Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Einkommensteuer (Geschichte) 
  
leitet und eine gründliche St Reform in Aussicht 
gestellt. Im Jahre 1908 brachte dann die Staats- 
Reg eine Mehrzahl von St Vorlagen ein, die zu- 
nächst einer besonders gearteten geschäftlichen Be- 
handlung außerhalb der parlamentarischen Tagung 
unterstellt wurden. In der Sessionsperiode 1908 
bis 1909 wurden dann die Gesetzentwürfe nach 
Ueberwindung von sehr erheblichen Schwierig- 
keiten und mit namhaften, häufig nicht ver- 
bessernden, Abänderungen von beiden Häusern 
des Landtags angenommen. Sie wurden dann 
zu 9 G v. 14. 8. 10 erhoben. Bayern ist damit zu 
einem kombinierten System der Personalbesteu- 
erung übergegangen und hat das reine Ertrags- 
St System ausgegeben. Den Mittelpunkt der 
Staatsbesteuerung bildet nunmehr die allgemeine 
E., an deren Seite vier Ertrags St: Grund-, 
Haus-, Gewerbe= und Kapitalrenten St, als Er- 
gänzungs St mit der Aufgabe der Vorbelastung 
des BesitzEink erhoben werden. Diese letzteren 
sind wegen dieser Eigenschaft mehrfach modifiziert 
und herabgesetzt worden. In der Hauptsache ist 
der bayerische Gesetzgeber den sonstigen deutschen 
Vorbildern gefolgt. 
Das Gesetz über die E. v. 14. 8. 10 tritt am 
1. 1. 12 in Kraft. 
III. Sachsen 
Das ältere St System war 1831 begründet und 
1845—50 fortgebildet worden und hatte den Cha- 
rakter eines geschlossenen Ertrags St Systems. 
Trotz seiner allseitig anerkannten Reformbedürftig- 
keit gelang es doch erst 1874 nach langem Schwan- 
ken einen Fortschritt zu machen. Man nahm das 
Prinzip der allgemeinen E. an, neben der die 
Grund St unverändert beibehalten und die Ge- 
werbe= und Personal St einstweilen reformiert 
werden sollten. Auf Grund eines G v. 22. 12. 74 
wurde die allgemeine E. 1875 zum erstenmal 
probeweise veranlagt und 1877 erstmals erhoben. 
Nach den dabei gemachten Erfahrungen wurde 
die E. durch Gv. 2. 7. 78 neu geordnet und durch 
ein Gesetz vom gleichen Datum wurde die Personal- 
und Gewerbe St aufgehoben und die Grund St 
von 9 auf 40% Normalsatz herabgesetzt. Ein G 
v. 10. 3. 94 änderte den St Tarif, und 1900—1902 
wurde eine neue Reform durchgeführt. Durch 
Gv. 24. 7. 00 wurde die StTechnik der allge- 
meinen E. verbessert, der St Tarif in seinen 
Sätzen erhöht, die aber nur für die Periode 1904 
bis 1907 Geltung haben sollten. Durch G’v. 
2.7.02 wurde eine Ergänzungs St nach preußischem 
Muster hinzugefügt, die das von der Grund St 
nicht getroffene Vermögen der physischen und der 
meisten nichtphysischen Personen vorbelasten sollte. 
IV. Württemberg 
Im Laufe des 19. Jahrhunderts war ein zwei- 
gliederiges Ertrags St System ausgebildet worden, 
das aus zwei Gruppen bestand: 1. aus der Real- 
St Gruppe, mit den „Kataster St“ (Grund-, Ge- 
bäude-, Gewerbe St) und 2. aus der Personal- 
St Gruppe, die die Kapitalrenten- und die par- 
tielle E. umfaßte. Seit 1895 setzte in Württem- 
berg eine Reformära ein, deren Ziel die Umge- 
staltung des St Systems in der Richtung der Ein- 
führung ciner allgemeinen E. und der Verbes- 
serung der bestehenden Ertrags St war. Die par- 
tielle E. sollte ganz beseitigt werden. An einem 
  
