Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Domänen (Preußen) 
  
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und als Kammerschreibereigut außerhalb land- 
ständischen Einflusses stellte, ein Privatfideikom- 
miß; doch wollen aus der Gleichheit der Erbfolge- 
ordnung Einzelne (Reyscher, Wächter gegen Mohl, 
Göz u. A.) ein für den Aussterbensfall wichtiges 
Staatscigentum konstruieren. In Baden steht das 
sog. „Bodenseefideikommiß“, entstanden aus einer 
Entschädigung für eine allodiale Erbschaft, außer- 
halb einer staatlichen Beziehung, dagegen unter- 
liegt der Inhaber des „Familienfideikommisses der 
Pfälzer Höfe“, weil dasselbe zur Apanagierung 
einer Sekundogenitur einst gestiftet wurde, einem 
gewissen Abzug am Betrag der Staatsapanage. 
[I7 Apanagen, Civilliste, Landesherr.] 
Diese Beispiele, welche sich leicht vermehren 
ließen, zeigen, wie sehr die rechtliche Wür- 
digung aller Fragen aus dem Do- 
mänenrecht die Untersuchung der 
Umstände des Einzelfalls voraus- 
setzt — worauf von den Theoretikern namentlich 
Gerber mit Nachdruck und Erfolg hingewiesen hat. 
Duellen (außer den im Text angegebenen): Die 
wichtigeren sind in den Anmerkungen der 1# 94, 95 von 
Meyer--Anschütz Lehrb. des deutschen Staatsrechts 
angegeben. Außerdem vgl. im HB des öff. Rechts 
die über Staatsvermögen, Kronausstattung und Ber- 
mögensrechte des Herrschers und der regierenden Familie 
handelnden 3# der Darstellungen der Einzelstaatsrechte, ins- 
besondere von Schulze (Preußen 1 17), Groß- 
mann nach v. Seydel (Bayern #1 12), Leuthold 
(Kgr. Sachsen 13 8 und 18), 6 53 (Württemberg 1# 17, 
18), Schenkel nach Wielandt (Baden 1 8), 
Cosack (Hessen 11 2, 4, 35), Leoni und Mandel 
(Elsaß-Lothringen #1 2), Büsing (Mecklenburg 115—8 und 
28) u. s. J. -[O. Mayer, StR d. Kar. Sachsen, erschien 
erst während der Drucklegung l. 
Küteratur ist zusammengestellt bei Zacharid, 
Deutsches Staats= und Bundesrecht 2, 1 207 S 417, und 
in Meyer- Anschütz. Die bekanntesten Streitschriften 
sind dieienigen von Zachariä und Zöpfl gegen Rey- 
scher im Meiningenschen D. Streit; doch ist aus Streit- 
sällen eine Spezialliteratur (von heute nur noch geringerer 
Bedeutung) 1830—1866 auch erwachsen im Kgr. Sachsen, 
Hannover (u. A. Miquel), Oldenburg, Weimar, Nassau, 
Altenburg, Schwarzburg, Waldeck. Dazu noch Albrecht, 
Das D. Vermögen im Herzogt. Altenburg, 1905, und Weil 
Die staats- und verwaltungsrechtl. Stellung der Domänen, 
1909; die im Druck befindliche Auflage 2 des Handbuchs 
„Das Großherzogtum Baden“ (Karlsruhe bei Braun) ent- 
hält eine Darstellung des Unterzeichnete n über das 
Badische Domänenwesen im Tein III. v. JLagemann. 
B. In den einzelnen Staaten 1) (Verwaltung) 
I. Preußen 
1. Begriff. 1 2. Entstehung und Erwerbstitel. 5# 3. Be- 
nutzung. 1 4. Beräußerung. 1 5. Verjährung. # 6. Be- 
hörden. #3 7. Statistik. 
##1. Begriff. Der Begriff der D. nach preußi- 
schem Recht ist nicht leicht zu bestimmen. Das 
ALn II 14 58 11 und 12 bezeichnet: „Einzelne 
Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren beson- 
deres Eigentum dem Staate und die ausschließ- 
  
1) Ueber Elsaß-Lothringen oben Teil A / 2 und 8. 
  
