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Donauschiffahrt
schließen hatten) hatte die Schiffahrtsordnung,
das Flußpolizei-Reglement vorzubereiten, das
Nötige für die Durchführbarkeit der Grundsätze
des Wiener Kongresses zu veranlassen und die
erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung des
Flußlaufs durchführen zu lassen; nach der Auf-
lösung der europäischen Kommission sollte die
Uferstaatenkommission an deren Stelle bezüglich
der Donaumündungen und der angrenzenden
Meeresteile treten. Die Uferstaatenkommission
schuf in ihrer Versammlung zu Wien eine Schiff-
fahrtsordnung (7. 11. 57), die jedoch die Geneh-
migung der Signatarmächte des Pariser Vertrags
nicht erhielt, weil die Binnenschiffahrt nur den
Uferstaaten zustehen sollte und einige Maßregeln
beschlossen worden waren, die der Freiheit des
Transithandels widersprachen.
3. Da die Aufgabe der europäischen Donau-
kommission noch nicht gelöst war, wurden deren
Vollmachten verlängert, die Arbeiten fortgesetzt
und am 2. 11. 65 die Akte betreffend die Schiff-
fahrt von den Mündungen der Donau
bis Galatz unterzeichnet. Am 28. 5. 66
wurden die Vollmachten der europäischen Donau-
kommission neuerlich auf fünf Jahre, sodann durch
den Londoner Vt v. 13. 3. 71 (sog. Pontusvertrag)
auf zwölf Jahre (bis zum 24. 4. 83) verlängert.
4. Der Berliner Vt vom Jahre 1878 betonte vor
allem, daß die Freiheit der Schiffahrt auf der
Donau ein europäisches Interesse
bildet; zur Verstärkung der Garantien dieser
Freiheit wurde die Beseitigung aller Festungen
auf der Strecke vom eisernen Tor bis zu den
Mündungen, sowie das Verbot neuer Befestigun-
gen beschlossen; ferner wurde bestimmt, daß mit
Ausnahme der für die Stiompolizei und den
Zolldienst bestimmten Schiffe, keine Kriegsschiffe
die Donau auf den bezeichneten Strecken befahren.
dürfen (a 52). Die Kompetenz der europäischen
Kommission (der nunmehr auch Rumänien ange-
hörte) wurde erweitert, indem ihr die Ausarbei-
tung der Reglements für die Schiffahrt, Strom-
polizei und Oberaufsicht für die Stromstrecke Ga-
latz bis zum eisernen Tor übertragen wurde
(a 55). Die den Uferstaaten durch den Londoner
Vt von 1871 zur Aufgabe gesetzte Beseitigung der
Schiffahrtshindernisse (am eisernen Tor und an
den Katarakten) wurde Oesterreich-Ungarn an-
vertraut; den Uferstaaten wurde die Förderung
der betreffenden Arbeiten (die mit der feierlichen
Eröffnung des Verkehrs am 27. 9. 96 ihren Ab-
schluß gefunden haben) zur Pflicht gemacht (a 57).
Mit den zur Ausführung des à 63 bestimmten
Vorarbeiten wurde von der europäischen Kom-
mission ein Komitee betraut, dessen Avant-projet
für die Ueberwachung der Ausführung des Schiff-
fahrtsreglements eine gemischte Kommission in
Vorschlag brachte, zusammengesetzt aus Bevoll-
mächtigten der Uferstaaten Serbien, Rumänien,
Bulgarien und einem Bevollmächtigten Oester-
reich-Ungarns, dem der Vorsitz und bei Stimmen-
gleichheit die entscheidende Stimme zukommen
sollte. Infolge Protests der Uferstaaten wurde
dieses Projekt fallen gelassen; auf Vorschlag des
französischen Bevollmächtigten Barreère fand
eine neuc Verhandlung statt, deren Ergebnisse
(Zusammensetzung der Kommission wie in dem
eben angeführten Projekt unter Zuziehung eines
Delegierten der europäischen Kommission, Oester-
reich-Ungarn führt den Vorsitz, die Beschluß-
fassung erfolgt mit Stimmenmehrheit) von allen
Mächten mit Ausnahme Rumäniens angenommen
wurden. Rumänien protestierte gegen die Teil-
nahme Oesterreich--Ungarns an der Kommission
aus eigenem Rechte, da diese Macht an der un-
teren Donau nicht Uferstaat sei.
