danten des Geleitschiffes anheimgegeben, ob er
die Zuziehung eines Offiziers des kriegführenden
Kreuzers empfehlenswert findet. — In allen
Fällen ist ein Protokoll über die Nachprüfung
aufzunehmen und Abschrift davon dem Oifizier
des kriegführenden Kreuzers zu übergeben. —
Rechtfertigen die im Wege der Nachprüfung fest-
gestellten Tatsachen die Beschlagnahme eines oder
mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des
Geleitschiffes entzogen werden. Bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen den beiden Offizieren
entscheidet die Ansicht des Kommandanten des
Geleitschiffes. Derlei Meinungsverschiedenheiten
werden besonders in Ansehung der relativen Kon-
terbande [K1 hervortreten.
6 6. Borgang bei der Turchsuchung. Bezüglich
des Vorgehens des Kriegsschiffes gegenüber dem
neutralen Handelsschiffe gelten im ganzen die-
selben Regeln, wie gegenüber feindlichen Privat-
schiffen. Nach der Praxis der meisten Staaten
und neueren Verträgen erfolgt die Prüfung der
Schiffspapiere an Bord des neutralen Schiffes;
nach den Reglements einiger Mächte soll der Ka-
pitän des neutralen Schiffes an Bord des Kriegs-
schisses kommen. Ergibt sich der Verdacht, daß die
Papiere gefälscht sind oder unrichtige Angaben
enthalten, oder daß das Schiff verbotene Waren,
Depeschen oder feindliche Truppen an Bord hat,
so wird zur Durchsuchung geschritten: dabei sind
gewisse Vorsichten und schonendes Vorgehen zu
beobachten. Ergibt der Besuch des Schiffes, die
Prüfung der Papiere bezw. die Durchsuchung des
Schiffes den Tatbestand oder Verdacht einer
Neutralitätsverletzung, so erfolgt die Aufbringung
des Schiffes; das Gleiche geschieht, wenn das
Schiff durch sein Verhalten die Ausübung des
Besuchungs= oder D. zu verhindern sucht, z. B.
wenn es auf das gegebene Signal nicht beilegt
oder sich der Anhaltung widersetzt usw. — Ergibt
das Verhalten des Schiffes, die Prüfung der Pa-
piere bezw. die Durchsuchung keinen Anlaß zur
Anwendung des Repressivrechts, so ist dem Schiff
die Fortsetzung der Fahrt zu gestatten. Ueber die
Untersuchung ist eine Bescheinigung auszufertigen.
# 7. Turchsuchung gegenüber militärischen
aud anderen Lazarettschiffen. Neuestens wurde
durch das Abkommen KX der Haager Konserenz
1907 über die Anwendung der Genfer Konvention
(1906) auf den Seekrieg ein Aufssichts-- und D.
der Kriegsparteien über die militärischen Lazarett-
schiffe, die Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil
auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich
anerkannten Hilfsgesellschaften (innerhalb der
Gebiete der Kriegführenden) ausgerüstet
worden sind, und jene Lazarettschisfe, die ganz
oder zum Teil au Kosten von Privatpersonen
oder amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neu-
traler Staaten ausgerüstet worden sind,
anerkannt. Diese Schiffe dürfen zu keinerlei
militärischen Zwecken benutzt werden; das D.
dient dem Zwecke, die Umgehung dieses Ver-
bots zu verhindern.
Duellen: Außer den im Text ange führten die Dekla-
rationen der bewafsneten Neutralität 1780, 1800. Be-
züglich des Berfahrens bei Ausübung des D. wurde schon
in früherer Zeit in Verträgen das Erforderliche vorgesehen,
so in dem zwischen Frankreich und Spanien am 7. 11. 1659
(G#17) abgeschlossenen Pyrenäischen Vertrage, dessen Be-
Durchsuchungsrecht — Ebenbürtigkeit
623
stimmungen in späteren Verträgen vielsach Aufnahme
sanden; ferner ist der Utrechter Vertrag v. 11. 4. 1713 zu
erwähnen. Bezüglich der In. munität geleiteter Handels-
schisse die Londoner Deklaration vom 236.
