Zuständigkeit zum Erlasse ist häufig auf Organe
der Bundesstaaten delegiert.
Je nach dem Rechtsgebiet, auf dem die Ver-
anlassung für das EVerbot liegt, lassen sich fol-
gende Gruppen unterscheiden.
1. Einfuhrverbote aus sicher-
heitspolizeilichen Gründen. Hier-
unter fällt das Verbot der E von Spreng-
stoffen, soweit nicht nach § 1 des G gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen v. 9. 6. 84 (RGGBl 61) die poli-
zeiliche Genehmigung zur E erteilt ist. Die Be-
stimmung findet auf Sprengstoffe, die vorzugs-
weise als Schießmittel gebraucht werden, keine
Anwendung. Die Bezeichnung dieser ist dem
Bundesrat übertragen und durch Bek v. 29. 4. 03
(Rol 211) und v. 10. 6. 07 (Rl 375) erfolgt.
Die Ausführung des Gesetzes ist im übrigen den
Bundesstaaten überlassen. Zuwiderhandlungen
gegen das EVerbot werden mit Gefängnis von
3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.
2. Einfuhrverbote aus gesund-
heitspolizeilichen Gründen.
a) Zur Verhütung der Einschleppung der ge-
meinge fährlichen Krankheiten IIUI
aus dem Auslande kann nach 5 24 Ziff. 2 G betr.
die Bekämpfung gemeingefährl. Krankheiten v.
30. 6. 00 (Rl 306) die Ein= und Durchfuhr
von Waren und Gebrauchsgegenständen ver-
boten oder beschränkt werden. Gemeingefährliche
Krankheiten im Sinne des Gesetzes sind Aussatz,
Cholera, Fleckfsieber, Gelbfieber, Pest und Pocken
(HKla. a. O.). Wenn eine dieser Krankheiten im
Auslande ausgebrochen ist, bestimmt der Reichs-
kanzler oder, für das Gebiet des zunächst bedrohten
Bundesstaats dessen Zentralbehörde im Einver-
nehmen mit dem Reichskanzler, über die Abwehr-
maßregeln (5 25 des G). Zuwiderhandlungen
gegen ein EVerbot sind im §& 46 mit Geldstrafe
bis zu 150 Mk. oder Haft bedroht, sofern nicht
nach andern Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist. Zur Bekämpfung von Epidemien
sind mehrere internationale Vereinbarungen
getroffen worden, zunächst die Dresdener Konven-
tion v. 15. 4. 93, betr. Maßregeln gegen die Cho-
lera (Rl 1894, 343), die später durch die Pa-
riser Uebereinkunft v. 3. 12. 03, betr. Maßregeln
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RG# Bl 1907,
425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat.
In den Konventionen ist der Erlaß eines EVer-
bots nur für zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte
und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, so-
weit diese Gegenstände nicht als Rcisegepäck
oder als Umzugsgut befördert werden; für Hadern
und Lumpen, wobei jedoch bei Cholera zusammen-
gepreßte Lumpen, die in umschnürten Ballen im
Großhandel versendet werden, ausgenommen sind
(a 12 der Pariser Konvention).
b) Zum Schutze gegen Phosphorver-
giftung ist durch G v. 10. 5. 03 (RBl 217),
in Kraft getreten am 1. 1. 08, die Verwendung
von weißem oder gelbem Phosphor zur Herstellung
von Zündhölzern und anderen Zündwaren ver-
boten, desgleichen die E derartiger Zündwaren
zum Zwecke gewerblicher Verwendung. Vorsätz-
iche Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis
2000 Mk., fahrlässige bis 150 Mk. bedroht.
c) Zum Schutze der menschlichen Gesundheit
ist ferner das G betr. die Schlachtvieh= und
Einfuhr- und Ausfuhrverbote
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Fleischbeschau v. 3. 6. 00 (RBl 647)
erlassen. Es ist die Rechtsgrundlage für folgende
in der Fleischbeschau-Zollordnung v. 5. 2. 03 zu-
sammengestellte EVerbote, die teils im Gesetz
ausgesprochen, teils durch den B erlassen sind:
1. für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen
oder ähnlichen Gefäßen, Würste oder sonstige Ge-
menge aus zerkleinertem Flcisch; 2. für Hunde-
fleisch sowie zubereitetes Fleisch, das von Ein-
hufern herrührt; 3. für Fleisch, das mit bestimm-
ten, namentlich bezeichneten chemischen Stoffen
behandelt worden ist; 4. für frisches Fleisch, das
in Bezug auf die Größe (ganze oder halbe Tier-
körper) und auf den Zusammenhang mit innern
Organen und sonstigen Körperteilen den gesetz-
lichen Vorschriften nicht entspricht; 5. für frisches
Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in
deutscher Sprache als Pferdefleisch erkennbar ge-
macht ist; 6. für Pökelfleisch in Stücken von ge-
ringerem Gewicht als 4 kg, ausgenommen Schin-
ken, Speck, Därme. — Wissentliche Zuwiderhand-
lungen gegen die unter 1 und 3 aufgeführten
Verbote werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk., sonstige
Uebertretungen mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder
mit Haft bestraft. „ß“n
3. Einfuhrverbote aus veterinär-
polizeilichen Gründen. Der Be-
kämpfung der Viehseuchen wird in
Deutschland mit Rücksicht auf die hohe volkswirt-
schaftliche Bedeutung seiner Viehzucht besondere
Aufmerksamkeit zugewandt. Sie erfolgt teils durch
im Innern des Landes wirkende Maßregeln, teils
durch Beschränkungen und Verbote der Viehein-
fuhr, mit der eine Seuchengefahr verbunden ist.
Art und Umfang der Bekämpfungsmaßregeln ist
für die Rinderpest im R, Maßregeln gegen
die Rinderpest betr. v. 7. 4. 69 (Rönl 105) ge-
ordnet, für die sonstigen Seuchen der
Haustiere im R betr. die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen v. 23. 6. 80/1. 5. 94
(Rol 1894, 409). EVerbote sind danach in fol-
gendem Umffange zugelassen:
a) Zur Sicherung gegen die Einschleppung der
Rinderpest ist nach der revidierten Instr v.
9. ö. 73 (RGl 147), wenn die Seuche in entfern-
ten Gegenden des Auslands auftritt, die E von
Rindvieh, Schafen, Ziegen und andern Wieder-
käuern aus den verseuchten Gegenden ganz zu
verbieten, die E aus nicht verseuchten Gegenden
des betreffenden Landes bestimmten Beschrän-
kungen zu unterwerfen. Das CVerbot ist auf alle
von Wiederkäuern stammenden tierischen Teile
in frischem Zustande zu erstrecken. Tritt die Seuche
in einer Entfernung von 40—80 km von der
Grenze auf, so ist diese für alle Vieh E, mit Aus-
nahme der Pferde, Maultiere und Esel, völlig zu
sperren; das EVerbot ist ferner auf alle von
Wiederkäuern stammenden tierischen Teile, auf
Dünger, Rauhfutter, Stroh und Streu, unbear-
beitete Wolle, Haare, Borsten, gebrauchte Stall-
geräte, Geschirre und Lederzeuge und auf ge-
brauchte Kleidungsstücke zu erstrecken. Bei noch
weiterm Vorrücken der Seuche ist die völlige Ver-
kehrssperre unter Bildung eines Kordons mit mili-
tärischen Kräften anzuordnen. Vorsäßzliche Zuwi-
derhandlung gegen die zur Abwehr der Rinderpest
erlassenen Beschränkungen oder Verbote der E. le-
bender Wiederkäuer wird mit Gefängnis von 1