Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Dotationen 
  
  
  
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daß sie auf den staatlichen Domanial= und Forst- 
besitz radiziert war, während die seit 1868 gewähr- 
ten Zuschüsse zu jener Rente nicht mehr auf be- 
stimmte Staatseinkünfte radiziert sind. Heute 
(seit 1900) sind Domänen und Forsten auch der 
Staatsschuld nicht mehr verhaftet, ohne daß dies 
zu einer anderweitigen Unterbringung des Schul- 
dendienstes im Etat geführt hätte. So ist es 
schwierig, den springenden Punkt für die Ein- 
reihung der genannten Etatsposten unter die 
Rubrik B herauszufinden. Anscheinend ist man 
bei der Einteilung des preußischen Etats in die 
Rubriken A (Einzelne Einnahmezweige, sog. 
Ueberschußverwaltungen), B (Dotationen), 0 
(Staatsverwaltungseinnahmen bezw. Ausgaben) 
von der Absicht ausgegangen, unter B diejenigen 
Ausgaben besonders hervorzuheben, deren Er- 
füllung zu den Ehrenpflichten des 
Staats gehört, für die also die staatlichen 
Einkünfte in allererster Linie zu verwenden sind. 
Ein klarer, rechtlicher Begriff ist damit aber nicht 
gegeben, und wir finden auch weder im Reiche 
noch in den übrigen Bundesstaaten eine Aus- 
scheidung analoger Ausgaben von den übrigen 
Staatsausgaben im obigen Sinne vor. 
2. Dotationen im etatswirtschaft- 
lichen Sinne. Dieser Begriff bildete sich 
erst mit der Einführung einer verfassungsgemäßen 
Staatshaushalts-Rechnung und -Kontrolle heraus. 
Während der Staatsregierung als Verwalterin 
öffentlicher Gelder im allgemeinen die Pflicht 
obliegt, die Verwendung der Summen, welche 
ihr etatsmäßig bewilligt sind, im einzelnen 
nachzuweisen, gibt es gewisse Fonds, hinsichtlich 
deren Verwendung im einzelnen jedenfalls die 
Volksvertretung, meist auch die Regierung selbst 
auf die Kontrolle verzichtet. 
Es werden entweder Einkünfte gewisser Art 
(z. B. die „Ueberweisungssteuern" im Reiche) 
oder gewisse im Gesetz ein für allemal oder doch 
auf unbestimmte Zeit in festem Betrage normierte 
Summen dauernd einer Institution oder einem 
Verbande des öffentlichen Rechts zur Verwendung 
für ihre bezw. seine Zwecke überwiesen. Mit der 
Auszahlung dieser Gesamtsumme an den Berech- 
tigten ist daher der Zweck eines solchen D.Fonds 
erfüllt, nur auf diese Auszahlung erstreckt sich die 
Kontrolle. Die Einzelverwendun glbleibt 
dem betr. Institut überlassen, ohne daß dem 
Staate im einzelnen darüber Rechnung abgelegt 
zu werden braucht. In der Zuwendung derartiger 
D. Fonds zeigt sich also ein großes Vertrauen des 
Staats zu dem betreffenden Institut oder Verban- 
de, von dessen Organen man erwartet, daß sie auch 
ohne nähere Kontrolle nur einen sachdienlichen Ge- 
brauch der überwiesenen Mittel machen werden. 
Als D. in diesem etatswirtschaftlichen Sinne 
sind im Reiche anzusehen die sog. Ueberweisungen 
auf Grund des clausula Franckenstein [(U Reichs- 
finanz wesen)j. 
Im preußischen Etat sind zu den D. in diesem 
Sinne zu rechnen die sog. Bistums D. (Kap. 115 
des Etats #Bistum)), sowie die D. an die 
evangelische und katholische Kirche, wie solche in 
dem Kap. 113 Tit. 1 u. 2 des Etats enthalten 
sind (s. Schwarz und Strutz Bd. II Buch 1 Sö0ff). 
Weitere D. für die evangelische Kirche als die ge- 
nannten sind bekanntlich abgelehnt worden 
(Schwarz u. Strutz a. a. O. 38 ff). 
  
