Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Doppelbesteuerung 
  
mittel die Beseitigung der D. herbeizuführen. 
In der Regel kann er sich erst dann, wenn 
dieser ordentliche Instanzengang erschöpft ist, im 
aufsichtlichen Beschwerdewege an die Zentral-Fi- 
nanzverwaltungen der betreffenden Staaten, und 
wenn eine Beseitigung der D. nicht erzielt ist, 
auch nicht etwa ein Uebereinkommen zwischen den 
betreffenden Bundesstaaten stattgefunden hat (s. 
oben §& 5), schließlich an den Bundesrat wenden, 
welcher bei Nichteinigung der Einzelregierungen 
gemäß à 7 Nr. 3, à 76 der RV Entscheidung zu 
treffen hat (OV## 2, 129; 7, 206; 10, 5; 12, 
17). Unter Umständen hat die Beseitigung der 
D. auch von Amts wegen zu erfolgen (Ausf. 
Anw z. Pr. Eink. StG v. 25. 7. 06 a 84). 
Nach der Novelle von 1909 (§5 5 a) müssen nun 
Beschwerden über D. innerhalb eines Jahres 
nach endgültiger Feststellung der D. angebracht 
werden. Ferner dürfen aber — was von manchen 
Staaten bislang bestritten worden war — der- 
artige Beschwerden nicht aus dem Grunde zurück- 
gewiesen werden, daß der St Pflichtige die in den 
Landesgesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechts- 
mittel nicht innerhalb bestimmter Fristen einge- 
legt bezw. den Erstattungsantrag nicht innerhalb 
der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fristen ge- 
stellt habe. 
§ 7. Doppelbestenerung in Gemeinden. 
I. Gemeinden desselben Staates. 
Mehrere deutsche Einzelstaaten (Preußen, Bayern, 
Sachsen usw.) haben Vorschriften getroffen, welche 
eine D. durch die Gemeinden (selbständigen Guts- 
bezirke) wenigstens in demselben Staats- 
gebiete verhüten sollen; auch Staatsverträge 
und einseitige Entschließungen können D. zwischen 
Gemeinden verschiedener Bundesstaaten beseitigen 
(Pr. G v. 30. 7. 95, GS 409). 
A. Preußen. 
1. Ortsgemeinden. Nach ## 47—52 
des Kommunal-Abgaben G (KA#) v. 14. 7. 93 
in der Fassung der Novelle v. 30. 7. 95 (ältere 
Vorgänge schon 5 23 GemO der Rheinprovinz) 
sind im Interesse einer Beseitigung der D. zwi- 
schen preußischen Gemeinden (und Guts- 
bezirken folgende Bestimmungen getroffen wor- 
en: 
Bei den Real St aus Grun dbesitz kann eine 
D. im allgemeinen nicht wohl vorkommen, da 
nur die in der Gemeinde b, legenen Grund- 
stücke steuerpflichtig sind (§ 24 KAW). Bei den 
RealSt aus Gewerbebetrieb kommt für 
den Fall der Erstreckung auf mehrere Gemeinden 
* 32 KA zur Anwendung, wonach die Zerlegung 
durch den staatlichen St Ausschuß bei Gelegenheit 
der staatlichen Veranlagung erfolgt (wenn Pro- 
zente der staatlichen St erhoben werden). An- 
dernfalls (bei Erhebung besonderer Ge- 
meindesteuern) hat die Besteuerung nur 
„nach Maßgabe des in der Gemeinde belegenen 
Teiles des Gewerbebetriebs zu erfolgen“ (5 35 
KAG erfordert für die Gewerbesteuerpflicht 
das Vorhandensein einer Niederlassung, Betriebs- 
stätte bezw. den Sitz der Leitung des Betriebs). 
Für die Vermeidung der D. bei der Gemeinde- 
einkommen steuer sind eingehende Bestim- 
mungen in den ## 47—32 in der Fassung der 
Novelle v. 30. 7. 95 getroffen. Die Einkommen- 
steuerpflicht kann auf Grundbesitz, Gewerbebetrieb 
und Wohnsitz beruhen. In den beiden ersten 
  
