Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

6 1889. 
Die Mitltheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, 
welche über das Civildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des Be- 
amten Rechnung zu legen hat. 
Vorstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildiensteinkommen, 
die Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu vewwenden. 
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes erhobene 
Civildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienst- 
stellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen 
Beamten der Militäwerwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung 
beläust. 
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quitkung sehlen oder mit dem Inhalte 
der gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer 
vorgesetzten Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen. 
8. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, 
finden lediglich die Bestimmungen unter 6. und zwar mur hinsichtlich derjenigen 
Zeit Anwendung, während deren die Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen 
Friedensdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten worden. 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegodienst eintreten, 
finden dagegen die Bestimmungen unter 35 1 bis 7 unbeschränkte Anwendung. 
II. 
Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren 
Staatsbeamten ausdrücklich beigelegt sind, sind die unter 1 getroffenen Festsetzungen 
gleichfalls anzuwenden. 
III. 
Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche in 
Folge einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst ein- 
berufen werden oder freiwillig in den Landsturm eintreten, finden die unter 1.9771 
bis 3, I 4 Absatz 1, J8 5 und 6, 3 7 Absatz 1 bis 4 und unter # 8 ge- 
gebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
IV. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die 
Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung 
abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit 
solgender Maßgabe Anwendung:
	        
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