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Domänen (Preußen)
604), das Edikt v. 30. 10. 1810 (GS 33) und ins-
besondere die V v. 17. 1. 1820 wegen der künfti-
gen Behandlung des gesamten Staatsschulden-
wesens (GS 9) erkennen das volle und ausschließ-
liche Eigentum des Staates an dem ganzen D.Be-
sitze an, wogegen gleichzeitig dic Rechte des Lan-
desherrn durch Zuweisung einer jährlichen Rente
an das Kronfideikommiß, die auf den Domänen=
und Forstbesitz radiziert wurde, entschädigt wur-
den. J Civilliste F 81.
II. Der Preußische Staat ist in den jetzigen
D. Besitz durch Rechtsakte gelangt, die teils auf
dem allgemeinen Staatsrechte beruhen, teils
privatrechtlicher Natur sind, insbesondere
a) durch die Besitznahme neuer Landesteile
und des in denselben befindlichen Staatsgrund-
besitzes infolge völkerrechtlicher Verträge. Durch
die Besitznahme von Schlesien und Westpreußen
unter Friedrich dem Großen, in neuerer Zeit
durch die Besitznahme von Hannover, Kurhessen
und Nassau ging ein nicht unbedeutender D. Besitz
auf den preußischen Staat über.
b) durch die Sakularisation der Klöster und
Stiftungen auf Grund des Ediktes v. 30. 10. 1810
( 33). Die rechtliche Begründung findet diese
Maßregel im ALN I16 5192. Nach diesem Edikte
wurden alle Klöster, Dom= und andere Stifter,
Balleyen und Kommenden, sie mögen zur katho-
lischen oder protestantischen Religion gehören,
eingezogen und ausdrücklich als Staatsgüter er-
klärt (Säkularisation.!.
c) durch Einverleibung eröffneter, ehemals
aus D. verliehener Lehngüter. In der V v. 9. 3.
1819 (GS 73) über die rechtliche Natur der D.
in den neuerworbenen Provinzen hat sich der
König ausdrücklich das Recht vorbehalten, die an-
heimfallenden Lehngüter zum Ersatze der als Do-
tationen verliehenen D. nicht weiter zu verleihen,
sondern den D. des Staats einzuverleiben.
d) durch Einverleibung der von dem Landes-
herrn erworbenen Güter, wenn über diese nicht
eine anderweite Bestimmung von Todes wegen
getroffen ist (ALR 11 14 15).
e) durch das Recht des Staates auf herrenlose
Güter und durch Konfiskation. Das Recht auf
herrenlose Güter begreift teils das Recht auf Be-
sitznahme solcher Güter in sich, welche noch in
keines Eigentum gewesen oder von dem Eigen-
tümer verlassen sind, teils das Recht auf herren-
lose Verlassenschaften (ALrR II 16 K 3 u. 4).
Aber auch die auf diesem Wege erworbenen Gü-
ter werden nur dann D.Eigentum, wenn sie den
l. des Staates ausdrücklich einverleibt sind.
Nach dem Be# für das Deutsche Recich fallen
herrenlose Güter nicht ohne weiteres an den Fis-
kus, vielmehr hat dieser nur das Recht zur An-
eignung des vom Eigentümer aufgegebenen
Grundstücks; das Eigentum erwirbt er erst da-
durch, daß er sich als Eigentümer im Grundbuche
eintragen läßt (§ 928 B). Auf ein von vorn-
herein herrenlos gewesenes Grundstück ist der
#928 Bö analog anzuwenden (a 190 EG z.
BösB) unbeschadet der Vorschrift in § 900 Be#.
Eine herrenlose Erbschaft fällt dem Fiskus als
gesetzlichem Erben zu (&& 1936, 1912 Abs 2 u.
1694 BG B). — Das Recht der Konfiskation ist
bereits im Jahre 1848 aufgehoben.
s) durch Ankauf auf Grund eines privatrecht-
vorigen Jahrhunderts nur selten und beschränkte
sich in der Regel nur auf kleinere Parzellen zur
besseren Abrundung der fiskalischen Grenzen.
