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Monat bis 2 Jahren und wenn sie in der Ab-
sicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
oder einem andern Schaden zuzufügen, erfolgt,
mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis
nicht unter 6 Monaten bestraft. Für fahrlässige
Zuwiderhandlung ist Geldstrafe bis zu 600 Mk.
oder Gefängnis bis zu 3 Monaten angedroht
(R v. 21. 5. 78RGB.“! 951).
b) Für andere Seuchen sind in dem
Viehseuchengesetz folgende EBeschränkungen vor-
gesehen. Die Einfuhr von Tieren, die an einer
übertragbaren Seuche leiden, ist verboten. Wenn
eine solche Seuche in einem für den inländischen
Viehbestand bedrohlichen Umfange im Auslande
herrscht, kann die E lebender oder toter Tiere aus
dem von der Seuche heimgesuchten Auslande all-
gemein oder für bestimmte Grenzstrecken ver-
boten und das Verbot auf die E von tierischen
Rohstoffen und von allen Gegenständen ausge-
dehnt werden, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können. Zuwiderhandlungen sind im Vieh-
seuchengesetz nur mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder
Haft bedroht. Doch treten bei wissentlicher Ver-
letzung eines Euerbots nach § 328 StE# B bedeu-
tend härtere Strafen ein. Der Erlaß der hiernach
zulässigen EVerbote ist auf die Bundesstaaten
übertragen und erfolgt in Preußen durch die
Reg Präsidenten (3 3 des preuß. AG v. 18. 6. 94,
GS 115), die die verfügten Einfuhr= oder Ver-
kehrsbeschränkungen ohne Verzug öffentlich be-
kannt zu machen haben. Auf Grund dieser Be-
stimmungen ist die E von Vieh aus dem Auslande
durch zahlreiche EVerbote beschränkt worden,
insbesondere ist die E von Rindvieh, Schafen,
Ziegen, Schweinen nur aus einigen wenigen
Staaten zugelassen. Mit Oesterreich-Ungarn ist
im Anschluß an den Handels Vt v. 25. 1. 05 das
am 1. 3. 06 in Kraft getretene Viehseuchen-Ueber-
einkommen geschlossen, das gegenüber den auto-
nomen Vurschriften erhebliche Milderungen ent-
hält (Zulassung von Rindern und Schafen zur Ab-
schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern binnen
4 Tagen, Zulassung eines Kontingents von
Schweinen zur sofortigen Abschlachtung in den
Schlachthäusern in Rosenheim, Passau und Bo-
denbach, Zulassung von Nutz= und Zuchtrindern in
den deutschen Grenzgebieten zur Verwendung im
eignen Wirtschaftsbetriebe des Einführenden).
4. Einfuhrverbote zum Schutze
von Nutzpflanzen gegen
von Kartoffeln aus Amerika sowie von Ab-
fällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln,
das durch Kaiserl. V v. 26. 2. 75 (REG#l 135) zum
Schutze gegen den Kartoffelkäfer erfolgt
ist. p) Zum Schutze gegen die San José-
Schildlaus das Verbot der E lebender Pflan-
zen, frischer Pfanzenabfälle und für solche benütz-
ten Verpackungsmaterials, sowie frischen Obstes,
frischer Obstabfälle und des zugehörigen Ver-
packungsmaterials, sofern bei einer Untersuchung
an der Eingangsstelle das Vorhandensein des
Schädlings an dem Obste oder dem zugehörigen
Verpackungsmaterial festgestellt wird. Das Eer-
bot ist durch Kaiserl. V v. 5. 2. 98 (RlBl 5)
gegen Amerika und durch Kaiserl. V v. 6. 8. 00
(Rlll 791) gegen Japan ergangen und durch
Bek des R v. 2. 6ö. 07 (RGB.l 243) auf Herkünfte
aus Australien ausgedehnt worden. c) Zum
