rigleit“ und nicht an sich auf dem Kammergut im Ur-
sprung. Dabei bildete sich ferner die Uebung, daß
beim Ungenügen der eigenen Einkünfte des Fürsten
Umlagen durchgesetzt wurden; die Subsidia-
rität der Besteuerung, soweit nicht
Ausnahmen eingriffen, herrschte dabei als ein
anerkannter Grundsatz. Auf diesem Wege ge-
langte man, nur den Ausdruck des Ergebnisses
umkehrend, zu dem Satz, daß der Kammer-
gutsertrag den nötigen Landes-
aufwand in erster Linie zu decken
hat. Es wäre aber Rabulistik, diesen Satz auf
den Aufwand des Staats im heutigen Sinne
übertragen zu wollen, zumal bald für Reichs= und
Kreissteuern, Wehr= und andere Ausgaben ein
Subkollektationsrecht sich ausbildete. Auch war
anerkannt, daß am Ertrag die fürstliche Bedarfs-
summe für Familie und Hof vorwegzunehmen
sei. Naturgemäß erweckte aber, wo Landstände
vorhanden, die Abgrenzung in praktischen Sum-
men vielen Streit, zumal die Repräsentativkörper
noch vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht
waren; auf das Kammergut selbst maßten sich die
Landschaften kein Recht an, nur verschafften sie
zufolge jener finanziellen Verquickung sich gegen
mutwillige Veräußerung oder Verschuldung Ga-
rantien. In Territorien ohne Landstände blieb
die Abgrenzung dem billigen fürstlichen Ermessen
überlassen, doch stand gegen übermäßige Be-
steuerung der Rechtsweg an die Reichsgerichte
offen. Je mehr der Wohlfahrtszweck sich neben
den alten Staatszweck der Sicherheit allein stellte,
um so mehr verschob sich die Proportion zwischen
den öffentlichen Leistungen einerseits der Kam-
mer--, anderseits der Landes-, Kriegs= und Steuer-
kassen, zufolge des wachsenden Aufwands.
Erscheint hiernach das alte Kammergut als
Patrimonialeigentum des fürstlichen Hauses, je-
doch mit einer öffentlich-rechtlichen Beziehung und
Belastung, so ist es wesentlich, deren Dauer zu
prüfen. Die Antwort liegt in richtiger Erfassung
der sog. Pertinenzqualität. Das Streben
nach Macht und Flor führte zur fideikommis-
sarischen Zusammenhaltung der
Güter in der Familie, zu den Primo-
geniturordnungen und damit zur gleichheit-
lichen Erbfolge in Hoheitsrechte
und Grundbesitz. Wohhl finden sich manche
Beispiele der Trennung, so z. B. die Bildung von
Paragialherrschaften zur Ausstattung Nachgebo-
rener mit Stammgut unter der Hoheit der Crst-
geborenen [Apanagens: aber als Entwicke-
lungstendenz, nicht als Rechtszwang, soweit nicht
Abkünfte mit den Landständen eingriffen, ist das
Vereinthalten von Regiment und Kammergut in
einer Hand durch die Hausauton omie selbst
ein oberster Leitsatz. Nur darf man nicht, wie dies
streitende Schriftsteller des vorigen Jahrhunderts
versuchten, daraus ein „landesherrliches Ei-
gentum" an den D. ableiten wollen. Keines-
wegs ein unlöslicher Zusammen-
hang zwischen Kammergut und
Land liegt in jenem Prinzip, sondern das Bin-
deglied ist die bestimmte einzelne
Dynastie, welche Hoheit und Güter zusam-
men besaß. Verliert sie die Hoheit, so doch recht-
lich nicht die Güter; vielmehr wird sie von den
Lasten, welche sie wegen der verlorenen Hoheit
hatte, befreit. Dies ist bei den Mediatisierungen,
Domänen
namentlich 1806 ausdrücklich, sowie auch virtuell
durch die Entschädigung der 1866 depossedierten
Häuser staatlich betätigt worden. Schwierigkeiten
bereiteten die Napolconischen Zwischenherr-
schaften, wo sie D. der vertriebenen Dyna-
stien veräußerten; denn den Zurückgekehrten lag
der Gedanke an ein jus post liminii nah, welches
jedoch die Staatsrechtslehrer meist verwarfen.
Die praktische Lösung war verschieden und der
Gegenstand erzeugte eine Spezialliteratur. Im
Pariser Frieden (1814 a 27) wurde zu Gunsten
französischer Käufer im linksrheinischen Deutsch-
land zwischen lukrativer und oneröser Vergabung
unterschieden, so daß der entgeltliche Empfänger
nicht benachteiligt wurde. Anderseits sah man
allgemein als Mindestrecht der restaurierten Re-
genten ihre Schadloshaltung durch den Staat an.
Nur die D. bezüglich der 22 verbliebenen deut-
schen Monarchien haben für uns noch eine
staatsrechtliche Sonderbedeutung, welche die 88
3—8 erörtern werden; wohl nennt man auch
heute noch stan desherrliche Hausgu-
ter D., aber sie sind wesentlich Objekte des
Privatrechts, wie anderer Grundbesitz auch, ge-
worden, nachdem die Mediathoheitsrechte mei
allmählich entficlen und zuvor schon jene Befrei-
ung ausgesprochen war. [UDepossedierte,
Mediatisierte.]
Auf das neue Reich den Begriff zu über-
tragen, ergab sich kein Anlaß; denn das kaiserliche
Haus besitzt in dieser Eigenschaft weder Güter,
noch Bezüge, auch beruht das Eigentum des Reichs
im allgemeinen auf Privatrechtstiteln, nur für
die zum dienstlichen Gebrauch einer Reichs Verw
bestimmten Gegenstände wird in einem Spezial G
v. 25. 5. 73 öffentliches Recht geschaffen, jedoch
nach Richtungen hin, welche zum D. Recht keine
Beziehung haben. Die Elsaß-Lothringi-
schen D. (Forsten) haben den Charakter von
Staats D. reinster Art an sich, bedürfen aber eben
darum keiner Bezeichnung, weil sie sich in Nichts
vom sonstigen Staatsgut unterscheiden; denn sie
sind lediglich nutzbare Stücke im Finanzvermögen
des Reichslands, ohne irgend eine Last nach der
Seite von Reich, Kaiser und Verbündeten, viel-
mehr ganz in Eigentum und Genuß des Landes-
fiskus. In Bezug auf das dortige Verw Vermögen
(aeuch solches zählt anderwärts manchmal zum Teil
zu den D.) ist als Besonderheit hervorzuheben,
daß in der Napoleonischen Zeit die Amtsgebäude
zu Gemeinde-Eigentum gemacht wurden, mit
kommunaler Unterhaltungslast und der Pflicht,
dem Staat den Genuß zu lassen — ein in vieler
Beziehung noch fortbestehendes Verhältnis. Von
dieser Domaine del’état wurden als Domaine public
die dem Gemeingebrauch dienenden Sachen un-
terschieden, was hier nicht weiter interessiert (1
öffentliche Sachen!j.
Die Entwicklung des Domänen-
rechts in den Partikularstaaten
seit Anfang des 19. Jahrhunderts
war eine gleichartige in einer Hinsicht. Abgesehen
von Mecklenburg, wo eine stärkere Erhaltung des
Bestehenden stattfand, erwuchsen die Länder zu
Staaten im modernen Sinn und damit ergaben
sich Folgerungen, die auf Umwandlung drängten.
Die Auflösung des alten Reichs ist die Geburts-
stunde, in welcher die eigene Rechtspersönlichkeit
der Staaten liegt, wenn schon vorbereitende Sta-