Der Ankauf größerer Güter zu D. war bis
dahin nur ausnahmsweise vorgekommen. Seit
dem 1. Januar 1900 sind viele neue D. erworben
worden, namentlich auch manche in den westlichen
Provinzen der Monarchie, wo der D. Besitz nur
unbedeutend war. Um die für die Ankäufe not-
wendigen Gelder zu gewinnen, wurde ein Teil
der altländischen D. veräußert und dafür in den-
jenigen Landesteilen, in welchen die Gründung
neuer oder die Vermehrung bestehender D. aus
wirtschaftlichen oder nationalen Gründen sich
empfahl, dazu geeigneter Grundbesitz erworben
(unten 8 4).
83. Benutzung.
I. Die Art der Benutzung der D hat vielfach
gewechselt. Von der Zeitpacht ging man zur
Erbpacht, dann zur Administration und schließlich
wieder zur Zeitpacht über, die heute noch die
Regel bildet. Die Selbstbewirtschaftung durch
Beamte des Staates tritt nur ausnahmsweise
ein, wenn die Verpachtung wegen Mangels
angemessener Pachtgebote sich zeitweise nicht er-
möglichen läßt oder wenn andere staatswirtschaft-
liche Zwecke durch die Selbstverwaltung erreicht
werden sollen (vgl. § 31 der Instr für die Ober-
rechnungskammer v. 18. 12. 1824, & 11 der D. Ver-
äußerungs Instr v. 28. 10. 1830, Geschäfts Instr
für die Regierungen v. 23. 10. 1817, GS 248,
31. 12. 1825, GS 5). — Die Verpachtung der
D. geschieht grundsätzlich öffentlich meistbietend,
nur ausnahmsweise freihändig, wenn besondere
Gründe dafür vorliegen. Der Verpachtung werden
einmal die „Allgemeinen Bedingungen für die
Verpachtung der Kgl Preußischen D. von 1900“
und dann die Verhältnisse der einzelnen D. be-
treffende „Besondere Bedingungen“, die jedes-
mal für die Verpachtung erst festgesetzt werden,
zu Grunde gelegt. Die Allgemeinen Be-
dingungen (Kommentar in Oelrichs-Günther
S 33 ff) enthalten Bestimmungen, die bei al-
len Verpachtungen gelten; sie behandeln Pacht-
zeit (Pachtjahr), Pachtgegenstand (Bestandteile,
Gewährleistung, Dienstverträge, Auseinander-
setzungen und Ablösungen, Herausnahme und
Zulegung von Grundstücken, Benutzung, Baum-
inventar, Ziegelei, Torfstich, Fischerei, Jagd,
Bauverbindlichkeiten, Feuerlöschgeräte und Blitz-
ableiter), Pachtzins, Pachtnebenverbindlichkei-
ten (Lasten und Abgaben, Uebernahme der Ge-
fahr, Versicherung gegen Hagel- und Feuerschä-
den, Aufnahme von Kommissaren usw., Rech-
nungslegung pp.), Sicherungsmittel des Fiskus
(Buchführung, Revisionen, Sicherheitsleistung,
Zwangsvollstreckung, Abtretung und Unterver-
pachtung usw.), Erlöschen der Pacht (durch Ab-
lauf der Zeit, durch Tod des Pächters usw.), Rück-
gewähr, Ernennung von Sachverständigen usw.,
Formvorschriften, Kosten. Die besonderen
Bedingungen sind Ergänzungen der all-
gemeinen Bedingungen für die einzelnen D.
Sie geben die Größe der D., die Pachtdauer
(in der Regel 18 Jahre), den Pachtzins, den
Umfang der Jagdnutzung, den Mindestwert des
auf der D. zu haltenden lebenden und toten
Wirtschaftsinventars, den Umfang der Bauausfüh-
lichen Titels. Der Ankauf geschah bis Ende des rungen und der Meliorationen, die Höhe der