liche Benutzung dem Oberhaupte des Staates zu- 
steht, ferner dicjenigen Güter, deren Einkünfte 
zum Unterhalte der Familic des Landesherrn ge- 
widmet sind“, als D. Diese Begriffsbestimmung, 
welche mit der damaligen absolut monarchischen 
Verfassung im Einklange stand, kann jetzt nach der 
eingetretenen strengeren Scheidung des Staats- 
eigentums von dem landesherrlichen Privat- 
eigentum nicht mehr als zutressend angesehen 
werden; denn nicht nur das Eigentum, sondern 
auch das Benutzungsrecht steht jetzt dem Staate 
allein zu, und die Einkünfte fließen zur Staats- 
kasse. Das Besitzrecht an den D. ist ein privatrecht- 
liches. Deshalb gehört zu den D. nicht dasjenige 
Staatseigentum, welches auf dem öffentlichen 
Rechte, auf dem Staatshoheitsrechte beruht, wie 
das Eigentum an Land= und Hecrstraßen, schiff- 
baren Strömen, Häfen, das Besteuerungsrecht 
und andere Regalien. Ebensowenig gehören zu 
den D. diejenigen Grundstücke, Gebäude, welche 
zur Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses 
des Staates dienen sollen, wie öffentliche Schulen, 
Dienstgebände für die Behörden usw. Selbst- 
verständlich ist zu den Domänen des Staates auch 
nicht zu rechnen der zum Familienfideikommiß 
und zum Privatbesitz des Königs und des Kgl 
Hauses gehörige Grundbesitz. Unter Domänen 
im weiteren Sinne versteht man heute 
das der D. Verwaltung unterstehende Staats- 
eigentum. Dazu gehören nicht nur der landwirt- 
schaftlich benutzte Grundbesitz, sondern auch Ge- 
bäude in den Städten, die aus besonderen histori- 
schen Verhältnissen auf die D. Verwaltung über- 
gegangen sind, ferner auch Gefälle und Rechte, 
die mit dem Grundeigentum zusammenhängen, 
aus diesem entstanden sind, und dem Staate aus 
privatrechtlichen Titeln ebenso wie jedem Privat- 
grundbesitzer zustehen. Domänen im enge- 
ren Sinne sind die der D. Verwaltung unter- 
stehenden landwirtschaftlich benutzten Grund- 
stücke, insbesondere Güter, D. Vorwerke genannt. 
Hiernach gehört zu den D. auch nicht das anderen 
Ressorts (Berg-, Hütten-, Salinen-, Eisenbahn- 
Verwaltung) unterstellte Staatseigentum. 
+# 2. Entstehung und Erwerbstitel. 
I. Ursprünglich gab es D., die vermöge der Lan- 
deshoheit auf den Landesherrn übergegangen wa- 
ren, und Patrimonialgüter. Aber auch die letz- 
teren sind allmählich Staatseigentum geworden. 
Friedrich Wilhelm I. bestimmte ausdrücklich durch 
Edikt v. 13. 8. 1713, daß die von seinem Vor- 
gänger acquirierten Güter „unserer Kron und Kur 
auf ewig inkorporiert, der unter denselben ge- 
machte Unterschied von Schatull= und ordinären. 
Kammergütern in totum aufgehoben und diesen 
neuen Acquisitionen die Natur und Eigenschaft 
rechter Dominial-, Kammer= und Tafelgüter 
samt der denselben in den Rechten anklebenden 
Inalienabilität hiermit beigelegt werden sollen“. 
Dieselbe Anschauung ist auch in den späteren ge- 
setzlichen Bestimmungen, insbesondere in dem 
ALK II 14 && 11—15 ausdrücklich wiederholt 
worden. Hier ist auch der Unterschied zwischen 
Staats D. und Privatgütern des Landesherrn, 
zwischen denjenigen Gütern, welche der Landes- 
herr als solcher vermöge seiner Qualität als 
Staatsoberhaupt, und denjenigen, welche er wie 
jeder Privatmann besitzt, deutlich ausgesprochen. 
Auch das Haus G v. 6. 11. 1809 (GS 1806—1810,
	        
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