Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Monat bis 2 Jahren und wenn sie in der Ab- 
sicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen 
oder einem andern Schaden zuzufügen, erfolgt, 
mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis 
nicht unter 6 Monaten bestraft. Für fahrlässige 
Zuwiderhandlung ist Geldstrafe bis zu 600 Mk. 
oder Gefängnis bis zu 3 Monaten angedroht 
(R v. 21. 5. 78RGB.“! 951). 
b) Für andere Seuchen sind in dem 
Viehseuchengesetz folgende EBeschränkungen vor- 
gesehen. Die Einfuhr von Tieren, die an einer 
übertragbaren Seuche leiden, ist verboten. Wenn 
eine solche Seuche in einem für den inländischen 
Viehbestand bedrohlichen Umfange im Auslande 
herrscht, kann die E lebender oder toter Tiere aus 
dem von der Seuche heimgesuchten Auslande all- 
gemein oder für bestimmte Grenzstrecken ver- 
boten und das Verbot auf die E von tierischen 
Rohstoffen und von allen Gegenständen ausge- 
dehnt werden, die Träger des Ansteckungsstoffes 
sein können. Zuwiderhandlungen sind im Vieh- 
seuchengesetz nur mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder 
Haft bedroht. Doch treten bei wissentlicher Ver- 
letzung eines Euerbots nach § 328 StE# B bedeu- 
tend härtere Strafen ein. Der Erlaß der hiernach 
zulässigen EVerbote ist auf die Bundesstaaten 
übertragen und erfolgt in Preußen durch die 
Reg Präsidenten (3 3 des preuß. AG v. 18. 6. 94, 
GS 115), die die verfügten Einfuhr= oder Ver- 
kehrsbeschränkungen ohne Verzug öffentlich be- 
kannt zu machen haben. Auf Grund dieser Be- 
stimmungen ist die E von Vieh aus dem Auslande 
durch zahlreiche EVerbote beschränkt worden, 
insbesondere ist die E von Rindvieh, Schafen, 
Ziegen, Schweinen nur aus einigen wenigen 
Staaten zugelassen. Mit Oesterreich-Ungarn ist 
im Anschluß an den Handels Vt v. 25. 1. 05 das 
am 1. 3. 06 in Kraft getretene Viehseuchen-Ueber- 
einkommen geschlossen, das gegenüber den auto- 
nomen Vurschriften erhebliche Milderungen ent- 
hält (Zulassung von Rindern und Schafen zur Ab- 
schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern binnen 
4 Tagen, Zulassung eines Kontingents von 
Schweinen zur sofortigen Abschlachtung in den 
Schlachthäusern in Rosenheim, Passau und Bo- 
denbach, Zulassung von Nutz= und Zuchtrindern in 
den deutschen Grenzgebieten zur Verwendung im 
eignen Wirtschaftsbetriebe des Einführenden). 
4. Einfuhrverbote zum Schutze 
von Nutzpflanzen gegen 
von Kartoffeln aus Amerika sowie von Ab- 
fällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln, 
das durch Kaiserl. V v. 26. 2. 75 (REG#l 135) zum 
Schutze gegen den Kartoffelkäfer erfolgt 
ist. p) Zum Schutze gegen die San José- 
Schildlaus das Verbot der E lebender Pflan- 
zen, frischer Pfanzenabfälle und für solche benütz- 
ten Verpackungsmaterials, sowie frischen Obstes, 
frischer Obstabfälle und des zugehörigen Ver- 
packungsmaterials, sofern bei einer Untersuchung 
an der Eingangsstelle das Vorhandensein des 
Schädlings an dem Obste oder dem zugehörigen 
Verpackungsmaterial festgestellt wird. Das Eer- 
bot ist durch Kaiserl. V v. 5. 2. 98 (RlBl 5) 
gegen Amerika und durch Kaiserl. V v. 6. 8. 00 
(Rlll 791) gegen Japan ergangen und durch 
Bek des R v. 2. 6ö. 07 (RGB.l 243) auf Herkünfte 
aus Australien ausgedehnt worden. c) Zum 
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· Schäd- 
linge. Hierher gehören a) Das Verbot der E 
Einfuhr= und Ausfuhrverbote 
  
