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Durchsuchung (prozessual)
der Gerichtsherr, sonst auf Ersuchen der Amts-
richter, § 239. Bei Gefahr im Verzug, also theo-
retisch ausnahmsweise, praktisch in der Regel,
kann die D. angeordnet werden durch die Staats-
anwaltschaft sowie die landesgesetzlich ihr bei-
geordneten Hilfsorgane, also nicht jeden Polizei-
beamten, nach M StGO durch den Untersuchungs-
führer. Entschuldbarer Irrtum über Gefahr im
Verzug macht die D. nicht ungültig. D. von
nachtoffenen Räumen (unten VIII a) kann jeder
Polizeibeamte ohne weiteres anordnen (1! StO
105 III, E 101 1I1).— [Körperliche Untersuchung
darf nach E 81 nicht von den Hilfsorganen der
Staatsanwaltschaft angeordnet werden; sicts
kann der Richter angerufen und gegen dessen An-
ordnung suspensiv wirkende Beschwerde einge-
legt werden.)— b) Die Ausführung erfolgt
durch jeden Beamten, der eine Legitimation vor-
zeigen kann. [D. einer weiblichen Person und der
Kleider an ihrem Leibe darf nach E 97 ohne ihre
Einwilligung nur durch eine Frau, ihre körper-
liche Untersuchung durch cine solche oder nur
durch einen Arzt erfolgen, E 81.] In militärischen
Dienstgebäuden, abgesehen von Räumen, in de-
nen nur Zivilpersonen wohnen, erfolgt die D.
durch die Militärbehörde, St PO § 105 1V.
VIII. Die Art und Weise des Voll-
zugs macht besondere Schwierigkeiten. Er muß
schonend sein, REG St 14, 192. Vorherige Auf-
forderung ist unnötig, aber dringend erwünscht.
Gewalt ist zulässig, aber nur wenn sie nötig ist.
Ueber ein Protokoll ist nichts bestimmt.
a) Zeit. Zu der im Gesetz für Sommer= und
Winterhalbjahr fest bestimmten Nachtzeit darf
gegen den Willen des Inhabers eine Haussuchung
in seinem gesamten befriedeten Besitztum nur
bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im
Verzug oder zum Zweck der Wiederergreifung
eines entwichenen Gefangenen begonnen werden;
ausgenommen sind die nachtoffenen Räume,
d. s. die einer unter Polizeiaussicht stehenden Per-
son, oder die bei Nacht jedermann zugänglich sind
(Gasthof!), oder welche die Polizei als Herbergen
oder Versammlungsorte bestrafter Personen oder
als Stätten des Glückspiels oder gewerbsmäßiger
Unzucht, oder als Niederlage von Sachen kennt,
die durch strafbare Handlungen erlangt sind, end-
lich nach MStGO 236 die zu dienstlichem Gebrauch
angewiesenen Räume.
b) Eine D. des befriedeten Besitztums, die nicht
der Richter oder Staatsanwalt vornimmt, darf
gegen den Willen des Inhabers tunlichst nur nach
Zuzichung von Urkundspersonen vor-
genommen werden; ausgenommen sind auch hier
die nachtoffenen Räume (!), StPO 105,
MSte#O 237, E 101. [(Bei der körperlichen Unter-
suchung einer weiblichen Person kann nach E 81
der Arzt eine weitere Medizinalperson oder eine
Frau zuziehen und soll auf Verlangen der zu
Untersuchenden oder ihres gesetzlichen Vertreters
eine andere weibliche Person oder ein Angehöri-
ger zugelassen werden; andere Personen dürfen
nicht zugegen sein.] Der Inhaber der Objekte darf
der D. stets beiwohnen; in seiner Abwesenheit
soll tunlichst ein Vertreter für ihn zugezogen wer-
den, St PO 106, MStöüO 237, E 102. [Zum
E bestimmte die RJI#K. trotz Wiederspruchs der Re-
gierung, daß D. in den Diensträumen einer ge-
setzgebenden Versammlung nur mit Genehmigung 1
des Vorsitzenden der Versammlung oder seines
Vertreters und nur unter Zuziehung des mit der
Beaussichtigung der Räume beauftragten Beam-
ten zulässig sei.]
