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Einkommensteuer (Elsaß-Lothringen)
beibehalten, das dann 1884 — 1901 zugunsten
eines Rechtsstands aufgegeben wurde, der sich an
die reinen, namentlich süddeutschen, Ertrags-
St Systeme anlehnt. Es besteht heute aus einer
Grund St (G v. 6. 4. 92), einer Gebäude St (6
v. 14. 7. 95), einer Gewerbe St (G v. 8. 6. 96),
einer Kapital St (G v. 13. 7. 01) und einer Lohn-
und Besoldungs St (G v. 13. 7. 01). Neuerdings
ist auch in Elsaß-Lothringen geplant, nach dem
Vorbild der übrigen, deutschen Staaten zum ge-
mischten St System überzugehen, das aus einer
allgemeinen E. und einer Mehrzahl von Ertrags St
zusammengesetzt ist. Eine Denkschrift hat im Jahre
1910 diese gesetzgeberische Aktion bereits einge-
leitet.
Die Steuersubjekte fsind nur physische
Personen, und zwar die Landes= und Reichs-
angehörigen, die in Elsaß-Lothringen Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, die Reichsausländer, die sich
hier des Erwerbs wegen oder seit länger als ein
Jahr ununterbrochen oder seit 3 Jahren mit
Unterbrechungen aufhalten, und endlich Personen,
die aus der reichsländischen Landeskasse Besoldung,
Pension oder Wartegeld beziehen, gleichviel ob sie
sich in Elsaß-Lothringen oder anderwärts aufhalten.
Die Steuerobjekte sind die Einkünfte
aus einem öffentlichen oder privaten Dienstver-
hältnis, aus einem wissenschaftlichen oder künst-
lerischen Berufe, aus schriststellerischer, unter-
richtender, erzieherischer oder sonstiger gewinn-
bringender Beschäftigung, ferner alle Erträge aus
Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile,
soweit diese Bezüge nicht bereits durch eine der
andern, bestehenden Ertrags St getroffen werden,
oder vorübergehender oder nebensächlicher Natur
sind. Vom Jahresbetrag können die zur Erwer-
bung des Eink notwendigen Auslagen in Abzug
gebracht werden. Feststehende Einnahmen werden
nach dem Jahresertrag, unständige Bezüge nach
einem 3jährigen Durchschnitte angesetzt oder, wenn
sie noch nicht so lange bestehen, unter Zugrund-
legung eines kürzeren Zeitraums nach dem mut-
maßlichen Jahresbezug.
2. Steuerbefreiungen. Steuerfrei
bleiben Einkünfte aus Lohn und Besoldung bis
zum Jahresbetrag von 700 Mk., wenn diese
Summe, einschließlich der aus andern Quellen
fließenden Erträge, nicht überschritten wird, die
im Hause des Dienstherrn wohnenden und ver-
köstigten Dienstboten, die Krankengelder, Unfall-,
Invaliden= und Altersrenten nach Reichs= und
Landesrecht, Kranken-, Armennnterstützungen, Er-
ziehungsbeihilsen und Unterstützungen zu Unter-
richts-, wissenschaftlichen, künstlerischen und indu-
striellen Zwecken, Gnadenbezüge, Pensionserhöh-
ungen, Verstümmelungszulagen der Kriegsinvali-
den, das Militär Eink der Unteroffiziere und Ge-
meinen und im Kriegs= und Mobilmachungsfall
das Militärdienst Eink überhaupt, die Besoldungen,
Ruhe= und Versorgungsgenüsse, die aus der Kasse
eines andern Bundesstaats bezahlt werden, die
Besoldungen der Landesbeamten mit auswär-
tigem Dienstsitz, sofern ihr Dienst Eink dort be-
steuert wird.
3. Steuertarif. Die St wird nach einem
Klassentarif angelegt. Für jede St Stufe wird ein
Mittelbetrag des Ertrags pgebildet,
der aus dem arithmetischen Mittel der niedrigsten
berechnet wird; z. B. Eink von 1300—1600 Mk.