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· Schäd-
linge. Hierher gehören a) Das Verbot der E
Einfuhr= und Ausfuhrverbote
Schutz gegen die Reblaus mehrfache Verbote
der E von Reben und Teilen und Zubehören des
Weinstocks. Nachdem solche Verbote zunächst
autonom durch die Kaiserl. B v. 11. 2. 73 (RGBl
43) und v. 31. 10. 79 (R#l 303) erlassen waren,
erging im Verfolg der internationalen Reblaus-
konvention v. 3. 11. 81 (Rl 1882, 125) die
Kaiserl. V v. 4. 7. 83 (RBl 163), durch die nicht
nur die E von ausgerissenen Weinstöcken, trocknem
Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Wein-
pfählen und Weinstützen, sondern auch die A die-
ser Gegenstände in das Gebiet eines der an der
Reblauskonvention beteiligten Staaten — außer
Deutschland: Belgien, Frankreich, Italien, Lu-
remburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Por-
tugal, Rumänien, Schweiz, Serbien und Spanien
— verboten ist. In der Verordnung sind ferner
für die E von Trauben und von den zur Kategorie
der Rebe nicht gehörenden Vegetabilien, sowie
für die A dieser Gegenstände in die Konventions-
staaten Beschränkungen angeordnet, während die
E bewurzelter Gewächse aus den bei der Reblaus-
konvention nicht beteiligten Staaten durch Kaiserl.
Vv. 7. 4. 87 (Rl 155) geregelt ist. Vorsätzliche
Zuwiderhandlung gegen die zum Schutz gegen
die Reblaus erlassenen E= und ABeschränkungen
ist in 8 10 Ziff. 2 des Gbetr. die Bekämpfung der
Reblaus v. 6. 7. 04 (Röhl 261) mit Gefängnis
bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis 1000 Mk.
oder mit einer dieser Strafen bedroht, fahrlässige
Zuwiderhandlung im §& 11 Ziff. 1 das. mit Geld-
strasc bis zu 300 Mk. oder mit Haft.
5. Einfuhrverbote zur Sicherung
oder Durchführung der inneren
Gesetzgebung. a) Zum Schutz gegen die
Umgehung des im G v. 3. 7. 78 (Rl 133)
vorgesehenen Spielkartenstempels ist
durch Beschluß des BR v. 10. 1. 81 (RZBl 15)
die E von losen Spielkarten und unvollständigen
Kartenspielen verboten. b) Zur Sicherung der Be-
schränkungen, denen die Herstellung von Süß-
stoffen in Deutschland durch das Süßstoff G v.
7. 7. 02 (Ro Bl 253) unterworfen ist, ist die E
von Süßstoffen oder süßstoffhaltigen Nah-
rungs= oder Genußmitteln aus dem Auslande
verboten, soweit nicht in einzelnen Fällen Aus-
nahmen vom Reichskanzler zugelassen werden.
c) Anhangsweise sei noch des § 17 des G zum
Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. 5. 94
(RGl 441) gedacht, wonach ausländische Wa-
ren, die mit einer deutschen Firma und
Ortsbezeichnung doder mit einem ein-
getragenen Warenzeichen wider-
rechtlich versehen sind, bei ihrem Eingange
nach Deutschland auf Antrag des Verletzten der
Beschlagnahme und Einziehung unterliegen. Die
Vorschrift kommt auf ein EVerbot für die wider-
rechtlich bezeichneten Waren heraus, das aber in
seiner Anwendbarkeit von einem Antrage des
Verletzten abhängig ist.
g 4. Bestrafung der Zuwiderhaudlung gegen
Ein= und Auefuhrverbote. Soweit Zuwider-
handlungen gegen E= und Aerbote in den für
diese ergangenen Sonderbestimmungen unter
Strafe gestellt sind, ist das bei der Darstellung der
einzelnen Verbote (bes. im § 3) erwähnt worden.
Daneben kommen noch folgende Strafbestimmun-
gen in Betracht: 1) S§ 327 und 328 St GB. Dar-
nach wird die wissentliche Verletzung eines EVer-