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KoburgdcinV.Bamberg(1826),dieins
Sachsen-GothademB.Paderborn
(1851) angeschlossen, oder es ist endlich durch die
Regierungen einzelnen Bischöfen die kirchliche Lei-
tung der Katholiken in ihren Ländern gestattet wor-
den, so dem Bischof von Paderborn die der
Katholiken in LVippe-Detmold, Waldeck
und Schwarzburg-Rudolstadt, dem
Bischof von Hildesheim die der Katholiken
im Herzogtum Braunschweig und dem
Bischof von Würzburg die der Katholiken in
Sachsen = Meiningen.
Infolge des Frankfurter Friedens v. 10. 5. 71
à 6 sind zu den aufgezählten deutschen B. noch für
Elsaß---Lothringen diebeiden B. Straß-
burg und Metz hinzugetreten, welche durch
zwei päpstliche Konsistorialdekrete v. 10. und 14.#7.
74 unter Erhebung zu exemten B. und unter Ab-
grenzung ihrer Sprengel nach den politischen Gren-
zen von der französischen Kirchenprovinz Besangon
abgetreunt worden sind.
II. Immerhin besteht auch heute noch nicht für alle
Teile Deutschlands die B. Verfassung, vielmehr
bilden einzelne Gebiete noch sog. unter der Propa-
ganda in Rom stehende Missiousländer, in
denen die regelmäßige Organisation der katholischen
Kirche noch nicht durchgeführt worden ist. Es ge-
hört hierher das Königreich Sachsen. Für die
sächsischen Erblande besteht ein apostolisches Vika-
riat, welches von Dresden aus durch einen Titular-
bischof (episcopns in partibus) verwaltet wird und
auch die Katholiken in Sachsen -Altenburg
und Reuß umfaßt, und für die Oberlau-
sitz ein zweites Vikariat, welches der Dechant des
exemten Kollegiatstiftes zu Bautzen leitet, welches
aber seit 1830 dadurch mit dem ersteren faktisch
vereinigt ist, daß das Stift jedesmal den aposto-
lischen Vikar in Dresden zum Dechanten gewählt
hat. Ein weiteres apostolisches Vikariat ist für die
Katholiken in Anhalt errichtet, welches zunächst
von dem päpstlichen Nuntius in München verwal-
tet worden ist, jetzt aber von dem Bischof von Pa-
derborn administriert wird, und ein drittes, der
Rest des ehemaligen apostolischen Vikariates des
Nordens, für Mecklen burg, Lauen-
burg, Schleswig-Holstein und die
Hansestädte, steht unter der Leitung des
Bischofs von Osnabrück als Provikar. Endlich bil-
den die Mark Brandenburg und Pom-
mern, sowie die altprotestantischen Lande
links der Elbe (Magdeburg, Burg, Stendal,
Halle usw.) Missionsgebiete, und zwar die beiden
erstgedachten Provinzen eine apostolische Delega-
tur, welche dauernd mit dem B. Breslau, die zu-
letzt erwähnten Gebiete ebenfalls eine solche,
welche dauernd mit dem B. Paderborn verbunden
§s 3. Staatsrechtliche Stellung der deutschen
Biotũmer. Die deutschen B. sind staatlich aner-
kannte Organisationen und Sprengel behufs Ver-
waltung der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten,
also Anstalten und Sprengel einer Anstalt oder
Korporation des öffentlichen Rechts. Sie besitzen,
wie schon nach dem früheren deutschen Rcichsrecht
(Instrum. Pac. Osnabrugensis a V P+14, àa X 87,
a XI §s§& 1, 2, 6), so auch nach dem Recht der einzel-
nen deutschen Staaten die juristische Persönlich--
keit: in Altpreußen (AL II 11 8# 1032, 1034,
1050; Bulle de salute animarum v. 16. 7. 1821
„censuum proprietas . unicuique ecclesiae con-
seretur"; in Bayern Konkordat von 1817 a4;
Zirkumskriptionsbulle v. 1. 4. 1818 (," ut si in poste-
rum pracdictarum ecclesiarum reditus per novas
fundationes aut bonorum incrementum tale per-
ceperint“); in der oberrheinischen Kir-
chen provinz Bulle Provida sollersque v.
16. 8. 1821 („mandamus, ut ad supradictarum.
in bonis fundisque aliüisque redditibus .. ab iis
proprietate possidendis et administrandis respec-
tivam dotationem procedat“, nämlich der Exekutor
der Bulle); die staatlichen Fundationsinstrumente
für Rottenburg von 1828, Reuscher, Samml.
der württembergischen G 10, 1067; für Fulda von
1829, Walter, fontes juris eccles. 353; für
Limburg von 1827, Fr. Schulte, Erwerbs-
und Besitzfähigkeit der deutschen katholischen B. 108;
für Mainz von 1829, Arch. f. kath. Kirchenrecht 56,
460; für Freiburg V v. 20. 11. 61 §91, Spohn,,
Bad. Staatskirchenrecht 192. In Elsaß-Loth-
ringen sind die Kathedralfabriken die Träger
der Vermögensfähigkeit der B., décret concernant
les fabriques v. 30. 11. 1809 a 106, 112, 113. Auch
einzelne Diözesananstalten, abgesehen von den
1Domkapiteln, haben vielfach, so na-
mentlich die Seminarien, ferner auch die Eme-
riten -und Demeritenanstalten, die Rechte der ju-
ristischen Person, nicht aber die bischöflichen
Ordinariate, Generalvikariate, Offizialate oder
Konsistorien, denn diese sind weder Korporationen
noch Anstalten, sondern lediglich Behörden, welche
den Bischof oder seinen Vertreter, den General=
vikar, beraten oder auch mit dem letzteren als Kol-
legium beschließen.
4. Ihre Errichtung, Veränderung und Auf-
hebung. Allein die bayerische Gesetzgebung
(Religionsedikt von 1818), weist eine allgemeine
Vorschrift auf, indem es 8 76 zu den „Gegenständen
gemischter Natur“, d. h. denjenigen, bei welchen
nach §77 „von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung
der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anord-
nungen geschehen“ dürfen, auch die „Einteilung
der Diözesen“ rechnet. Danach ist jede einseitige
kirchliche Neuerrichtung, Union, Teilung oder Sup-
pression von B., welche die auf Grund des Konkor-
dates bestehende Diözcsaneinteilung der bisherigen
B. beeinflussen würde, ausgeschlossen, und eine
solche würde in staatlicher wie kirchlicher Beziehung
nichtig sein. Ob aber die geforderte staatliche Mit-
wirkung auf dem Verw Wege erfolgen kann, oder,
weil das Konkordat als Beilage der Verfassung
einen integrierenden Teil derselben bildet, der Weg
der Verfassungsänderung beschritten werden muß,
ist streitig; von den bayerischen Schriftstellern wird,
abgesehen von Ueberweisungen von Diözesanteilen
an eins der schon bestehenden B., also namentlich
für die Errichtung neuer B., der letztgedachte Weg
für erforderlich erklärt (Rechtsgutachten über die
Frage der Anerkennung des altkatholischen Bischofs
usw., München 1874, v. Edel, Pözlu A.);
E. Mayer, Die Kirchenhoheitsrechte des Königs
von Bayern, 1884, 166 (andererseits mit Bezie-
hung auf die Altkatholiken Thudichum,
Deutsches Kirchenrecht 1 350, 354 und P. Hin-
schius, I1I 469 n. 2). Für die übrigen deutschen
Länder bestehen solche allgemeine gesetzliche Be-
stimmungen nicht.
In Altpreußen, in Hannover und
in den zur oberrheinischen Kirchen-