  
Endlich gehören hierher die D. an die Kom- 
munalverbände Kap. 43 Tit. 6 u. 7 des Pr. 
Etats (unten # 2). 
Uebergangsformen von reinen, von Jahr zu 
Jahr wechselnden, Bedürfniszuschüssen zu D. bil- 
den die an die Landwirtschaftskammern (Müber- 
wiesenen Fonds (Schwarz u. Strutz, Staatshaus- 
halt Bd. 11 B. 11 S 827) und die sog. limitierten 
Bedürfniszuschüsse für die höheren Schulen (O. 
Schwarz, Formelle Finanzverwaltung 1907 Sö7). 
II. Dotationen an die Kommunalverbände in 
Preußen) 
Was die Entstehung dieser D. anlangt, so waren 
durch AE v. 16. 9. 67 und die G v. 7. 3. 68 und 
11. 3.72 den kommunalen Verbänden des Reg Bez. 
Kassel, der Provinz Hannover und des RegBez. 
Wiesbaden zur Fürsorge für verschiedene in dem 
erwähnten Erlasse bezw. den genannten Ge- 
setzen aufgeführte Einrichtungen und Anstalten, 
deren Verwaltung und Unterhaltung bis dahin 
dem Staate obgelegen hatte, namhafte Beträge 
aus den Einnahmen des Staatshaushaltes (D.) 
überwiesen worden. Es erschien daher nicht mehr 
als billig, daß auch den Kommunalverbänden der 
übrigen Provinzen der Monarchie D. aus Staats- 
fonds zu Zwecken der Selbstverwaltung zu teil 
wurden. Diesem Grundsatze entsprechend war 
zunächst schon in § 70 Abs 3 KrO v. 13. 12. 72 
die Bestimmung aufgenommen, daß der Staat 
für die den Kreisen bezw. Amtsbezirken durch die 
Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwal- 
tung erwachsenden Ausgaben besondere Fonds 
überweisen werde. Außerdem aber wurden die 
beiden sogenannten D. Gesetze erlassen, nämlich 
das G v. 30. 4. 73, betr. die D. der Provinzial= und 
Kreisverbände, und das G v. 8. 7. 75, betr. die 
Ausführung der 88 5 und 6 des G v. 30. 4. 73. 
§s 2. Inhalt der Dotationsgesetze. Nach § 1 
des G v. 30. 4. 73 wurde aus den Einnahmen 
des Staatshaushaltes 1. zur Ausstattung der 
Provinzialverbände von Preußen, Brandenburg, 
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig- 
Holstein, Westfalen und der Rheinprovinz, sowie 
des Stadtkreises Frankfurt a. M., der hohenzollern- 
schen Lande und des Jadegebiets mit Fonds zur 
Selbstverwaltung die Summe von jährlich zwei 
Millionen Taler (6 Mill. Mk.) und 2. zur Gewäh- 
rung von Fonds für die Durchführung der Kreis- 
ordnung, insbesondere zur Bestreitung der Kosten 
des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung in 
den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom- 
mern, Schlesien und Sachsen, sowie zur Ausstat- 
tung der übrigen Provinzen und Landesteile mit 
gleichartigen Fonds für die Durchführung der zu 
erlassenden ähnlichen Gesetze die Summe von 
jährlich einer Million Taler (3 Mill. Mk.) v. 1. 
1. 73 ab zur Verfügung gestellt. Der Verteilungs- 
maßstab für beide Fonds wurde dahin bestimmt, 
daß die Verteilung zur einen Hälfte nach dem Maß- 
stabe des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach 
dem Maßstabe der durch die Zählung v. 1. 12. 71 
ermittelten Bevölkerungszahl zu erfolgen habe 
(„Land u. Leute"). Die weitere Bestimmung über 
die Verwendung der bereits überwiesenen und in- 
6%) Die # 2—4 geben den Artikel der 1. Auflage von 
. Frhr. v. Stengel mit Ergänzungen wieder.
	        
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