Februar 1909. Fleischmeann, VBölkerrechtsquel.
len 41, 115, 232, 237, 316.
Lüteratur: Heffter-Gesscken, Völkerrecht
*# 137 f: Bluntschli, Bölkerrecht 88 664ff; Pe-
rels, Intern. öff. Seerecht s## 35, 52—55; Geffcken
bei Holtzendorff MR 1V, 773 ff; v. UUmann, Völkerrechts
513 ff, 533 ff: Mirbach, Die völkerrechtlichen Grunds.
der D. zur See (1903); Locwenthal, Das Untersu-
chungerecht des intern. Seer. i. Krieg u. Frieden (1905);
J. v. Martens, Bölkerrecht 1I, 5 137: Pillet, Les
Lois actuelles de la guerre 120 soa; Schlegel, Sur la
Visite des vaisseaux neutres sous convoi (1800); Duboc
in Revne générale de dr. intern. public IV, 382 sa; Kleen,
Lois et urages de la Neutralitée II, 1# 185 sa; Bulme-
rincq in Revue de dr. intern. I, X, XIII; Holland,
Prize Law § 1—17, 155—230; Oppenheim,, Untern.
Law II. 187 su, 457 s1. — U. S. Naval War Code a 30—33;
Prisenreglement des Institut de dr. intern. a 10—13,
19—22 im Annualre de Il’Inst. IX, 218 sa. 222 8.
v. Ullmann.
——
Ebenbürtigkeit
5 1. Begriff und Geschichte. # 2. Die heutigen Erfor-
dernisse. 1 3. Die Mißheirat und ihre Folgen (Heilung).
## 1. Begriff und Geschichte bis zum Ausgang
des alten Reichs. Das E. Prinzip ist der Gedanke
eines ständisch gegliederten Gemeinwesens, daß
Standesgleichheit und Rechtsgleichheit sich be-
dingen. So waren in den ältesten germanischen
Gemeinwesen nur die Freien in der Gemeinde-
versammlung fähig, verwaltend und rechtsprechend
die Freien zu binden; so waren auch nur Freie
imstande, einander ehelich zu binden. Nur auf
letzterem Gebiet, dem des Eherechts, hat sich der
altgermanische Rechtsgrundsatz der E. in gewissem
Umfange bis in das heutige Recht hinübergerettet.
Nur in dieser Hinsicht also ist es von Bedeutung für
die Erkenntnis des modernen Rechts, die Ent-
wicklung des E. Prinzips zu verfolgen.
I. Bis in die fränkische Zeit waren einander
ebenbürtig alle Freien. In germanischer
Zeit hatte dabei das E. Prinzip die Bedeutung,
daß die Unebenbürtigkeit ein Ehehindernis, rechts-
gültige Ehen zwischen Freien und Unfreien also
überhaupt nicht zustande kommen konnten. Da-
gegen waren in fränkischer Zeit Ehen zwischen
Freien und Nichtfreien rechtlich möglich, nur
hatten sie als unebenbürtige Ehen besondere Eigen-
arten, die nach den einzelnen Stammesrechten
durchaus verschieden waren. Im allgemeinen
war jedoch die Rechtsfolge der unebenbürtigen
Ehe der Uebergang des freien Teiles in die Unfrei-
heit, wiewohl es auch hiervon Ausnahmen gab.
Aber auch soweit die persönliche Freihcit des einen
Teils durch die Ehe mit dem unfreien Gatten nicht
mehr beeinträchtigt wurde, folgten die Kinder der
ärgeren Hand.
II. Im Mittelalter trat eine Aenderung
des ganzen E.Rechts ein infolge der Durchsetzung
der ganzen ständischen Ordnung mit dem Prinzip
des Feudalismus: Verbindung wirtschaftlicher