——. — — — ÔÔÒ 
ô— S . — — 
Fällen unterliegt das Einkommen aus diesen 
Quellen der Besteuerung in der Liegenschafts- 
bezw. Betriebsgemeinde. Bei Ausdehnung eines 
Gewerbebetriebs und Bergbauunterneh- 
mens auf mehrere Gemeindebezirke geben die 
88 47—48 a genaue Vorschriften nach denen, 
falls sich nicht Gemeinden und St Pflichtiger ver- 
traglich anders vereinbaren, der Anteil am Ge- 
werbeertrage auf die einzelnen Gemeinden zu 
verteilen ist. Mangels einer solchen Vereinbarung 
wird a) bei Versicherungs-, Bank= und Kredit- 
geschäften der Gemeinde, in der die Leitung des 
Gesamtbetriebes stattfindet, ½26 des Einkommens 
vorab überwiesen, der Rest nach Verhältnis der 
in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto- 
einnahme verteilt, b) im übrigen das gesamte 
Einkommen nach Verhältnis der in den einzelnen 
Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern 
und Löhnen — einschließlich der Tantiemen des 
Verwaltungs= und Betriebspersonals — verteilt; 
jedoch kommen bei Eisenbahnen die Gehälter pp. 
der allgemeinen Verwaltung nur zu ½, die der 
Werkstättenverwaltung und des Fahrdienstes nur 
zu 29 in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, 
Station pp., innerhalb deren Ausgaben an Ge- 
hältern pp. erwachsen, über mehrere Gemeinden, 
so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Ver- 
hältnisse unter Berücksichtigung des Flächenver- 
hältnisses und der den Gemeinden durch das Vor- 
handensein der Betriebsstätte pp. erwachsenden 
Kommunallasten zu erfolgen. Die Ermittelung 
der Bruttoeinnahmen (zu a) und der Ausgabe an 
Gehältern pp. (zu b) erfolgt nach 3jährigem 
Durchschnitt nach Einsicht eines vom Unterneh- 
mer mitzuteilenden Verteilungsplans. 
Durch die Nov. von 1895 ist § 47 auch bei Be- 
teiligung nicht preu ßischer, aber deutscher, 
Gemeinden für anwendbar erklärt worden. 
Bei Heranziehung zur Gemeindeeinkommen St 
auf Grund des Wohnsitzes (loder eines min- 
destens dreimonatlichen Aufenthalts) bleibt nach 
§ 48—62 KA# zunächst derjenige Teil des Ein- 
kommens außer Ansatz, der außerhalb des Ge- 
meindebezirks aus Gemeindevermögen, Handel, 
Gewerbe, Bergbau sowie aus der Beteiligung an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft m. b. H. 
gewonnen wird. Doch hat die Wohnsitzgemeinde 
bezw. haben die Wohnsitzgemeinden jedenfalls 
einen Anspruch auf mindestens ¼ des Gesamt- 
einkommens unter ratenweiser Kürzung der An- 
sprüche der Belegenheits= bezw. Betriebsgemein- 
den, welche hiernach ihrerseits bei entsprechender 
Konkurrenz mit Wohnsitzgemeinden einen An- 
spruch auf Besteuerung bis zu ¾ des Gesamt- 
einkommens behalten. 
In allen Fällen, sowohl bei Konkurrenz von 
Wohnsitz= und Forensal= als auch von mehreren 
Wohnsitzgemeinden darf jedoch das in den ver- 
schiedenen Gemeinden steuerpflichtige Einkom- 
men im ganzen den Höchstbetrag des noch in die 
St Stufe treffenden Einkommens, in welcher der 
St Pflichtige veranlagt ist, nicht übersteigen; ge- 
gebenenfalls sind die Teilbeträge hiernach ent- 
sprechend herabzusetzen. Gutsbezirke stehen den 
Gemeinden gleich, haben aber keinen Anspruch 
auf die sogenannte Quart. 
Die Geltendmachung der Ansprüche auf Be- 
seitigung der D. bei Gemeinde St erfolgt im Wege 
der ordentlichen Rechtsmittel, so daß als letzte
	        
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