Domänen (Bayern)
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5sw7. Statistik. Nach dem Staatshaushaltsetat
für das Etatsjahr 1910 betragen bei der D. Ver-
waltung die etatsmäßigen ordentlichen Einnahmen
30 284 230 Mk. und die dauernden Ausgaben
9148 900 Mk., so daß sich ein Ueberschuß von
21 135 330 Mk. ergibt. Die Zahl der Domänen=
Pachtungen beträgt 1056 mit einer nutzbaren
Fläche von 439 266 ha und einem Ertrage von
16 380 144 Mk., also durchschnittlicher Pachtertrag
ür 1 ha 39, 29 Mk. In fiskalischer Selbstbewirt-
chaftung stehen 8 D. mit 2453 ha nutzbarer Fläche
und einem Ertrage von 923200 Mk. — Nachweise
der D. Vorwerke und Pachtverhältnisse bei Oel-
richs-Günther Anl. 24.
Literatur: Oelrichs-Günther, Die D. Berwal-
tung des preuß. Staates", 1904; v. Rönne, Das D.-,
Forst= und Jagdwesen des preuß. Staates 1854; Turnau-
Förster, Das Liegenschaftsrecht 7 II 1903. Eine amtliche
Denkschrift über die wirtschaftliche Seite (von Aereboc) soll
in Ausarbeitung sein (Ende 1910). Günther.
II. BVahern
4 1. Entstehung. 1 2. Ausdehnung und Verwaltung.
5 3. BVeräußerung.
# 1. Zur Entstehnugs#geschichte. Durch die in
der merowingisch-karolingischen Zeit vollzogene
Bildung von Forstbezirken auf herrenlosem Lande
ist ein bedeutender Grundbesitz in das Privateigen-
tum der Könige übergegangen. Hierher stammt die
oße Masse des von den Königen an die bischöf-
ichen Kirchen von Augsburg, Würzburg, Speyer
u. a. m. verliehenen Waldbesitzes und ein Teil der
auf die Wittelsbacher überkommenen „Forste“".
Im Mittelalter ist die Entwicklung in den hoch-
stiftischen Territorien und in den Bay-
rischen Erblanden auseinander zu halten. Die
mittelalterliche Trennung des zur Domlkirche ge-
hörigen Gutes in bischöfliches und in Kapitelsgut
verliert mit dem Aufkommen der Landeshoheit
immer mehr an Bedeutung. Zwar wird die Un-
terscheidung von Gütern, welche für den bischöflichen
Bedarf direkte Naturalien abführen und solchen,
welche an die hochstiftische Kasse die Gefälle ent-
richten, auch in der späteren Zeit beibehalten,
aber die Kapitel erlangen, wie die Wahlkapitula-
tionen zeigen, ein Kontrollrecht über die ge-
samten Finanzen der Hochstifte, insbesondere
über die Einnahmen an Zöllen, grundherrlichen
und Vogteigefällen. Im Hochstift Würzburg ist
es sogar dazu gekommen, daß vom Kapitel an den
Bischof ein jährliches, nicht zu überschreitendes
Deputat ausgewiesen wurde. In den Bayri-
schen Erblanden wurde unterschieden zwischen
dem Kammergute einerseits und dem „Ca-
binetsgute“" andrerseits. Das Kammergut
stand im Eigentum des herzoglichen Hauses; es
war aber kraft öffentlichen Rechtes zur Finanzie-
rung der Bedürfnisse des Landeshaushaltes be-
stimmt. Bestritten ist, ob zur Veräußerung von
Kammergut die Zustimmung der Landstände er-
forderlich war. Vom Kammergut auseinander-
zuhalten sind diejenigen Güter, deren Ertrag ähn-
lich wie in den hochstiftischen Territorien für den
persönlichen Bedarf der Fürsten ver-
wendet wurden — Kabinettsgüter. Dies private
Vermögen des Landesherrn hieß Schatullegut.