5. Die am 8. 2. 83 zu London zusammen-
getretene Konferenz hielt an dem vom
Berliner Vertrag ausgesprochenen Gedanken fest,
daß es sich um eine europäische Angele-
genheit handle, bei deren Ordnung Rumänien
als beteiligter Staat nur mit beratender Stimme
teilnehmen könne. Rumänien protestierte gegen
diesen Vorgang (im Hinblick auf das Aachener
Protokoll v. 15. 11. 1818 — siehe dagegen Jel-
linek, Oesterreich-Ungarn und Rumänien in
der Donaufrage 9 ff), verweigerte die Teilnahme
an der Konferenz und den Beitritt zu den Be-
schlüssen. In dem Vt v. 10. 3. 83 beschloß die
Konferenz die Ausdehnung der Kompetenz der
europäischen Kommission auf die Strecke Ga-
latz bis Bralla und die Verlängerung der Voll-
machten bis zum 24. 4. 04; von 1904 ab gelten
die Vollmachten je für 3 Jahre in vollem Umfang
als stillschweigend erneuert, wobei es den Kontra-
henten freisteht, ein Jahr vor Ablauf der bezeich-
neten Fristen, Aenderungen in der Zusammen-
setzung der Kommission oder der Ausdehnung
ihrer Vollmachten in Vorschlag zu bringen. Die
Kiliamündung, soweit deren Ufer demselben
Staate gehören, ist der Kontrolle der europäischen
Kommission entzogen und jener der beiden Ufer-
staaten Rußland und Rumänien unterstellt, die
gemischten Teile der Stromstrecke stehen unter der
Kontrolle des russischen und rumänischen Dele-
Herten in der europäischen Kommission. Die
ufsicht über die Strecke vom eisernen Tor bis
Bralla wurde einer gemischten Kommission (im
Sinne des Barrereschen Antrags) übertragen.
Diese Kommission ist keine definitive Institution,
wie denn überhaupt durch den Londoner Vertrag
die politisch komplizierte Donaufrage nicht end-
gültig gelöst werden sollte. Gleichwohl beharrte
Rumänien in seiner ablehnenden Haltung auch
gegenüber diesem Vertrage, und zwar wegen an-
geblicher Verletzungen der Beschlüsse des Wiener
Kongresses und des seither in Geltung getretenen
Flußschiffahrtsrechts.
II. Die Donaufrage.
Die Ausdehnung der Kompetenz der euro-
päischen Kommission und der Umstand, daß diese
Kommission seit ihrer Errichtung durch den Pa-
riser Vt von 1856 durch nachfolgende internatio-
nale Akte zu einer dauernden Institution gewor-
den ist, wurde die Quelle der Schwierigkeiten, die
sich aus dem Verhalten der Uferstaaten ergeben
haben, denn diese wollten einer europäischen
Kommission für die Angelegenheiten internatio-
naler Flüsse nur die Bedeutung einer exzeptio-
nellen Einrichtung einräumen. Daß das inter-
nationale Flußschiffahrtsrecht im Sinne absoluter
Gleichheit aller Flaggen auf internationalen Flüs-
sen und der gleichen Behandlung der Angehöri-
gen der Uferstaaten und der Nichtuferstaaten sich
weiterbilden muß, — diese Konsequenz der heuti-
gen Auffassung des Völkerrechts und der Stellung
der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft
gegenüber einem praktisch so wichtigen Problem