= 1450 Mk. Von diesen Mittelbeträgen gilt dann
ein bestimmter Prozentsatz als St Objekt. Diese
Prozentsätze sind wachsende. Sie beginnen bei
einem Mittelbetrag von 250 Mk. mit 25 Mk.
oder 10½, steigen bei einem solchen von 1450 Mk.
auf 362,50 Mk. oder 2500, bei einem solchen von
4500 Mk. auf 2250 Mk. oder 5000, bei einem sol-
chen von 9000 Mk. auf 7200 Mk. oder 8000 und
erreichen bei 22500 Mk. und allen höheren Mittel-
beträgen 1000 oder deren volle Höhe. Auf diese
Größen der Prozentualmittelsätze wird dann ein
gleichmäßiger St Satz von 1,900, angewendet.
Durch diese eigentümliche Hundertteilung der
Mittelsätze werden in der Wirkung degressive
St Sätze erzielt. Ein St Pflichtiger, dessen steuer-
barer Betrag einschließlich der aus sonstigen Quel-
len fließenden Einkünfte 3000 Mk. nicht über-
steigt, kamnn mit Rücksicht auf besondere, seine
Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Verhältnisse
in eine niedrigere St Stufe versetzt werden.
4. Steuerveranlagung. Steuerpflich-
tige Einkünfte bis 2000 Mk. werden von der Ge-
meindebehörde in die betreffende St Stufe ein-
gereiht, solche von mehr als 2000 Mk. werden auf
Grund von StErklärungen der Stflichtigen ver-
anlagt. Die Veranlagung erfolgt im Gemeinde-
bezirk, in dem der Pflichtige seinen regelmäßigen
Wohnsitz hat und zwar nach Haushaltungen.
Selbständig zu veranlagen sind vom Ehemann ge-
trennt lebende Ehefrauen und Kinder mit selb-
ständigem Erwerb. Die Veranlagung der Ein-
künfte unter 2000 Mk. geschieht jährlich, diejenige
der Einkünfte von über 2000 Mk. ist dauernd und
nur im Falle von Veränderungen zu berichtigen.
Die Einkünfte von 2000—3000 Mk. werden durch
die örtliche Kreiskommission, jene von über
3000 Mk. durch die Bezirkskommission des Ver-
waltungsbezirks veranlagt. Gegen das Ergebnis
der Veranlagung ist Einspruch des St Pflichtigen
wie des Vorsitzenden der Veranlagungskommission
beim Direktor der direkten St zulässig. Gegen die
Entscheidung über den Einspruch können der St-
Pflichtige, die beteiligte Gemeinde und mit Ge-
nehmigung des Direktors der direkten St auch
der Vorsitzende der Veranlagungskommission Be-
rufung an die Berufskommission einlegen. Von
ihren Mitgliedern werden 3 vom Landesausschuß,
die übrigen sowie der Vorsitzende vom Statthalter
ernannt.
5. Steuerstrafen. Die Verweigerung
oder verspätete Abgabe der StErklärung wird mit
einer Geldstrafe bis 20 Mk. bestraft. Wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben werden
mit einer Geldstrafe im 2—t4fachen und im Rück-
fall innerhalb 6 Jahren im bis 6fachen Betrage der
hinterzogenen St bestraft. Sind solche Angaben
nachweislich nicht in der Absicht einer St Verkür-
zung gemacht worden, so tritt an Stelle der
Defraudationsstrafe eine Ordnungsstrafe bis 50 Mk.
II. Auch in Mecklenburg besteht im System der
Vgliedrigen Ertragsbesteuerung eine Besoldungs-
und Hebungs St, eine Erwerbs St für private
Dienste und eine Lohnsteuer ½).
2) Dem mecklenb. Landtage liegt (November 1910) ein
Regierungsentwurf vor, der an Stelle der ediktsmäßigen
Kontribution eine progressive Einkommensteuer (steuerfrei
und höchsten Ertragszisser der betreffenden Klasse Eink bis 500 Mk.) und eine Ergänzungssteuer vorsieht.