Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
« 
i 
KoburgdcinV.Bamberg(1826),dieins 
Sachsen-GothademB.Paderborn 
(1851) angeschlossen, oder es ist endlich durch die 
Regierungen einzelnen Bischöfen die kirchliche Lei- 
tung der Katholiken in ihren Ländern gestattet wor- 
den, so dem Bischof von Paderborn die der 
Katholiken in LVippe-Detmold, Waldeck 
und Schwarzburg-Rudolstadt, dem 
Bischof von Hildesheim die der Katholiken 
im Herzogtum Braunschweig und dem 
Bischof von Würzburg die der Katholiken in 
Sachsen = Meiningen. 
Infolge des Frankfurter Friedens v. 10. 5. 71 
à 6 sind zu den aufgezählten deutschen B. noch für 
Elsaß---Lothringen diebeiden B. Straß- 
burg und Metz hinzugetreten, welche durch 
zwei päpstliche Konsistorialdekrete v. 10. und 14.#7. 
74 unter Erhebung zu exemten B. und unter Ab- 
grenzung ihrer Sprengel nach den politischen Gren- 
zen von der französischen Kirchenprovinz Besangon 
abgetreunt worden sind. 
II. Immerhin besteht auch heute noch nicht für alle 
Teile Deutschlands die B. Verfassung, vielmehr 
bilden einzelne Gebiete noch sog. unter der Propa- 
ganda in Rom stehende Missiousländer, in 
denen die regelmäßige Organisation der katholischen 
Kirche noch nicht durchgeführt worden ist. Es ge- 
hört hierher das Königreich Sachsen. Für die 
sächsischen Erblande besteht ein apostolisches Vika- 
riat, welches von Dresden aus durch einen Titular- 
bischof (episcopns in partibus) verwaltet wird und 
auch die Katholiken in Sachsen -Altenburg 
und Reuß umfaßt, und für die Oberlau- 
sitz ein zweites Vikariat, welches der Dechant des 
exemten Kollegiatstiftes zu Bautzen leitet, welches 
aber seit 1830 dadurch mit dem ersteren faktisch 
vereinigt ist, daß das Stift jedesmal den aposto- 
lischen Vikar in Dresden zum Dechanten gewählt 
hat. Ein weiteres apostolisches Vikariat ist für die 
Katholiken in Anhalt errichtet, welches zunächst 
von dem päpstlichen Nuntius in München verwal- 
tet worden ist, jetzt aber von dem Bischof von Pa- 
derborn administriert wird, und ein drittes, der 
Rest des ehemaligen apostolischen Vikariates des 
Nordens, für Mecklen burg, Lauen- 
burg, Schleswig-Holstein und die 
Hansestädte, steht unter der Leitung des 
Bischofs von Osnabrück als Provikar. Endlich bil- 
den die Mark Brandenburg und Pom- 
mern, sowie die altprotestantischen Lande 
links der Elbe (Magdeburg, Burg, Stendal, 
Halle usw.) Missionsgebiete, und zwar die beiden 
erstgedachten Provinzen eine apostolische Delega- 
tur, welche dauernd mit dem B. Breslau, die zu- 
letzt erwähnten Gebiete ebenfalls eine solche, 
welche dauernd mit dem B. Paderborn verbunden 
§s 3. Staatsrechtliche Stellung der deutschen 
Biotũmer. Die deutschen B. sind staatlich aner- 
kannte Organisationen und Sprengel behufs Ver- 
waltung der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten, 
also Anstalten und Sprengel einer Anstalt oder 
Korporation des öffentlichen Rechts. Sie besitzen, 
wie schon nach dem früheren deutschen Rcichsrecht 
(Instrum. Pac. Osnabrugensis a V P+14, àa X 87, 
a XI §s§& 1, 2, 6), so auch nach dem Recht der einzel- 
nen deutschen Staaten die juristische Persönlich-- 
keit: in Altpreußen (AL II 11 8# 1032, 1034, 
1050; Bulle de salute animarum v. 16. 7. 1821 
  
  
„censuum proprietas . unicuique ecclesiae con- 
seretur"; in Bayern Konkordat von 1817 a4; 
Zirkumskriptionsbulle v. 1. 4. 1818 (," ut si in poste- 
rum pracdictarum ecclesiarum reditus per novas 
fundationes aut bonorum incrementum tale per- 
ceperint“); in der oberrheinischen Kir- 
chen provinz Bulle Provida sollersque v. 
