern ge-
hören müssen. Disziplinarbehörde zweiter In-
stanz ist der Disziplinarhof in Leipeig, bestehend
aus 11 Mitgliedern, von denen wenigstens 4 zu
den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der Prä-
sident und wenigstens 5 zu den Mitgliedern des
Reichsgerichts gehören müssen. Die Entschcidung
erfolgt durch 7 Mitglieder, von denen der Vor-
sitzende und wenigstens 3 Beisitzer zu den richter-
lichen Mitgliedern gehören müssen. Für die
Landesbeamten der Deutschen Schutzgebiete
[Kolonialbeamtel fungieren als ent-
scheidende Disziplinarbehörden in erster Instanz
die „Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“ in
Potsdam und in zweiter Instanz der „Disziplinar-
hof für die Schutzgebiete" in Berlin: ihre Mitglie-
der werden vom Kaiser ernannt (6#§ 86—89, 91,
93 RB#: à 9 der Kaiserl. V v. 9. 8. 96, RGBl
691; Kaiserl. V v. 10. 6. 74, betr. die Errichtung
von Disziplinarkammern für die elsaß-lothringi-
schen B und Lehrer, GBl 15). Preußen:
1. Justanz für die vom König oder von den Mi-
—— — — — — — — —
nistern ernannten oder bestätigten B der aus 11
Mitgliedern, darunter 4 Mitgliedern des Kam-
mergerichts, bestehende und im Ennzelfall unter
Teilnahme von 7, darunter wenigstens 2 richter-
lichen, Mitgliedern entscheidende Disziplinarhof
zu Berlin. Ferner sind die Provinzialbehörden
(Regierungen, Provinzialschulkollegien, Oberberg-
ämter usw.) entschcidende Disziplinarbehörden 1.
Instanz für die bei ihnen angestellten oder ihnen
untergeordneten Bz sie entscheiden in besonderen
Plenarsitzungen, an welchen mindestens 3 stimm-
berechtigte Mitglieder teilnehmen müssen. Ent-
scheidende Disziplinarbehörden für die nicht rich-
terlichen Justizbeamten sind die Oberlandesge-
richte. Die Disziplinarbehörde 2. Instanz für alle
vorgedachten Beamtenkategorien ist das Staats-
ministerium (Dis)G §§ 24, 31, 45, 64). Im Be-
reiche der Selbstverwaltung sind die entscheiden-
den Disziplinarbehörden 1. Instanz, je nach den
verschicdenen Bäategorien, der Kreisausschuß
und der Bezirksausschuß; in 2. Instanz entschei-
det das Oberverwaltungsgericht. Bayern: in
erster Instanz die Disziplinarkammern, von de-
nen je eine am Sitze jedes Oberlandesgerichts
errichtet ist, in zweiter Instanz der Disziplinar-
hof in München. Die Disziplinarkammer besteht
aus einem Präsidenten und den Mitgliedern der
bei demselben Oberlandesgerichte gebildeten Dis-
ziplinarkammer für richterliche B, der Diszipli-
narhof aus einem Präsidenten und den Mitglie-
dern des Disziplinarhofs für richterliche B.
Außerdem werden aus dem Geschäftskreise jedes
Ministeriums aus der Zahl der unwiderruflichen
B 2—6 Mitglieder der Disziplinarkammer und
3—6 Mitglieder des Disziplinarhofs durch den
König ernannt. Die Entscheidung erfolgt bei den
Disziplinarkammern in der Besetzung von 5 und
bei dem Disziplinarhof in der Besetzung von 7
Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten; da-
bei müssen bei der Disziplinarkammer neben dem
Präsidenten 2 Mitglieder der Disziplinarkammer
für richterliche B und beim Disziplinarhofe neben
dem Präsidenten 3 Mitglieder des Disziplinar-
hofs für richterliche B mitwirken; die übrigen 2
bezw. 3 Mitglieder müssen dem Geschäftskreise des-
jenigen Ministeciums entnommen werden, dem
der Beschuldigte angehört (B## a 119—121, 124,
125). Sachsenn: in erster Instanz die Diszipli-
narkammern, bestehend aus 5 vom Könige er-
nannten Mitgliedern, von denen der Vorsitzende
und wenigstens 2 andere ein Richteramt bekleiden
oder bei ihrer Versetzung in den Ruhestand be-
kleidet haben müssen; die Entscheidung erfolgt
durch 3 Mitglieder, von denen der Vorsitzende
und mindestens ein Beisitzer zu den richterlichen
Mitgliedern gehören müssen. Disziplinarbehörde
zweiter Instanz ist der Disziplinarhof mit 7
Mitgliedern, wovon 4 richterliche; die Entschei-
dung erfolgt durch 5 Mitglieder, wovon 3 richter-
liche (88 24, 28). Württemberg, Baden
und Hessen: der Disziplinarhof als erste und
einzige Instanz. Er besteht in Württemberg (83,
84) und Baden (89) aus 9 Mitgliedern, von
denen der Vorsitzende und 4 Mitglieder ein Rich-
teramt, die übrigen ein Staatsamt bekleiden müs-
sen. Die Entscheidung erfolgt durch 7 Mitglieder,
wovon 4, einschließlich des Vorsitzenden, zu den
richterlichen Mitgliedern gehören müssen. In
Hessen (a 18) entschewet als Disziplinarhof das