c) Dem nichtverdächtigen Betroffenen oder
seinem Vertreter ist der Zweck der D. vor ihrem
Beginn mitzuteilen, außer bei nachtoffe-
nen Räumen. Allen Betroffenen ist aber nach der
D. deren Zweck auf Verlangen schriftlich mitzu-
teilen, auch ein Verzeichnis der in Beschlag genom-
menen Sachen oder wenn nichts beschlagnahmt
wurde, eine Bescheinigung darüber zu erteilen.
Jetzt muß auch dem verdächtigen Betroffenen
oder seinem Vertreter der gegen ihn vorliegende
Verdacht mitgeteilt werden. Auf körperliche Un-
tersuchung ist diese Bestimmung sicher auch anzu-
wenden (St PO 107, MSt#O 237, E 104).
IX. Beschwerde ist gegen die Anordnung
zulässig, aber meist zwecklos, da verspätet. —
Eine unberechtigte D. kann als Hausfriedensbruch
oder Mißbrauch der Amtsgewalt, StEB 5FT 123,
339, 340, 342, 343, bestraft werden; Wider-
stand gegen sie ist nicht nach StGB 113 strafbar
§ 4. Durchsuchung der Papiere. Papiere, d. h.
alle Arten Schriftstücke, nicht Drucksachen, darf
ohne Einwilligung des Inhabers nur der Richter
auf ihren Inhalt durchsehen. Dies gilt natürlich
auch bei einer Festnahme. Andere Beamte haben
die Papiere, deren Durchsicht nicht bewilligt wird,
wenn äußerliche D. die Bedeutung ihres Inhalts
wahrscheinlich macht, in Gegenwart des Inhabers
oder seines Vertreters zu versiegeln und an den
Richter abzuliefern; der Inhaber oder sein Ver-
treter darf sein Siegel beidrücken. Ordnet der
Richter die Durch sicht an, so soll tunlichst der In-
haber oder der Vertreter aufgefordert werden,
der Entsiegelung und Durchsicht beizuwohnen,
E 103 ebenso wie St PO 110, Mt4GO 237 IV.
Praktisch nimmt der Richter dabei regelmäßig
9 irgend wichtig scheinenden Papiere in Be—
ag.
§5. Bestimmungen außerhalb der Straf-
prozeßordnung. Besonders die Finanzeesetze
erwähnen D.; diese wird regelmäßig nach St O
vorgenommen, vgl. z. B. Brausteuer G 1909 35.
Cbenso ist V.3G 1869 §& 126, 127 (Haussuchungen
und körperliche Visitationen) nur insoweit noch
selbständig maßgebend, als die D. auch durch Zoll-
beamte stattfinden kann. — Für das Forst- und
Feldrügeverfahren gilt heute fast durchweg die
St PO (Vaillant, Das Forstrügeverfahren, 1908
5 36). Ueber SeemannsO 5* 127 JBeschlag-
nahme 55lIV.
Literatur (Kommentarc, Lehrbücher sowic zum E
1 Beschlagnahme): H. Seuffert im Wörter-
bucht 1, 290; Spahn, Staatslexikon" III; Steng-
lein, Gers 57, 1; 62, 258; Haupt-Sachregister zum
Reichsgesetzblatt 1867—1906 s. v. Durchsuchung, Haus-
suchung. Mittermaler.
Durchsuchungsrecht
(völkerrechtlich)
ß 1. Rechtliche Grundlagen. 4 2. Partikularrechtliche Be.
schränkungen. & 3. Das Turchsuchungsrecht im Kriege.
5 4. Regeln der Ausübung. 5 5. Immunitäten; insbesondere