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Domänen (Hessen) — Domkapitel und Stifter
Bad Nauheim und Badeanstalt Salzhausen mit
1 429 440 Mk. Einnahme und 1 329 440 Mk. Aus-
gabe; Samenklenganstalt zu Gammelsbach i. O.
(Kap. 9) mit 32 151 Mk. Einnahme, 30 650 Mk.
Ausgabe; Staatseisenbahnen (Kap. 11) mit
12 000 000 Mk. Voranschlag als Anteil Hessens
an der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft.
3. Die Verwaltung erfolgt durch die
staatlichen VerwOrgane, die in Hinblick auf die
budgetmäßige Behandlung der D.Einnahmen der
landständischen Kontrolle unterliegen. Für die
Weinbau D. ist durch Bek v. 1. 7. 01 (Reg Bl 393)Z
eine unter Leitung der Abteilung für Forst= und
Kameralverwaltung stehende besondere Behörde
(„Weinbaudomänenverwaltung") mit Sitz in
Mainz errichtet worden. — Eine Besteuerung
der D. findet nur durch die Gemeinden statt;
eine Auflage staatlicher Steuern erfolgt nicht.
4. Veräußerung. a) Für die Do-
mänen des Großherzoglichen Hau-
ses besteht grundsätzlich Unveräußerlichkeit (Vl.
à 7 Abs 1). Als Ausnahme von diesem Veräuße-
rungsverbot nennt a 9 Abs 1 Staats= und Regie-
rungshandlungen mit auswärtigen Staaten. a 9
Abs 2 fügt hinzu, daß unter das Verbot des à 7
nicht begriffen sein solle „der Verkauf entbehrlicher
Gebäude, der in anderen Staaten gelegenen
Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendi-
gung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Aus-
tauschungen und die Ablösung des Lehns= und
Erbleih-Verbandes, der Grundzinsen und der
Dienste“. In allen diesen Fällen wird aber den
Ständen eine Berechnung über den Erlös und
über die Verwendung des Erlöses zum Grund-
stocke vorgelegt. Für die Erteilung der Ermächti-
gung an die Regierung zur Veräußerung „land-
wirtschaftlich benutzter, zerstreut liegender, d. h.
nicht zu Hofgütern gehöriger kammerfiskalischer
Grundstücke, welche dem Familieneigentum des
Großherzogl. Hauses angehören" s. LV II 1905/08
Drucks. Bd. 1 Nr. 107.
b) Die Veräußerung der Staats-
domänen wurde durch G v. 2. 6. 1821 (Reg Bl
231) geregelt. Vgl. hierzu Landtagsabschied v.
II. 1. 41 § 25 (Reg Bl 28, Anlage zu §& 25 s. a. a. O.
S 45), sowie a 2 des G v. 3. 9. 78 (Reg l 9:
betr. die Veräußerung von Domanialgrundstücken
als Bauplatz). Gemäß der Neufassung des à 10
der Vu (herbeigeführt durch G v. 1. 8. 78, Reg Bl
93) ist zu jeder Veräußerung, Verpfändung oder
Belastung unbeweglichen Landeseigentums die
Zustimmung der Landstände erforderlich: Aus-
nahmen gelten auf Grund von a 10 Abs 2 nur für
den Verkauf oder Austausch überflüssigen Straßen-
oder Eisenbahngeländes, sowie entbehrlicher Ge-
bäude, für die Abtretung zu Bauplätzen geeigneter
Parzellen und für Vergleiche zur Beendigung
von Rechtsstreitigkeiten.
Liüteratur: Denkschrift über die D. des Großherzogl.
Hauses (1838); Küchler-Braun-Weber, Ver-
fassungs= und Verwzecht d. Großh. Hessen 1, 590 ff; Co-
sack, Hess. Staatsrecht ### 2, 4, 35; van Calker, Hes--
sische Verfassungsgesetze S 40 ff, 95 ff.
Arthur B. Schmidt.
Domkapitel und Stifter
5 1. Ursprung. 1 2. Verfassung. 1 3. Stellenbesetzung.
# 4. Aufgabe. 1 5. Dotation. # 6. Korporationsrecht.
7 7. Protestantische Domkopitel und Stifter.
K1. Ursprung. 1. Die katholischen Dom= und
Kollegiatkapitel sind heute geistliche Gesellschaften
oder religiöse Körperschaften zur Abwartung des
feierlichen Gottesdienstes und zur Abhaltung be-
sonderer Religions= resp. Gebetsübungen (Chor-
gebet) an einer Hauptkirche. Derartige Vereini-
gungen an der Domlirche heißen D. (früher auch
Domstifte, Hochstifte), an anderen größeren Kir-
chen Kollegiatkapitel oder Stifter. Kollegiat--
kapitel kommen heute in Deutschland vor in
Aachen, Bautzen, München, Regensburg. Selte-
ner wurden, wie heute noch in Oesterreich, auch
Klosterkonvente als Stift bezeichnet.
Die Kanonissenkapitel waren freiweltliche und
zwar vorherrschend adelige Damenstifter, deren
Insassen (canonicae) eine vita canonica führten.
2. Die herrschende Ansicht geht dahin, daß
die D. ein Ergebnis des gesteigerten kirchlichen Le-
bens der karolingischen Zeit seien, indem erst der
Bischof Chrodegang von Metz (742—766) die
Vvita communis beim Klerus seiner Bischofsstadt
eingeführt habe. Diese Auffassung ist, insbeson-
dere nach den Untersuchungen von Heinrich
Schäfer, Ernst Mayer und Pöschl, nicht mehr zu
halten. Nicht bloß der Begriff und Name, sondern
auch das gemeinschaftliche Leben der Kanoniker ist
vielmehr eine altkirchliche Erscheinung. Es han-
delte sich andernteils bei den Kanonikern aber auch
niemals um eine Art von Matricularii oder
konskribierten Armen des Kirchenrechts, obschon
canon auch die Bedeutung von Matrikel oder
(Armen= Verzeichnis erhalten hat; sondern Ka-
noniker waren diejenigen Geistlichen, welche nach
den altkirchlichen oder kanonischen Vorschriften
lebten. Die vita canonica oder das canonice
vivere im Sinne dieser Vorschriften war aber
auf den Fall zugeschnitten, daß eine Mehrheit von
Klerikern an einer Kirche tätig war, und bedeutete
hier ein Gemeinschaftsleben.
Dieser vita communis sive canonica fehlte in-
des vielfach noch der religiöse Charakter, und wei-
terhin auch die Allgemeinheit und Festigkeit. Und
hier beginnt nun das Verdienst von Chrodegang.
Dieser hat die vita canonicalfür den Metzer Stadt-
klerus nach den Intentionen alter Kanones neu-
geordnet und bis ins einzelne durchgebildet. Da-
bei wurde eine anfangs ganz natürliche Wirt-
schaftsgemeinschaft, die sich auf der quarta cieri
aufgebaut hatte, in eine asketische Vereinigung
verwandelt, wie das vereinzelt auch schon vorher
angestrebt worden war. Diese nach mönchischen
Begriffen ausgeprägte Lebensgemeinschaft ist vor
allem eine Vereinigung zum Spezialgottesdienst;
und weil dann bei diesen Versammlungen immer
Kapitel aus der Regel vorgelesen wurden, erhiel-
ten dieselben den Namen Kapitel: Das gemein-
same Leben wird jetzt nur ein Mittel zur Durch-
führung des religiösen und gottesdienstlichen
Hauptzweckes. Chrodegangs regula wurde später
für alle Dom= und Kollegiatstifter des Franken-
reichs eingeführt und schließlich allerorts Muster