verfassungsrechtlichen Konflikt scheiterte zunächst 
dieses erste Reformprojekt. 1899 legte die Regie- 
rung abermals einen Gesetzentwurf vor, der eine 
allgemeine E. vorsah und die Kapital-, Grund-, 
Gebäude= und Gewerbe St abänderte. Nach par- 
lamentarischen Debatten, die zwei Jahre aus- 
füllten, und in deren Verlauf es an Schwankungen 
aller Art nicht fehlte, kam endlich die St Reform 
durch drei Gesetze v. 8. 8. 03 zustande. Die all- 
gemeine E. wurde zur Grundlage der direkten 
Staatsbesteuerung. In sie ist die partielle E. (Be- 
soldungs-, Dienst Eink-, Apanagen St) aufgegangen. 
An die Seite der allgemeinen E. traten zwei 
Gruppen von Ergänzungs St: die Kapital St 
einer- und die Grund-, Gebäude- und Gewerbe- 
St andererseits. 
V. Baden 
Die ältere direkte Besteuerung beruhte auf 
einem reinen Ertrags St System, in dem mehrere 
partielle E. vertreten waren. Eine allgemeine E. 
war längst, aber erfolglos angestrebt worden. 
Eine solche war schon im Jahre 1848 mit degres- 
sivem St Fuß (7½7—300) und mit Selbstangaben 
der StPflichtigen gesetzlich beschlossen worden, 
trat aber nicht in Kraft. Nachdem 1848—1873 
die Ertragsbesteuerung systematisch vollendet 
worden war, machte man 1873 abermals den 
Versuch, eine allgemeine E. als Ergänzungs St 
und zur Abschleifung von Härten der Ertrags St 
dem St System einzugliedern. Aber auch dieser 
Plan scheiterte. Erst durch Gv. 20. 6. 84 gelang 
es eine allgemeine E. als selbständiges Glied der 
Erwerbsbesteuerung, nicht als bloße Zusatz St 
zu errichten. Neben ihr bestanden zunächst als 
Ertrags St die Grund-, Gebäude--, Gewerbe= und 
Kapitalrenten St als Ergänzungs St, die dann 
durch die G v. 28. 9. 06 u. 27. 5. 10 in ebenso viele 
Vermögens St Partialen mit dem Prinzipe der 
Vorlastung verwandelt wurden. 
VI. Hessen 
Das dreigliederige St System, das 1824—1827 
begründet und 1860—1867 mehrfach erneuert 
wurde, bestand aus einer Grund St mit Einschluß 
der Gebäude St, einer Gewerbe= und Personal St 
als Ertrags St. Durch G v. 12. 4. 68 und 21. 6. 69 
ging man zu einer allgemeinen E. über, die in 
zwei Abteilungen nach der Eink Größe eine Kom- 
bination aus einer einkommensteuerartigen Klassen- 
und einer E. darstellte. Die Personal St ging 
funktionell in die E. auf. Als ergänzende Vor- 
belastung bestanden dann die Grund-(Gebäude-) 
und Gewerbe St. Durch G v. 8. 7. 84 wurde die 
E. vervollkommnet, eine Kapitalrenten St hinzu- 
gefügt und die Gewerbe St reformiert. Nachdem 
ein Gv. 25. 6. 95 die E. auf den bisherigen Grund- 
lagen fortgebildet und ein Gv. 10. 7. 95 die 
Kapitalrenten St einer Neuredaktion unterworfen 
hatte, brachte das Jahr 1899 abermals eine 
Resorm der Erwerbsbesteucrung. Die E. wurde 
weiter ausgebaut durch G v. 12. 8. 99 und eine 
Vermögens- und Ergänzungs St nach preußischem 
Vorbild neu eingeführt. Zugleich wurden die Er- 
hebung der staatlichen Grund= (Gebäude-), Ge- 
werbe= und Kapitalrenten St zugunsten der Ge- 
meinden außer Hebung gesetzt und die Erträge 
diesen überwiesen.
	        
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