Dotationen
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daß sie auf den staatlichen Domanial= und Forst-
besitz radiziert war, während die seit 1868 gewähr-
ten Zuschüsse zu jener Rente nicht mehr auf be-
stimmte Staatseinkünfte radiziert sind. Heute
(seit 1900) sind Domänen und Forsten auch der
Staatsschuld nicht mehr verhaftet, ohne daß dies
zu einer anderweitigen Unterbringung des Schul-
dendienstes im Etat geführt hätte. So ist es
schwierig, den springenden Punkt für die Ein-
reihung der genannten Etatsposten unter die
Rubrik B herauszufinden. Anscheinend ist man
bei der Einteilung des preußischen Etats in die
Rubriken A (Einzelne Einnahmezweige, sog.
Ueberschußverwaltungen), B (Dotationen), 0
(Staatsverwaltungseinnahmen bezw. Ausgaben)
von der Absicht ausgegangen, unter B diejenigen
Ausgaben besonders hervorzuheben, deren Er-
füllung zu den Ehrenpflichten des
Staats gehört, für die also die staatlichen
Einkünfte in allererster Linie zu verwenden sind.
Ein klarer, rechtlicher Begriff ist damit aber nicht
gegeben, und wir finden auch weder im Reiche
noch in den übrigen Bundesstaaten eine Aus-
scheidung analoger Ausgaben von den übrigen
Staatsausgaben im obigen Sinne vor.
2. Dotationen im etatswirtschaft-
lichen Sinne. Dieser Begriff bildete sich
erst mit der Einführung einer verfassungsgemäßen
Staatshaushalts-Rechnung und -Kontrolle heraus.
Während der Staatsregierung als Verwalterin
öffentlicher Gelder im allgemeinen die Pflicht
obliegt, die Verwendung der Summen, welche
ihr etatsmäßig bewilligt sind, im einzelnen
nachzuweisen, gibt es gewisse Fonds, hinsichtlich
deren Verwendung im einzelnen jedenfalls die
Volksvertretung, meist auch die Regierung selbst
auf die Kontrolle verzichtet.
Es werden entweder Einkünfte gewisser Art
(z. B. die „Ueberweisungssteuern" im Reiche)
oder gewisse im Gesetz ein für allemal oder doch
auf unbestimmte Zeit in festem Betrage normierte
Summen dauernd einer Institution oder einem
Verbande des öffentlichen Rechts zur Verwendung
für ihre bezw. seine Zwecke überwiesen. Mit der
Auszahlung dieser Gesamtsumme an den Berech-
tigten ist daher der Zweck eines solchen D.Fonds
erfüllt, nur auf diese Auszahlung erstreckt sich die
Kontrolle. Die Einzelverwendun glbleibt
dem betr. Institut überlassen, ohne daß dem
Staate im einzelnen darüber Rechnung abgelegt
zu werden braucht. In der Zuwendung derartiger
D. Fonds zeigt sich also ein großes Vertrauen des
Staats zu dem betreffenden Institut oder Verban-
de, von dessen Organen man erwartet, daß sie auch
ohne nähere Kontrolle nur einen sachdienlichen Ge-
brauch der überwiesenen Mittel machen werden.
Als D. in diesem etatswirtschaftlichen Sinne
sind im Reiche anzusehen die sog. Ueberweisungen
auf Grund des clausula Franckenstein [(U Reichs-
finanz wesen)j.
Im preußischen Etat sind zu den D. in diesem
Sinne zu rechnen die sog. Bistums D. (Kap. 115
des Etats #Bistum)), sowie die D. an die
evangelische und katholische Kirche, wie solche in
dem Kap. 113 Tit. 1 u. 2 des Etats enthalten
sind (s. Schwarz und Strutz Bd. II Buch 1 Sö0ff).
Weitere D. für die evangelische Kirche als die ge-
nannten sind bekanntlich abgelehnt worden
(Schwarz u. Strutz a. a. O. 38 ff).
Endlich gehören hierher die D. an die Kom-
munalverbände Kap. 43 Tit. 6 u. 7 des Pr.
Etats (unten # 2).
Uebergangsformen von reinen, von Jahr zu
Jahr wechselnden, Bedürfniszuschüssen zu D. bil-
den die an die Landwirtschaftskammern (Müber-
wiesenen Fonds (Schwarz u. Strutz, Staatshaus-
halt Bd. 11 B. 11 S 827) und die sog. limitierten
Bedürfniszuschüsse für die höheren Schulen (O.
Schwarz, Formelle Finanzverwaltung 1907 Sö7).
II. Dotationen an die Kommunalverbände in
Preußen)
Was die Entstehung dieser D. anlangt, so waren
durch AE v. 16. 9. 67 und die G v. 7. 3. 68 und
11. 3.72 den kommunalen Verbänden des Reg Bez.
Kassel, der Provinz Hannover und des RegBez.
Wiesbaden zur Fürsorge für verschiedene in dem
erwähnten Erlasse bezw. den genannten Ge-
setzen aufgeführte Einrichtungen und Anstalten,
deren Verwaltung und Unterhaltung bis dahin
dem Staate obgelegen hatte, namhafte Beträge
aus den Einnahmen des Staatshaushaltes (D.)
überwiesen worden. Es erschien daher nicht mehr
als billig, daß auch den Kommunalverbänden der
übrigen Provinzen der Monarchie D. aus Staats-
fonds zu Zwecken der Selbstverwaltung zu teil
wurden. Diesem Grundsatze entsprechend war
zunächst schon in § 70 Abs 3 KrO v. 13. 12. 72
die Bestimmung aufgenommen, daß der Staat
für die den Kreisen bezw. Amtsbezirken durch die
Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwal-
tung erwachsenden Ausgaben besondere Fonds
überweisen werde. Außerdem aber wurden die
beiden sogenannten D. Gesetze erlassen, nämlich
das G v. 30. 4. 73, betr. die D. der Provinzial= und
Kreisverbände, und das G v. 8. 7. 75, betr. die
Ausführung der 88 5 und 6 des G v. 30. 4. 73.
§s 2. Inhalt der Dotationsgesetze. Nach § 1
des G v. 30. 4. 73 wurde aus den Einnahmen
des Staatshaushaltes 1. zur Ausstattung der
Provinzialverbände von Preußen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-
Holstein, Westfalen und der Rheinprovinz, sowie
des Stadtkreises Frankfurt a. M., der hohenzollern-
schen Lande und des Jadegebiets mit Fonds zur
Selbstverwaltung die Summe von jährlich zwei
Millionen Taler (6 Mill. Mk.) und 2. zur Gewäh-
rung von Fonds für die Durchführung der Kreis-
ordnung, insbesondere zur Bestreitung der Kosten
des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung in
den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom-
mern, Schlesien und Sachsen, sowie zur Ausstat-
tung der übrigen Provinzen und Landesteile mit
gleichartigen Fonds für die Durchführung der zu
erlassenden ähnlichen Gesetze die Summe von
jährlich einer Million Taler (3 Mill. Mk.) v. 1.
1. 73 ab zur Verfügung gestellt. Der Verteilungs-
maßstab für beide Fonds wurde dahin bestimmt,
daß die Verteilung zur einen Hälfte nach dem Maß-
stabe des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach
dem Maßstabe der durch die Zählung v. 1. 12. 71
ermittelten Bevölkerungszahl zu erfolgen habe
(„Land u. Leute"). Die weitere Bestimmung über
die Verwendung der bereits überwiesenen und in-
6%) Die # 2—4 geben den Artikel der 1. Auflage von
. Frhr. v. Stengel mit Ergänzungen wieder.