16. 8. 1821 („mandamus, ut ad supradictarum. 
in bonis fundisque aliüisque redditibus .. ab iis 
proprietate possidendis et administrandis respec- 
tivam dotationem procedat“, nämlich der Exekutor 
der Bulle); die staatlichen Fundationsinstrumente 
für Rottenburg von 1828, Reuscher, Samml. 
der württembergischen G 10, 1067; für Fulda von 
1829, Walter, fontes juris eccles. 353; für 
Limburg von 1827, Fr. Schulte, Erwerbs- 
und Besitzfähigkeit der deutschen katholischen B. 108; 
für Mainz von 1829, Arch. f. kath. Kirchenrecht 56, 
460; für Freiburg V v. 20. 11. 61 §91, Spohn,, 
Bad. Staatskirchenrecht 192. In Elsaß-Loth- 
ringen sind die Kathedralfabriken die Träger 
der Vermögensfähigkeit der B., décret concernant 
les fabriques v. 30. 11. 1809 a 106, 112, 113. Auch 
einzelne Diözesananstalten, abgesehen von den 
1Domkapiteln, haben vielfach, so na- 
mentlich die Seminarien, ferner auch die Eme- 
riten -und Demeritenanstalten, die Rechte der ju- 
ristischen Person, nicht aber die bischöflichen 
Ordinariate, Generalvikariate, Offizialate oder 
Konsistorien, denn diese sind weder Korporationen 
noch Anstalten, sondern lediglich Behörden, welche 
den Bischof oder seinen Vertreter, den General= 
vikar, beraten oder auch mit dem letzteren als Kol- 
legium beschließen. 
4. Ihre Errichtung, Veränderung und Auf- 
hebung. Allein die bayerische Gesetzgebung 
(Religionsedikt von 1818), weist eine allgemeine 
Vorschrift auf, indem es 8 76 zu den „Gegenständen 
gemischter Natur“, d. h. denjenigen, bei welchen 
nach §77 „von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung 
der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anord- 
nungen geschehen“ dürfen, auch die „Einteilung 
der Diözesen“ rechnet. Danach ist jede einseitige 
kirchliche Neuerrichtung, Union, Teilung oder Sup- 
pression von B., welche die auf Grund des Konkor- 
dates bestehende Diözcsaneinteilung der bisherigen 
B. beeinflussen würde, ausgeschlossen, und eine 
solche würde in staatlicher wie kirchlicher Beziehung 
nichtig sein. Ob aber die geforderte staatliche Mit- 
wirkung auf dem Verw Wege erfolgen kann, oder, 
weil das Konkordat als Beilage der Verfassung 
einen integrierenden Teil derselben bildet, der Weg 
der Verfassungsänderung beschritten werden muß, 
ist streitig; von den bayerischen Schriftstellern wird, 
abgesehen von Ueberweisungen von Diözesanteilen 
an eins der schon bestehenden B., also namentlich 
für die Errichtung neuer B., der letztgedachte Weg 
für erforderlich erklärt (Rechtsgutachten über die 
Frage der Anerkennung des altkatholischen Bischofs 
usw., München 1874, v. Edel, Pözlu A.); 
E. Mayer, Die Kirchenhoheitsrechte des Königs 
von Bayern, 1884, 166 (andererseits mit Bezie- 
hung auf die Altkatholiken Thudichum, 
Deutsches Kirchenrecht 1 350, 354 und P. Hin- 
schius, I1I 469 n. 2). Für die übrigen deutschen 
Länder bestehen solche allgemeine gesetzliche Be- 
stimmungen nicht. 
In Altpreußen, in Hannover und 
in den zur oberrheinischen Kirchen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.