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Instanz einheitlich das OVG entscheidet (KAG in
der Fasiung des Gov. 30. 7. 95 58 49—52, 71—74).
2. Kreisverbände. Auch hinsichtlich der
Kreisbesteuerung in Preußen hatten
bereits § 16 der östl. Kr O von 1872/1881 Bestim-
mungen getroffen. Die Mängel des bisherigen
Systems beseitigte das neue Kreis= und Provinzial-
abgaben G v. 23. 4. 03 (GÖS 159), indem es in
##P 7 ff vorschreibt, daß der Kreissteuerbedarf über-
haupt nicht mehr auf die einzelnen Zensiten,
sondern auf Gemeinde= und Gutebezirke nach
Maßgabe des Einkommen= und Realsteuersolls
umgelegt wird und von diesen allgemein gleich
den übrigen Gemeindeausgaben — in den Guts-
bezirken in analoger Weise — aufzubringen ist,
sodaß sich besondere Vorschriften zur Beseitigung
der D. bei Kreis steuern damit überhaupt
erübrigen.
B. Andere Bundesstaaten. Die
Frage der Beseitigung der kommunalen D. inner-
halb des eigenen Staatsgebiets hat natürlich auch
in einer Reihe von Gemeindestenergesetzen anderer
deutscher Bundesstaaten zum Teil nach dem Vor-
gang Preußens (z. B. Braunschweig Ge-
meindeabgaben G v. 11. 3. 90 §J 38 ff, GVll 77;
Anhalt Gemeindeabgaben G v. 18. 5. 05
## 23 ff, GS 395), z. Teil in mehr oder weniger
abweichendem Sinne stattgefunden. S. Würt-
temberg G betr. Besteuerung der Gemecin-
den und Amtskörperschaften v. 8. 8. 03 (Reg Bl
397) a 26 ff; Badische GemO und Stv. 19.
10. 06 (GVBl 523) und Gemeindesteuer O, No-
velle v. 31. 7. 04 (880 b); Hessen Gv. 30. 3. 01
(RegBl 297), die Gemeindeumlagen betreffend
usw. Die Abweichungen folgen zum Teil mit
Notwendigkeit aus den verschiedenen Gemeinde-
steuersystemen.
II. In Gemeinden verschiedener Bun-
desstaaten.
Wenn auch durch derartige gesetzliche Maßnah=
men einzelner Bundesstaaten eine Reihe der gröb-
sten Fälle von kommunalen D. ausgeschaltet sind,
bleiben doch trotz dieser Gesetze noch zahlreiche
Fälle bestehen, wo die bestehenden Vorschriften
eine kommunale zulassen. Nicht nur die
Frage, was als Betriebsort anzusehen ist, oder
ob eine Einkommensart wie z. B. der Gewinn-
anteil an einer G. m. b. H. als Kapital= oder
Gewerbeeinkommen anzusehen ist, kann zu Kolli-
sionen führen. Es braucht nur an die § 49
Abs 2, 50 des Preuß. KA# erinnert zu wer-
den, welche bei dem Anspruch auf das Ein-
kommensviertel und auf die Verteilung des un-
fundierten Einkommens nur die preußischen
Gemeinden berücksichtigen. Besonders unange-
nehm für zahlreiche davon Betroffene haben sich
in neuerer dart die Fälle der doppelten Besteue-
rung der sog. Saisonarbeiter geltend
gemacht. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Preu-
ßen, da eine reichsrechtliche Regelung zunächst
nicht zu erwarten ist, neuerdings ein Gesetz v.
6. 5. 10. erlassen, nach welchem die Minister
des Innern und der Finanzen ermächtigt werden
— nach Anhörung der preußischen Kommunal=
verbände — Vereinbarungen mit anderen Bun-
desstaaten zu treffen, durch welche die kommunale
St Pflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Ge-
genseitigkeit auch abweichend von den in Preußen
geltenden Vorschriften geregelt wird.
