dien das Ergebnis heranreifen halfen. Damit
hätte sich die logische Trennung der publi-
zistischen und der privatrechtli-
chen Eigenschaften des Souve-
räns, des öffentlichen und des
Privatvermögens geboten; insbesondere
müssen Erwerbungen seit dem Preß-
burger Frieden asls für den Staat ge-
schehen angesehen werden. Aber jenem Zeitalter,
welches den Hoheitsbegriff überspannte, lag eine
reinliche Scheidung fern; man identifizierte
Herrscher und Staat bis zu dem Maße, daß K. S.
Zachariä die Unmöglichkeit eines getrennten Rech-
nungswesens für beide lehrte. Anderseits finden
sich doch auch Wahrungen der Mitrechte der Agna-
ten und seltsame Vermischungen alter und neuer
Rechtsgesichtspunkte, z. B. daß Staatsgesetze mit
Konsens der Anwärter versehen, alte Hausgüter
für neue Staatsschulden, neue Erwerbungen für
Familienzwecke verwendet wurden. Häufige Not
und schneller Wechsel der Verhältnisse, dabei der
Mangel volksrepräsentativer Körper in einigen
Staaten, waren für grundsätzliche Durchdenkung
nicht förderlich.
Im übrigen nahm die Entwickelung je nach den
inneren Verhältnissen der Staa-
ten ganz verschiedenen Weg. In den kleine-
ren, wo der Herrscher sich fortdauernd als der
Großgrundbesitzer des Landes fühlte, blieb die
Anlehnung an das frühere Verhältnis leichter und
intensiver. In größeren Gebieten erwies sich
stärker der Zug nach modernen, ausländischen
Ideen; auch überschritten da die Gebietsvergröße-
rungen weitaus die Verluste und die Erkenntnis,
daß sie auf der militärischen Kraft des Volkes mit-
beruhten, konnte sich durchringen. Ein Richter
hätte, abgesehen von diesem Gesichtspunkte, die
Entscheidung geben können, Erwerbungen bis zur
Reichsauflösung (diese Obiekte überließ man ja
auch den Mediatisierten) seien dem Fürstenhause
dauernd zuzuweisen, unter Belastung mit einer
Rente an den Staat nach dem damaligen Kam-
merbeitrag, und unveräußerlich, solang die be-
treffende Dynastie herrsche, im übrigen seien die
Staatsfinanzen, unter Einschließung der späteren
Erwerbungen, aus sich selbst zu entwickeln. Aber
ein solches Fazit ward nicht gezogen.
s 3. Rechtssysteme des Domänenwesens im
Allgemeinen. Das geltende D. Recht gliedert sich
positiv und negativ an den Fragen nach dem
Staats= oder Hauseigentum oder
Einfluß in Bezug auf die Domäs-
nen und nach der Gestaltung der Kron-
ausstattung. Diese Punkte traten zufolge
zweier Umstände in den Vordergrund. Der
Uebergang in ein modernes, insbesondere kon-
stitutionelles Staatsleben schloß sich mangels
eigener Vorbilder an französische, allenfalls auch
englische Muster an. In Frankreich waren nun in
der Umwälzungsperiode alle D. Nationalgut ge-
worden, dem Herrscher und seiner Familie wies
man Staatsrenten (IZivilliste, Apa-
nagenj] und die Benützung von Schlössern,
Parks und Jagdrevieren an. Zuvor schon hatte
sich im britischen Reich unter Georg III die Ein-
richtung einer Zivilliste ausgebildet, unter Abtre-
tung der Verw der D., deren Ertrag sich gemindert
hatte, an den Staat.
Domänen (verfassungsrechtlich)
587
schen Regenten, wobei aber freilich ihre Unbe-
schränktheit in der Staats Verw bei der Nichtexi-
stenz eines Parlaments mitzubeachten ist. Mit
Einführung von Verfassungen in den
deutschen Einzelstaaten wurde eine solche oder
ähnliche Regelung Programmpunkt der
liberalen Reformparteien. Man
verlangte dabei meist einen größeren Anteil des
Staats, als zuvor eingeräumt war, am Ertrag
der D. im Endeffekt. Streitigkeiten zwischen Reg
und Ständen von kürzerer oder längerer Dauer
entstanden um die Auseinandersetzung, so insbe-
sondere bald in Nassau und Baden, wo früh Kon-
stitutionen erlassen wurden, dann in Hannover,
den thüringischen Staaten u. s. f. Auch die Rück-
wirkung der 1830er Revolution in Paris und die
1848-49er Bewegung griffen ein und letztere
führte zum Teil im Zwang der Verhältnisse zu
Gesetzen, die von den Agnaten mit Grund ange-
fochten und dann widerrufen, auch meist durch
Arrangements ersetzt wurden.
Das Endergebnis ist Verschiedenheit
in vierfacher Schichtung:
1. Staatseigentum an den D., dagegen
Zivilliste für das regierende Haus, mit der Last,
seinen Hof dann selbst zu bestreiten (unten § 4);
2. Hauseigentum an den D., unter tun-
lichster Aufhebung des Streits über fürstl. Bedarf
und Beitrag und unter verschiedenen Modalitäten
sonst (unten § 5);
3. Teilung des Kammerguts in
zwei Eigentumsmassen zwischen Staat
und Haus (unten 3 6);
4. Erhaltung eines althergebrach-
ten Zustandes (unten §# 7).
Für Einzelheiten ist auf den Teil B dieses
Artikels zu verweisen.
#s#a 4. Staatseigentum. Moderne Staatsideen
leuchteten am frühesten der preußischen
Entwickelung voran. Der große Kurfürst
vereinigte D. und Schatullgüter zu einer Verw
und ließ nur einen bestimmten Betrag sich zu-
führen, während der andere Teil der Einkünfte
zu den Ausgaben sonst diente. Mit Zurückdrängung
ständischen Einflusses verschwanden auch die be-
sonderen landschaftlichen Fisci, im Sinn der Her-
stellung einer einheitlichen Gesamtfinanz für das
ganze Staatswesen. Friedrich Wilhelm 1
hob 1713 den Unterschied zwischen Schatull= und
ordinären Kammergütern ausdrücklich auf, hielt
aber an der Gleichbedeutung von D. mit „Kammer-
und Tafelgütern" fest. Es blieb jedoch dabei, daß
die Könige nur eine feste Summe aus den D. be-
zogen, und das ALR, sowie nachgefolgte Haus-
gesetze und Edikte erklärten das Staatscigentum
daran. Insbesondere definierte das Landrecht die
„D. oder Kammergüter“ dahin, es seien Grund-
stücke, Gefälle und Rechte, deren besonderes Eigen-
tum dem Staat zustehe, sei es daß das Oberhaupt
die ausschließliche Benutzung in seiner staatlichen
Eigenschaft habe oder daß die Einkünfte zum Un-
terhalte der Familie des Landesherrn gewidmet
seien; die Bezeichnung als „besonderes“ Staats-
eigentum bildet nach der Rechtssprache dieses
Kodex den Gegensatz zum „gemeinen“, worunter
er große Straßen und Flüsse, Meerufer, Häfen
und gewisse Okkupationsrechte begreift.
Dieser Grundlage entspricht es, daß auch in
Diesem Vorbild folgten früh schon die preuß neueren preußischen Gesetzen, seit 1820