Schon vor Uebergang des Besitzes der Hoch-
stifte, Abteien und Klöster an Bayern vollzog sich
ein Wandel in der Auffassung des Kammer= und
Kabinettsgutes. Mit Entschließung v. 18. 3. 1799
hat Kurfürst Maximilian IV. Josef den Unter-
schied zwischen Kabinettsgütern und Kammer-
gütern aufgehoben und durch „Domanialfidei-
kommißpragmatik“ v. 20. 10. 1804 wurden sie
sideikommissarisch gebunden. Im Gegensatz zu
dieser patrimonialen Auffassung wird in der Vu
v. 26. 5. 1818 Titel III der Begriff „Staats-
domäne“ oder „Staatsgut“ eingeführt
und dessen Unveräußerlichkeit bestimmt — Vu III
#s5 mit #& 1—4 und 6—7. Die „gesamten
Staatsdomänen“ einschließlich der grundbaren
Güter — Verh. d. K. d. A. 1834 Beil. Bd. 2, 86 —
haften nach a 2 des Civilliste G v. 1. 7. 34 für
die Civilliste des Königs. In a 4, 5
und 6 L c. sind dem Hofe (Civilliste) zahlreiche
Obiekte zur Nutzung, aber auch zur Unterhaltung
überwiesen, vgl. hierüber die entsprechenden Ein-
träge im Grundbuche.
# 2. Ansdehnu#g und Verwaltung.
I. Bestand (vgl. das ordentl. Budget von
1910/11).
1. Die Forste. Von der Gesamtfläche der
bayrischen Waldungen mit 2 609 811 ha treffen
auf Staatsforsten 936 331 ha (Mitteil. aus d.
Staatsforstverwaltung Bayerns, 1903 Heft 3 S 1).
Die Verwaltung untersteht dem Finanzministe-
rium, bei welchem die Ministerial-Forstabteilung
eingerichtet ist. In den Kreisen sind zuständig die
Reg Finanzkammern mit ihren Forstkammern und
als äußere Behörden die Forstämter. Die Rein-
einnahmen der Forst-, Jagd-, und Triftverwal-
tung ist auf jährlich 32 206 607 Mk. veranschlagt.
2. Die Bergwerke und Salinen.
Die Bergwerke und Salinen befinden sich haupt-
sächlich im Mittel- und Hochgebirge. Die Ver-
waltung wird unter Aufsicht des Finanzministe-
riums von der Generalbergwerks= und Salinen-
administration besorgt. Jährliche Reineinnahme:
1 006932 Mk. 3. Die Mineralbäder.
Die Bäder Kissingen und Bocklet, Brückenau und
Steben sind dem Finanzministerium und den be-
treffenden Reg Finanzkammern unterstellt. Sie
sind verpachtet und werfen jährlich ab: Kissingen
und Bocklet 115 000 Mk., Brückenau 30 000 Mk.
und Steben 16 000 Mk. 4. Das Weingut
in Unterfranken stammt aus fürstbischöf-
licher Zeit. Im Jahre 1905 umfaßte es einen
Flächeninhalt von ungefähr 64 415 ha (davon
6412 ha Oedungen). Es steht jetzt in Regiebetrieb.
Reineinnahmen jährlich 7930 Mk. Zuständig ist
das Finanzministerium und seine Unterbehörden.
5. Fischwasser. a) Die Hoffischerei auf dem
Chiemsee, b)h sonstige Fischereien. Ueber die Rechte
an öffentlichen Gewässern vgl. a 538 Code civil
„domaine public“, a 1 Wasserben. G v. 28. 5. 52:
„Staatsgut“, vgl. aber a 2 Wasser G v. 23. 3.
07: Die öffentlichen Gewässer stehen im Pri-
vateigentum des Staates, vgl. ferner a 3
FischereiG v. 15. 8. 08. Fischereij.
6. Die Grundgefälle des Staates (Etat
Nr. 18). Es handelt sich hier in der Hauptsache um
grundherrliche Rechte des Staates. Durch die Ab-
lösungsgesetzgebung ist ein Teil der bäuerlichen
Lasten ganz beseitigt, ein anderer Teil aber in
jährliche Geldleistungen (Bodenzinse) umgewan-
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