Doppelbesteuerung (Gemeinde)
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§ 8. Staatliche Doppelbestenerung in Bezug
auf das Reichsausland. Eine D. zwischen Reich
und Reichsausland kommt im allgemeinen nicht
vor, weil das Reich vorläufig keine direkten St
erhebt.
Die deutschen Bundesstaaten sind dem Reichs-
ausland gegenüber in der Ausübung ihres St-
Rechts im allgemeinen völlig frei, soweit nicht
etwa aus einzelnen Bestimmungen der Han-
delsverträge sich Einschränkungen ergeben,
die namentlich die Erleichterung der Ausübung
des Handelsgewerbes betreffen. Wäh-
rend es nämlich nach der vom D. Gesetz aner-
kannten Auslegung des Gewerbebegriffs an sich
zulässig wäre, das durch Handlungsreisende aus-
geübte Gewerbe in jedem Staate zu besteuern,
stchen hier (wie für die Bundesstaaten die Be-
stimmungen des Zoll VV v. 8. 7. 67 a 26) die
Handelsverträge entgegen, da sie
im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dem Ge-
schäftsbetriebe der Handlungsreisenden, solange
er nicht durch Ueberschreitung der gezogenen
Grenzen in den Gewerbebetrieb im Umherzichen
übergeht, die Freiheit von weiteren St, als den
im Staate des geschäftlichen Wohnsitzes zu ent-
richtenden, zusichern. Auch für die Frachtfuhr-
gewerbetreibenden, See= und Flußschiffahrt Be-
treibenden sind ähnliche Bestimmungen getroffen
(vgl. z. B. a 19 des deutsch-österr. Handelsver-
trags). Aber auch von derartigen allgemeinen
Handelsvertragsbestimmungen abgesehen, machen
sich, je mehr der internationale Personen= und
Güterverkehr wächst, ähnliche Erwägungen, wie
sie zur Beseitigung der D. zwischen Bundesstaa-
ten geführt haben, wenn auch zunächst noch in
schwächerem Maße, dahin geltend, auch dem
Auslande gegenüber wenigstens die gröb-
sten Fälle und Möglichkeiten der D.
zu beseitigen und einzuschränken.
Der Weg, hier gründliche Abhilfe zu schaffen,
ist der Abschluß besonderer Verträge zur Be-
seitigung der Doppelbesteuerung. *
Bei dem regen wirtschaftlichen Verkehr ist dies
zwischen Preußen und Oesterreich — nicht Ungarn
— unterm 21. 6. 99 geschehen, vagl. das preuß.
Gv. 18. 4. 00 (GS 25). Infolgedessen gilt im
Besteuerungsrecht Oesterreich diesseits der Leitha
für Preußen nicht mehr als Ausland. Materiell
schlossen sich die Bestimmungen im wesentlichen
an die Vorschriften des Reichs D. G v. 13. 5. 70
an. Nur die darin enthaltenen Bestimmungen
über die Besoldungen, Wartegelder und Pensio-
nen sind nicht mit übernommen.
Bayern und Sachsen (lebereinkunft v.
21. 1. 03) schlossen sich dem Vorgang Preußens
an (Fleischmann, Völkerrechtsquellen 291).
Aber auch anderen Auslandsstaaten gegenüber,
mit denen derartige Verträge noch nicht abge-
schlossen sind, zeigt das einheimische StRecht der
meisten deutschen Staaten schon jetzt eine bald
stärkere bald schwächere freiwillige Selbstbeschrän-
kung in Bezug auf die Heranziehung der im Be-
reiche der St Gewalt sich befindenden St Subjekte
hinsichtlich ihres aus dem Auslande fließenden
Einkommens. Die Regelung dieser Frage in den
verschiedenen deutschen Staaten ist dabei eine so
mannigfaltige, daß ihre Darlegung im einzelnen
den hier zur Verfügung stehenden Raum weit
überschreiten würde (Einzelheiten siehe nament-