  
  
  
  
Schutz gegen die Reblaus mehrfache Verbote 
der E von Reben und Teilen und Zubehören des 
Weinstocks. Nachdem solche Verbote zunächst 
autonom durch die Kaiserl. B v. 11. 2. 73 (RGBl 
43) und v. 31. 10. 79 (R#l 303) erlassen waren, 
erging im Verfolg der internationalen Reblaus- 
konvention v. 3. 11. 81 (Rl 1882, 125) die 
Kaiserl. V v. 4. 7. 83 (RBl 163), durch die nicht 
nur die E von ausgerissenen Weinstöcken, trocknem 
Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Wein- 
pfählen und Weinstützen, sondern auch die A die- 
ser Gegenstände in das Gebiet eines der an der 
Reblauskonvention beteiligten Staaten — außer 
Deutschland: Belgien, Frankreich, Italien, Lu- 
remburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Por- 
tugal, Rumänien, Schweiz, Serbien und Spanien 
— verboten ist. In der Verordnung sind ferner 
für die E von Trauben und von den zur Kategorie 
der Rebe nicht gehörenden Vegetabilien, sowie 
für die A dieser Gegenstände in die Konventions- 
staaten Beschränkungen angeordnet, während die 
E bewurzelter Gewächse aus den bei der Reblaus- 
konvention nicht beteiligten Staaten durch Kaiserl. 
Vv. 7. 4. 87 (Rl 155) geregelt ist. Vorsätzliche 
Zuwiderhandlung gegen die zum Schutz gegen 
die Reblaus erlassenen E= und ABeschränkungen 
ist in 8 10 Ziff. 2 des Gbetr. die Bekämpfung der 
Reblaus v. 6. 7. 04 (Röhl 261) mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis 1000 Mk. 
oder mit einer dieser Strafen bedroht, fahrlässige 
Zuwiderhandlung im §& 11 Ziff. 1 das. mit Geld- 
strasc bis zu 300 Mk. oder mit Haft. 
5. Einfuhrverbote zur Sicherung 
oder Durchführung der inneren 
Gesetzgebung. a) Zum Schutz gegen die 
Umgehung des im G v. 3. 7. 78 (Rl 133) 
vorgesehenen Spielkartenstempels ist 
durch Beschluß des BR v. 10. 1. 81 (RZBl 15) 
die E von losen Spielkarten und unvollständigen 
Kartenspielen verboten. b) Zur Sicherung der Be- 
schränkungen, denen die Herstellung von Süß- 
stoffen in Deutschland durch das Süßstoff G v. 
7. 7. 02 (Ro Bl 253) unterworfen ist, ist die E 
von Süßstoffen oder süßstoffhaltigen Nah- 
rungs= oder Genußmitteln aus dem Auslande 
verboten, soweit nicht in einzelnen Fällen Aus- 
nahmen vom Reichskanzler zugelassen werden. 
c) Anhangsweise sei noch des § 17 des G zum 
Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. 5. 94 
(RGl 441) gedacht, wonach ausländische Wa- 
ren, die mit einer deutschen Firma und 
Ortsbezeichnung doder mit einem ein- 
getragenen Warenzeichen wider- 
rechtlich versehen sind, bei ihrem Eingange 
nach Deutschland auf Antrag des Verletzten der 
Beschlagnahme und Einziehung unterliegen. Die 
Vorschrift kommt auf ein EVerbot für die wider- 
rechtlich bezeichneten Waren heraus, das aber in 
seiner Anwendbarkeit von einem Antrage des 
Verletzten abhängig ist. 
g 4. Bestrafung der Zuwiderhaudlung gegen 
Ein= und Auefuhrverbote. Soweit Zuwider- 
handlungen gegen E= und Aerbote in den für 
diese ergangenen Sonderbestimmungen unter 
Strafe gestellt sind, ist das bei der Darstellung der 
einzelnen Verbote (bes. im § 3) erwähnt worden. 
Daneben kommen noch folgende Strafbestimmun- 
gen in Betracht: 1) S§ 327 und 328 St GB. Dar- 
nach wird die wissentliche Verletzung eines EVer- 
 
	        
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